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§ 40 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Landgerichte unterrichten die Oberlandesgerichte und die Notarkammern von der Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungsverfahren gegen eine Notarin oder einen Notar (§ 64a Abs. 3 BNotO).

(2) Die Landgerichte legen den Oberlandesgerichten Abschriften ihrer Einstellungs- und Disziplinarverfügungen vor. Dem Justizministerium sind vorzulegen:

  1. a)
    auf dem Dienstwege Abschriften der Disziplinarverfügungen der Landgerichte, in denen Geldbuße in Höhe von mindestens 5 000 Euro (10 000 DM) oder Verweis und Geldbuße verhängt worden sind,
  2. b)
    Abschriften aller Entscheidungen der Oberlandesgerichte in nichtförmlichen Disziplinarverfahren (Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen unabhängig von der verhängten Maßnahme, Entscheidungen in Ausübung der Rechte aus § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 2 NDO, Beschwerdeentscheidungen).

(3) Die Abschriften sind unmittelbar nach der Zustellung der Disziplinarentscheidung an die Notarin oder den Notar vorzulegen. Der Tag der Zustellung ist im Vorlagebericht anzugeben. Der Vorlagebericht ist als Fristsache deutlich zu kennzeichnen.

(4) Bei der Vorlage an das Justizministerium ist das Datum der Anwaltszulassung und der Notarbestellung mitzuteilen und eine Auflistung über die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen und Missbilligungen beizufügen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Disziplinarentscheidung ergeben.

(5) Die Oberlandesgerichte prüfen, ob sie von den Rechten nach § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 2 NDO Gebrauch machen wollen. Bei Weiterleitung der Vorlageberichte der Landgerichte an das Justizministerium berichten die Oberlandesgerichte über ihre Entschließung.

(6) Ist dem Justizministerium gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Disziplinarentscheidung vorgelegt worden und wird vor Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen die Notarin oder den Notar ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet (§§ 50, 54 BNotO), berichten die Oberlandesgerichte dem Justizministerium über Einleitung und Fortgang des Amtsenthebungsverfahrens; sie berichten auch, wenn das Notaramt aus anderen Gründen erloschen ist.

(7) Den Notarkammern und den Rechtsanwaltskammern sind Abschriften der unanfechtbar gewordenen Disziplinarentscheidungen der Aufsichtsbehörden oder der das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts zu übersenden. Hat das Oberlandesgericht die Entscheidung erlassen, übersendet es auch dem Landgericht Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidung oder aller das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts.

(8) Die Oberlandesgerichte berichten dem Justizministerium über Fälle von grundsätzlicher oder von außergewöhnlicher Bedeutung. Sie übersenden gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form dem Justizministerium, den anderen Oberlandesgerichten, den Notarkammern und den Landgerichten ihres Bezirks.

(9) Die Oberlandesgerichte teilen dem Justizministerium bis zum 1. Februar d.J. für das Vorjahr mit:

  • die Zahl der Missbilligungen und der Disziplinarverfügungen des Oberlandesgerichts und der Landgerichte des Bezirks per 31.12. des Vorjahres, gegliedert nach Landgerichtsbezirken (Verfügungen der Oberlandesgerichte sind dem Landgericht zuzuordnen, das die Aufsicht über die betroffene Notarin oder Notar führt);

  • die Zahl der Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorstehend genannten Entscheidungen (dabei ist ggf. anzugeben, in wie viel Verfahren die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist noch läuft).