Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 1 WF 76/94

Bestimmung des Maßes des Barunterhaltsanspruches des Kindes nach der von der Lebensstellung der Eltern abgeleiteten Lebensstellung ; Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten auf anteilige Deckung eines Mehraufwandes, den der betreuende Elternteil für sachgerecht hält; Anspruch auf Deckung eines Sonderbedarfs; Anerkennung eines laufenden Sonderbedarfs neben dem allgemeinen Bedarf ; Lernmittel und Arbeitsmittel für den Schulunterricht sowie Tagesklassenfahrten als Sonderbedarf

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
01.08.1995
Aktenzeichen
1 WF 76/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1995:0801.1WF76.94.0A

Prozessführer

1. Schülerin ... geboren am ... wohnhaft ...

2. Schülerin ... geboren am ... wohnhaft ...

beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, ... wohnhaft ebenda,

Prozessgegner

Herr ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Maß des Barunterhaltsanspruches des Kindes bestimmt sich nach der von der Lebensstellung der Eltern abgeleiteten Lebensstellung und hiernach dem Einkommen des Antragsgegners. Wenn und soweit die betreuende Mutter besondere Möglichkeiten sucht und sieht, die Entwicklung ihrer Töchter individuell zu fördern, folgt daraus nicht ein weiterer Geldanspruch gegen den Kindsvater. Es gibt keine Grundlage für einen Anspruch auf anteilige Deckung eines Mehraufwandes, den der betreuende Elternteil für sachgerecht hält.

  2. 2.

    Ein Sonderbedarf verlangt, daß der Bedarf unregelmäßig auftritt und zugleich ungewöhnlich hoch ist, wobei eine angemessene Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen muß. Ein laufender Sonderbedarf neben dem allgemeinen Bedarf ist nicht anzuerkennen.

Tenor:

wird die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 10.10.1994 gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 13.9.1994 - 247 F 360/94 - zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO, KostVerzNr. 1905). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

1

Die Beschwerde (Bl. 60), der das Amtsgericht - Familiengericht - unter dem 20.10.1994 (Bl. 68) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (Bl. 50) und der eingehenden Nichtabhilfentscheidung (Bl. 68 ff) wird Bezug genommen.

2

I.

Der Beklagte hat aufgrund des Schluß-Versäumnisurteils des AG - Familiengerichts - ... v. 8.7.1993 - 247 F 47/92 - an die Antragstellerin zu 1) ab 18.4.1992 einen monatlichen Unterhalt von 187,50 DM über den Betrag von 352,50 DM hinaus (insgesamt 540 DM nach Abzug des anteiligen Kindergeldes) und an die Antragstellerin zu 2) einen entsprechenden Betrag von 147,50 DM über 297,50 DM hinaus (insgesamt 445 DM nach Berücksichtigung des Kindergeldes) zu zahlen. Dabei ist ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des wiederverheirateten Antragsgegners von 3.003 DM (Bl. 96 d.A. 247 F 47/92 AG ...) unter Höherstufung in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegt worden.

3

Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Antragsgegners reichen nach Einschätzung der Antragstellerinnen nicht aus. Für die Jahre 1992 und 1993 machen sie einen zusätzlichen Geldbedarf für Arbeitsmaterial und Schulbücher, für Sprachreisen und Klassenfahrten, für die Teilnahme am Tanz- bzw. Reitsport und an Selbstverteidigungsübungen. (Ju Jutsu), für eine PC-Ausbildung und für die Schülerhilfe geltend. Die im einzelnen bezeichneten Aufwendungen sind nach ihrer Beurteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung und Entwicklung notwendig (gewesen). Nach ihrer Ansicht hat sich der Antragsgegner an dem Aufwand, der zunächst für die Antragstellerin zu 1) mit 6.161,50 DM (Bl. 2/3) und später mit 8.122,50 DM (Bl. 26) sowie für die Antragstellerin zu 2) zunächst mit 3.783,- DM (Bl. 3) und dann mit 4.083 DM (Bl. 29) beziffert worden ist, jeweils zur Hälfte, d.h. zunächst mit insgesamt 4.972,25 DM (Bl. 2) und zuletzt mit 4.061,25 DM (Bl. 25) bzw. 2.041,50 DM (Bl. 27; rechnerisch richtig: gesamt 4.088, 1/2: 2044), zu beteiligen. Die weitere Hälfte des Aufwandes hat die vollerwerbstätige Mutter, die gesetzliche Vertreterin, übernommen.

4

II.

Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit die Antragstellerin zu 1) 205 DM und die Antragstellerin zu 2) 267,50 DM begehren. Dem weiteren Verlangen mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg.

5

1.

Daß der Antragsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung nur schleppend nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen notwendig sein sollen, bedeutet zum konkreten Begehren nichts.

6

2.

Die Mutter vermag als gesetzliche Vertreterin gegenüber dem Antragsgegner nicht verbindlich den Umfang des laufenden Lebensbedarfs der gemeinsamen Kinder festzulegen. Das Maß des Bar-Unterhaltsanspruches der Antragstellerinnen bestimmt sich nach der von der Lebensstellung der Eltern abgeleiteten Lebensstellung und hiernach dem Einkommen des Antragsgegners. Wenn und soweit die betreuende Mutter - möglicherweise auch wegen des von ihr erreichten Bar-Einkommens - besondere Möglichkeiten sucht und sieht, die Entwicklung ihrer Töchter individuell zu fördern, folgt daraus nicht ein weiterer Geldanspruch gegen den Antragsgegner. § 1613 Abs. 2 BGB gibt keine Grundlage für einen Anspruch auf (anteilige) Deckung eines Mehraufwandes, den der betreuende Elternteil für sachgerecht hält. Die Lebensführung und -gestaltung hat sich auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten einzurichten, nicht umgekehrt.

7

3.

Ein Sonderbedarf iSd § 1613 Abs. 2 BGB verlangt, daß der Bedarf unregelmäßig auftritt und zugleich ungewöhnlich hoch ist, wobei eine angemessene Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen muß. Ein Mehrbedarf i.e.S. ist Element des laufenden Bedarfs. Ein laufender Sonderbedarf neben dem allgemeinen Bedarf ist nicht anzuerkennen.

8

Unregelmäßig ist ein Bedarf nur, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deswegen bei der Bemessung des laufend zu entrichtenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden kann. Wesentliches Kriterium ist die Vorhersehbarkeit, an die die vorausschauende Planung und Kalkulation zum Verbrauch des verfügbaren Geldbetrages anzuknüpfen hat. Das Überraschungsmoment bezieht sich nicht allein auf die Aufforderung an den Verpflichteten, einen zusätzlichen Betrag aufzubringen (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1991, 109 [OLG Hamburg 14.08.1990 - 12 UF 137/87]). Vorsorge für "besondere Belastungen" muß vielmehr der Berechtigte ggfs. durch Ansparen aus dem laufenden Unterhalt treffen.

9

Soweit eine punktuelle Bedarfserhöhung in den Vordergrund gestellt wird, darf dies nicht dahin mißverstanden werden, daß schon wegen des augenblicklichen und vorübergehenden Bedarfs bezogen auf die entsprechende Zeit eine Erhöhung des Barunterhalts über § 1613 Abs. 2 BGB durchgesetzt werden kann. Allerdings ist ein unregelmäßig zu verzeichnender Bedarf auch nicht fiktiv umzurechnen und so in den regelmäßigen Bedarf einzurechnen (vgl. BGH NJW 1982, 328 = FamRZ 1982, 145 für Ehegatten untereinander).

10

Tatsächlich - zumal in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - ist nicht selten die Bildung von Rücklagen für einen längerfristig vorhersehbaren Bedarf erschwert oder gar unmöglich. Insoweit kann in die Beurteilung zu § 1613 Abs. 2 BGB einfließen, daß trotz der längeren Vorlaufzeit und der Ankündigung des Bedarfs, der konkrete Bedarf - wie z.B. bei Familienfeiern oder auch Klassenfahrten - und vor allem die Höhe des wirklichen Aufwandes nicht einkalkulierbar ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1991, 109 [OLG Hamburg 14.08.1990 - 12 UF 137/87] und OLG Frankfurt FamRZ 1988, 100). Die Höhe der Kosten läßt sich aber - zumindest zumeist und vor allem bei selbst ausgerichteten Feiern (zur Kommunion und Konfirmation vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 110 [OLG Hamm 29.08.1990 - 6 UF 249/90] und 857 zur Einordnung beim laufenden Unterhalt für den Regelfall) - auch dann beeinflussen.

11

a)

Lern- und Arbeitsmittel für den Schulunterricht sind nach diesen Kriterien nicht selbstverständlich Sonderbedarf. Vielmehr stellt das Amtsgericht zu Recht darauf ab, daß entsprechende Kleinbeträge - die allein hier geltend gemacht werden - von dem allgemeinen Unterhalt abgedeckt sind. Dies gilt zumal dann, wenn die entsprechenden Gepflogenheiten in der von den Kindern besuchten Schule bekannt sind, wie es bei der Mutter der Antragstellerinnen der Fall ist.

12

b)

Für Tages-Klassenfahrten, die bei der besuchten Schule typischerweise durchgeführt werden, und die nur einen geringen Geldeinsatz für die Fahrtkosten verursachen, gilt im Grundsatz nichts anderes, ohne daß es entscheidend darauf ankommt. Soweit das Amtsgericht bisher zugunsten der Antragstellerinnen auf die Fahrten nach Berlin (50,- DM insgesamt) bzw. Hannover (30,- DM insgesamt), in den Heidepark (60,- DM insgesamt) und zum Museum (30,- DM insgesamt) abgestellt hat, sind die Antragstellerinnen nicht beschwert.

13

c)

Auf die Gesamthöhe zusätzlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch kommt es nicht an, auch wenn sich diese letztlich erst am Schuljahresende ergibt § 1613 Abs. 2 BGB will keinen nachträglichen Ausgleich der Lasten herstellen, sondern den unvermittelten besonderen Bedarf auffangen helfen. Der angemessene, nachträgliche Ausgleich wird außerdem durch die Fristbegrenzung (Geltendmachung binnen eines Jahres seit Entstehung) erschwert.

14

d)

Bei längeren, sich über mehrere Tagen erstreckenden Klassenfahrten sieht überzeugend z.B. das OLG ... FamRZ 1991, 109 [OLG Hamburg 14.08.1990 - 12 UF 137/87] primär auf die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu üblicherweise entstehende Reisekosten und verlangt eine rechtzeitige Vorschußanforderung, wobei konkret wegen der fehlenden Aufforderung ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten verneint worden ist. Wie dargelegt, ist die außergewöhnliche Höhe eines (Sonder-)Bedarfs, die sich von der Relation zwischen dem laufenden Bedarf und den konkreten Aufwendungen her erschließt und davon geprägt ist, kumulative Voraussetzung für den Ausgleich des Bedarfs nach § 1613 Abs. 2 BGB. Der Vergleich zwischen üblichen und erhöhten Kosten ist dagegen bei der Erwägung zu der Unregelmäßigkeit eines Bedarfs einzubeziehen. Die Klassenfahrten, die in der von den Kindern besuchten Schule üblicherweise jährlich stattfinden, sind wahrscheinlich, voraussehbar und insofern relativ lange einkalkulierbar. Von daher erscheint es am gemessen, nur besondere, erhöhte Kosten einer solchen längeren Fahrt im Interesse der Kinder nach § 1613 Abs. 2 BGB von dem Barunterhaltspflichtigen zusätzlich mitfinanzieren zu lassen. Die von den Antragstellerinnen genannten Reisekosten übersteigen nach ihrem eigenen Vortrag aber nicht den Rahmen des Üblichen. Beträge zwischen 175,- DM und 300,- DM, die bei sachgerechter Planung durch Vorschüsse (s. Schreiben v. 17.9.1992, Bl. 41 zur Planung der Fahrt im nächsten Jahr) über einen längeren Zeitraum hin angespart werden können, belasten nicht überraschend.

15

Dabei kommt es für die Beschwerdeentscheidung nur auf die Abweisung des Gesuchs der Antragstellerinnen durch das Amtsgericht an. Das Amtsgericht hat bisher zugunsten der Antragstellerin zu 2) eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners für die Reisen 1992 und 1993 und zugunsten der Antragstellerin zu 1) für die Reise 1993 vorgesehen, gegenüber der Antragstellerin zu 1) aber eine solche Beteiligung für die Reise 1992 und gegenüber der Antragstellerin zu 2) die Beteiligung für eine Reise 1994 abgelehnt. Nach der bisherigen Sachdarstellung ist die Reise 1994 auf Juni 1994 bezogen und dann - wie vom Amtsgericht zugrundegelegt - dem Schuljahr 1993/94 zuzuordnen, so daß die Reise 1993 gemeint sein muß, für die den Antragsgegner kein doppelter Ansatz belasten darf.

16

Aus den angeführten Erwägungen heraus ist es aber im Ergebnis ohne Belang, ob der Forderung für ... hinsichtlich der Reise 1992 Verjährung entgegensteht oder - wie die Beschwerde geltend macht - nicht. Allerdings trifft auch für sich gesehen die Erwägung des Amtsgerichts zur Verjährung. Die Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 BGB ist mit dem Forderungsverlangen im Vorprozeß (Bl. 51 i.V.m. Bl. 25 d. A. 247 F 47/92: betr. Auskunftsverlangen) nicht gewahrt. Bei der im März/August 1993 veränderten Antragstellung im Vorprozeß (Bl. 85, 99) mag das besondere Leistungsbegehren (Bl. 25) übersehen worden sein. Wird - wie vom OLG ... FamRZ 1991, 109 [OLG Hamburg 14.08.1990 - 12 UF 137/87] - die rechtzeitige Information und Beteiligung des Barunterhaltsverpflichteten verlangt, drängt es sich inhaltlich und materiell allerdings kaum auf, wegen des Schreibens vom 7.2.1992 (Bl. 15), mit dem um Kostenbeteiligung für die Fahrt im August/September 1992 (Bl. 30, also im Schuljahr 92/93, d.h. als Reise 1993, und nicht im Schuljahr 91/92) gebeten ist, einen durchsetzbaren Anspruch wegen einer Mahnung vor Fälligkeit formal konstruktiv zu verneinen. Dies kann hier jedoch aufgrund der dargelegten Erwägungen auf sich beruhen.

17

Soweit für die Reise in der Zeit v. 10.3.-21.3.1993 im Zusammenhang mit dem Wahlpflichtunterricht im Fach Spanisch (Bestätigung der Schule v. 6.10.1994, Bl. 64, nach Bl. 32 hat die Fahrt am 12.3.92 begonnen) Kosten in Höhe von insgesamt 600 DM entstanden sind und Ausgleich in Höhe von 300 DM verlangt wird, stuft das Amtsgericht diese Reise, zutreffend als Klassenfahrt ein. Zum Schüleraustausch bejaht z.B. OLG ... FamRZ 1988, 1091 einen Sonderbedarf hinsichtlich der Reisekosten, nicht aber zum Taschengeld und den Kosten für den aufzunehmenden Austauschschüler. Daß es sich um eine vergleichbare Maßnahme handelt, legt die Beschwerde nicht dar.

18

e)

Sollte die Beschwerde meinen, die Teilnahme an der Schülerhilfe Kosten für einen Nachhilfeunterricht gleichstellen zu können, fehlt jedenfalls jede vereinzelte Darlegung. Sind Schulwierigkeiten bekannt, treten die Kosten für eine Nachhilfe nicht überraschend auf (OLG Hamm FamRZ 1991, 857 [OLG Hamm 04.12.1990 - 3 WF 342/90]) und sind dann kein Sonderbedarf. Allgemeine Kosten, die bei der Betreuung von Kindern wegen einer Unterstützung durch andere entstehen, rechtfertigen nicht die Zubilligung eines Sonderbedarfs.

19

f)

Die Reisekosten der Sprachschulungsreise des ... (26.6.-14.7.92, Bl. 29), sind jedenfalls nicht ausgleichspflichtig, weil es sich um eine Urlaubsgestaltung handelt. Diese hat den allgemein verfügbaren Geld-Mitteln Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt zum Kostenansatz von 1.413 DM für die Reise vom 22.7.1994 bis 11.8.94 nach Sorrent (Bl. 33), die vom ... veranstaltet worden ist.

20

g)

Zu den Kosten für den 80-stündigen privaten PC-Lehrgang vom 8.3.1994 bis 26.7.1994 (Bl. 65) hat der Antragsgegner nicht zusätzlich beizutragen, da die entsprechenden Kenntnisse unschwer auf einem kostengünstigeren Weg erlangt werden konnten.

21

h)

Die Teilnahme an sportlichen Betätigungen hat - wie vom Amtsgericht dargelegt - der Barunterhaltspflichtige nicht zusätzlich zu finanzieren (Tanzsport, Reitsport, Ju Jutsu).