Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.03.2014, Az.: 1 K 13/14

Begründen einer Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008 durch die anhängige Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.03.2014
Aktenzeichen
1 K 13/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 18084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2014:0304.1K13.14.0A

Fundstellen

  • EFG 2014, 820-822
  • KÖSDI 2014, 18906

Amtlicher Leitsatz

Die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 begründet eine Verfahrensaussetzung bei einem Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008.

Tenor:

Das Verfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 287/11 ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 2008 zutreffend ermittelt hat.

2

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 2008 vom ... bzw. die Herabsetzung des Einheitswertes.

3

Auf Anfrage der Berichterstatterin beantragte der Kläger ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 anhängige Verfassungsbeschwerde. Der Beklagte stimmte einem Ruhen des Verfahrens zu.

4

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 an.

5

Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Kläger wieder zurückgenommen.

6

Mit Schreiben vom 12. November 2013 beantragte der Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 verpflichtete er sich, in den Einheitswertbescheid "noch nachträglich die Vorläufigkeit hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A i.V.m. § 132 Abgabenordnung (AO) aufzunehmen".

7

Daraufhin nahm das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2014 wieder auf.

II.

8

Das Gericht hält im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch gegen den Willen der Beteiligten für geboten.

9

Die Entscheidung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO durch die Berichterstatterin. Ein Wahlrecht, die Entscheidung durch den Senat zu treffen besteht nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 X B 101/12, BFH/NV 2013, 749).

10

Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986 [BFH 18.07.1990 - I R 12/90]). Eine Verfahrensaussetzung kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2011 III B 217/10, BFH/NV 2011, 1901).

11

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

12

1. Dem BVerfG liegt das Verfahren 2 BvR 287/11 zur Entscheidung vor.

13

a. Gegenstand dieses Verfahrens ist u.a., ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß sind.

14

Das vorliegende Verfahren betrifft zwar den Stichtag 1. Januar 2008, mithin einen späteren Stichtag, falls die Verfassungsbeschwerde jedoch Erfolg haben sollte, müsste dies für die späteren Stichtage erst recht gelten.

15

b. Das Verfahren erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zweifel gegen die Vorschriften über die Einheitsbewertung auch nicht aussichtslos.

16

In seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 [BFH 30.06.2010 - II R 60/08], BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BFHE 230, 93 [BFH 30.06.2010 - II R 12/09], [BFH 30.06.2010 - II R 12/09] BStBl II 2011, 48 [BFH 30.06.2010 - II R 12/09]) weist der BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), nicht vereinbar sei.

17

Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag sei darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht übermäßig langen Abständen stattfinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetzes --BewG--: Hauptfeststellungen in Zeitabständen von je sechs Jahren). Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt sei nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite.

18

Knüpfe die Besteuerung an die Werte von Wirtschaftsgütern an, müssten Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildeten. Das BVerfG habe im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02]) die durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG a.F. für die Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 als nicht mehr mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Hieraus sei zu schließen, dass die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach Maßgabe des Hauptfeststellungszeitpunkts auf den 1. Januar 1964 die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen erst recht verfehle.

19

Als Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer bedürfe es auch innerhalb der Vermögensgruppe des Grundvermögens einer realitätsgerechten Bewertung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten auf einem übermäßig langen Hauptfeststellungszeitraum beruhende Wertverzerrungen nicht uneingeschränkt hingenommen werden. Aufgrund eines übermäßig langen Hauptfeststellungszeitraums könne es auch innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets zu einer deutlich unterschiedlichen Entwicklung der Wertverhältnisse kommen, die nicht auf bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG), sondern auf unterschiedlichen Änderungen der Wertverhältnisse in einzelnen Gemeindeteilen beruhten und nach § 27 BewG bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht zugrunde zu legen seien.

20

Für die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG spreche auch, dass die im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswerte zueinander nicht annähernd in einem den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechenden Verhältnis stünden. Für das Ertragswertverfahren sei zudem zu berücksichtigen, dass den Wertverhältnissen im Jahr 1964 preisgestoppte Mieten zugrunde gelegen hätten; diese preisrechtlichen Bindungen seien jedoch seit langem entfallen.

21

Das jahrzehntelange Unterlassen einer erneuten Grundstücksbewertung führe darüber hinaus zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Ohne eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Neubewertung sämtlicher der Einheitsbewertung unterliegender Objekte sei nicht sichergestellt, dass Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die Wertänderungen bewirkten und zu Fortschreibungen nach § 22 BewG führen müssten, im Sinne des erforderlichen gleichmäßigen Gesetzesvollzugs durchgehend erfasst würden. Umstände, die eine Fortschreibung auslösen können, würden den Finanzämtern oft nur von dritter Seite mitgeteilt. Meistens erhielten die Finanzämter die Mitteilung über den Grund für eine Fortschreibung erst nach längerer Zeit. § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG verpflichte die Finanzämter nicht, stets von sich aus tätig zu werden. Die Ermittlungspflicht der Finanzämter setze vielmehr erst ein, wenn ihnen Umstände bekannt würden, die eine Fortschreibung rechtfertigen könnten.

22

Diese vom BFH formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken hält das Gericht für überzeugend. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum sie erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht bereits für den 1. Januar 2007 oder sogar frühere Stichtage greifen sollen.

23

Das BVerfG hatte bereits in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvR 552/91], BStBl II 1995, 1192) deutlich gemacht, dass die im Bewertungsgesetz festgelegten Vorschriften entweder zum Bewertungsstichtag die jeweiligen Werte in ihrer Relation realitätsgerecht ermitteln oder dementsprechend in der Vergangenheit festgestellte Werte entwicklungsbegleitend fortschreiben sollen. Der Gesetzgeber müsse dabei auch Wertverschiebungen innerhalb des Grundvermögens beachten.

24

Tatsächlich hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2049) im Anschluss an den o.g. Beschluss des BVerfG die Bewertung von Grundbesitz nach Einheitswerten (allerdings nur) für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 aufgegeben.

25

Zwar hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Einheitsbewertung trotz des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428 [BFH 02.02.2005 - II R 36/03]; vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983; vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; vom 4. Juli 2007 II B 95/06, BFH/NV 2007, 1829; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125 und vom 04. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244). Allerdings hat er bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428 [BFH 02.02.2005 - II R 36/03]) zum Stichtag 1. Januar 1995 ausgeführt, mögliche Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte im Ertragswertverfahren aufgrund des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts, führten hinsichtlich der Grundsteuer "noch nicht" zu einer Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Vorschriften über die Einheitsbewertung, da Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar seien als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

26

Dennoch hat der Gesetzgeber nicht reagiert. Selbst bei geringeren steuerlichen Belastungen sind erhebliche Wertverzerrungen aber nicht auf Dauer hinzunehmen.

27

Im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 VV BW FinMin 2012-04-19 3-S0338/66 (BStBl I 2012, 490) ist verfügt, dass Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind. Hierdurch hat auch die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass auch sie einen Erfolg des Verfahrens 2 BvR 287/11 bezüglich der Einheitswertung nicht von vornherein für ausgeschlossen hält.

28

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11 erscheint daher im Hinblick auf die Einheitsbewertung nicht aussichtslos.

29

2. Die vom BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu treffende Entscheidung ist auch vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit.

30

Im hier streitigen Fall wäre der Einheitswert nach derzeitiger Aktenlage grundsätzlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 78 ff BewG zu ermitteln. Sollte das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, könnten diese auch im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

31

3. Es liegen auch zahlreiche Parallelverfahren vor.

32

Allein beim Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit fast 50 Verfahren anhängig, die die Einheitsbewertung zum Gegenstand haben; davon ruhen derzeit mehr als die Hälfte. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den anderen Finanzgerichten einschlägige Fälle in entsprechendem Umfang anhängig sind.

33

4. Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer Entscheidung zur Sache begründen könnten, bevor das BVerfG im Verfahren 2 BvR 287/11 entschieden hat, sind nicht erkennbar.

34

Ein konkretes besonderes Interesse hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Der Verweis auf eine OFD-Verfügung vermag kein besonderes Interesse zu begründen. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass nach dem Beklagten vorliegenden Informationen nicht mit einer zeitnahen Entscheidung durch das BVerfG zu rechnen sei.

35

Der Wunsch des Klägers nach einer zeitnahen Entscheidung begründet ebenfalls kein besonderes Interesse.

36

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch eine Entscheidung des Gerichtes im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beschleunigung des Verfahrensabschlusses erreicht werden kann. Aufgrund der vom BFH in den Urteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 [BFH 30.06.2010 - II R 60/08], BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BFHE 230, 93 [BFH 30.06.2010 - II R 12/09], [BFH 30.06.2010 - II R 12/09] BStBl II 2011, 48 [BFH 30.06.2010 - II R 12/09]) überzeugend dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab dem Stichtag 1. Januar 2008 müsste das Gericht im vorliegenden Verfahren seinerseits in Betracht ziehen, das BVerfG anzurufen. Selbst bei einer Entscheidung in der Sache wäre zu erwarten, dass einer der Beteiligten die, aus derzeitiger Sicht des Gerichtes zuzulassende, Revision einlegen würde. Beim 2. Senat des BFH ist aber bereits das Verfahren II R 16/13 (vorangehend: Urteil des Finanzgerichtes Berlin vom 20. Februar 2013 3 K 3190/09, EFG 2013, 914) anhängig, in dem es um eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Gestaltung geht.

37

5. Von einer Aussetzung des Verfahrens war auch nicht deshalb abzusehen, weil der Beklagte sich im Klageverfahren verpflichtet hat, nachträglich noch die Vorläufigkeit hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerde in den streitigen Einheitswertbescheid aufzunehmen. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage entfällt nicht allein dadurch, dass das Finanzamt (erst) im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid für vorläufig erklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2005 XI B 98/04, BFH/NV 2006, 952). Dies gilt erst recht, wenn das Finanzamt sich nur verpflichtet, den Bescheid für vorläufig zu erklären.

38

6. Das Gericht übt das ihm nach § 74 FGO eingeräumte Ermessen daher dahingehend aus, dass es das finanzgerichtliche Verfahren bis zu der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 287/11 aussetzt.