Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.2014, Az.: 12 K 38/10
Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und Forstwirt; Pflichtwidriges Unterlassen zur Abgabe von ESt Erklärungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.2014
- Aktenzeichen
- 12 K 38/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 18679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2014:0325.12K38.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13a EStG
- § 162 AO
Fundstellen
- EFG 2014, 1490-1492
- EStB 2014, 453
- PStR 2014, 303-304
Amtlicher Leitsatz
Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und Forstwirt
Unterlässt ein Steuerpflichtiger jahrelang pflichtwidrig die Abgabe von ESt Erklärungen und damit die Angaben zu den von ihm erzielten Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, so bedarf es für den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) keiner diesbezüglich an ihn gerichteten Mitteilung des Finanzamts. Vielmehr ist für die Finanzbehörde in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Schätzung (§ 162 AO) nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Wirtschaftsjahr eröffnet, für das die Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer ESt Erklärung ergangen wäre.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1999 - 2007 ergangenen Steuerbescheide, die im Wesentlichen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, gab bezogen auf die Streitjahre nur für 2004 - am 7. Dezember 2006 - und für 2005 - am 15. März 2007 - Einkommensteuererklärungen ab, und erklärte hierin gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit ./. ... € (für 2004) bzw. ./. ... € (für 2005). Einkommensteuerbescheide ergingen zunächst lediglich für die streitigen Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006, die für 2004 und 2006 gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, und in denen die Einkommensteuer - für 2004 nach einer gem. § 164 Abs. 2 AO erfolgten Änderung - jeweils über 0,00 € lautete.
Betriebliche Verhältnisse des Klägers
Der Kläger bewirtschaftet seit Mitte der 1990er Jahre auf eigenen und gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (...). Bis 2002 war er daneben nichtselbstständig tätig. Unter dem 30. August 2006 wies das beklagte Finanzamt ... den Kläger darauf hin, dass es den vorliegenden Steuerakten und Unterlagen entnommen habe, dass für den von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) weggefallen seien, weil die selbstbewirtschaftete Flächen 20 ha überschritten; er sei verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr, das am 1. Mai 2007 beginne, den Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben oder durch Buchführung zu ermitteln. Diese Mitteilung wurde dem Kläger am 1. September 2006 zugestellt (Bl. 1ff der Bilanzakte).
Außenprüfung
Unter dem 18. September 2008 ordnete das Finanzamt ... gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung unter anderem wegen Einkommensteuer für 2001 bis 2003 an. Die Prüfung sollte der Feststellung dienen, ob und eventuell in welcher Höhe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Eine weitere - unter anderem die Einkommensteuer für 2004 bis 2006 betreffende - Prüfungsanordnung erging unter dem 9. Oktober 2008. Schließlich leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ... gegen den Kläger am 28. April 2009 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2002 bis 2007 ein (Bl. 16 ff. der Bilanzakte).
Im Verlauf der Außenprüfung legte der Kläger zu seinen betrieblichen Daten lediglich die Gewinnermittlungen für 2004 und 2005 betreffende Eingangs- und Ausgangsbelege sowie eine geänderte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2004 vor, die nunmehr einen Gewinn über ... € auswies (Bl. 71a der Bp-Arbeitsakte). Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge der betrieblichen Bankkonten, Kassenaufzeichnungen oder Zusammenstellungen der einzelnen Ertrags- und Aufwandssummen wurden auch nach wiederholter Anforderung nicht beigebracht.
Der Außenprüfer wertete die ihm zugänglichen Akten insbesondere zu den bewirtschafteten Flächen aus und kam zum Ergebnis, dass der Kläger über den Prüfungszeitraum durchgängig ... ha eigenes Grünland bewirtschaftet habe (Bl. 22 der Bp-Arbeitsakte). Ferner lag ihm ein Schreiben der Landwirtschaftliche(n) Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2006 vor, in dem offenbar basierend auf Änderungsanzeigen des Klägers aus den Jahren 1998 und 1999, Angaben des Amts für Agrarstruktur aus 2003 über bewirtschaftete Flächen, Anträgen des Klägers auf Gewährung von Mutterkuhprämien aus 1999 bis 2002 und einer Schätzung der Zahl der Mutterkühe und des Grünlands durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Zwecke der Unfallversicherung aus 2003 die Grünlandflächen und Tierbestände wie folgt angegeben waren (Bl. 32 ff der Bp-Arbeitsakte) ...
Vor diesem Hintergrund richtete der Außenprüfer ein Auskunftsersuchen an die Landwirtschaftskammer Niedersachen und bat um Mitteilung, welche Angaben der Kläger der Behörde über die landwirtschaftlichen Nutzflächen (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) gemacht habe. Dieses Ersuchen wurde fernmündlich dahingehend erweitert, ob der Kläger bis 2004 Mutterkuhprämien beantragt habe. Die Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hatte - soweit für den Streitfall von Bedeutung - den nachstehenden Inhalt (vgl. Bl. 74 f der Bp-Arbeitsakte):
"Nach den uns vorliegenden Unterlagen hat der Betrieb ... in den nachgefragten Jahren Prämienanträge gestellt bzw. hat der Betrieb in seinen Anträgen nachfolgende Flächenangaben angegeben:
Flächenangaben (Aufteilung nach Jahr und Umfang) ...
Mutterkuhprämie (Aufteilung nach Anzahl der Tiere und ausgezahlter Prämie) ...
Ab dem Jahr 2005 ist sind die Prämienzahlungen für die Tiere mit in den Betriebsprämienzahlungen enthalten."
Der Außenprüfer ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die von der Landwirtschaftskammer für das jeweilige Jahr angegebene Hektar-Zahl für dasjenige Wirtschaftsjahr angesetzt worden war, das am 1. Juli dieses Jahres beginnt, mithin zum Beispiel der Wert für 2006 die Verhältnisse des Wirtschaftsjahres 2006/2007 betraf.
Des Weiteren erbat der Außenprüfer eine Auflistung der Arbeitslöhne bzw. gespeicherten Versicherungszeiten des Klägers für die Jahre 1997 bis 2007 von der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 77 ff der Bp-Arbeitsakte), deren Antwort auszugsweise wie folgt lautete: ...
Der Prüfer ermittelte die vom Kläger erzielten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft ausgehend von einem vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauernden Wirtschaftsjahres, und zwar für 1998/1999 nach § 13a EStG (alte Fassung) sowie für 1999/2000 und 2000/2001 nach § 13a EStG (neue Fassung). Wegen des Überschreitens der bewirtschafteten Fläche von 20 ha ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 lägen die Vor-aussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen grundsätzlich nicht mehr vor. Bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung für 1999 hätte das Finanzamt vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 dem Kläger gegenüber eine entsprechende Mitteilung gemacht. Für 2004 und 2005 habe der Kläger zwar Steuererklärungen eingereicht. Diese hätten aber wegen der Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden können. Aus diesem Grund seien die Gewinne für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 im Wege der Richtsatzschätzung zu ermitteln. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit legte der Außenprüfer die von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten "Entgelte" zugrunde und gewährte die gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträge. Wegen der weitergehenden Einzelheiten, insbesondere des Rechenwerks wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 18. Mai 2009 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 20ff der Bilanzakte).
Einwände des Klägers gegen den Bp-Bericht
Der Kläger machte gegen die Prüfungsfeststellungen geltend, diese seien falsch. Er sei nicht aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Für eine ordnungsmäßige Betriebsprüfung hätte sich der Prüfer selbst an die Tierseuchenkasse, die Berufsgenossenschaft und das Amt für Agrarstruktur wenden müssen. Der Prüfer habe auch seine Erkenntnisse, die der an sich für unzulässig erklärten Richtsatzprüfung zugrunde lägen, nicht offenbart. Im Übrigen führe eine Richtsatzschätzung nicht zu nachvollziehbaren und realistischen Ergebnissen und werde deshalb weitgehend in der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Die Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung werde bezweifelt. Auch würden die Rechte des Klägers verkürzt, wenn lediglich die Pauschbeträge berücksichtigt und Sozialabgaben sowie Lohnsteuer nicht abgezogen würden.
Erstmalige/Geänderte Bescheide
Das beklagte Finanzamt ... schloss sich den Feststellungen der Außenprüfung an und erließ unter dem 23. Juli 2009 Einkommensteuerbescheide, und zwar für 1999 - 2003 und 2007 erstmalige sowie für 2004 und 2006 gem. § 164 Abs. 2 AO bzw. für 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide.
Einspruchsverfahren
Der Kläger legte gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein und übergab anlässlich einer Besprechung an Amtsstelle Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2006 bis 2008 - jeweils vom 01.01. bis 31.12. - (Bl. 28 f der Rechtsbehelfsakte), die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ... € (für 2006), ... € (für 2007) und ... € (für 2008) auswiesen, mit dem Hinweis, es handele sich um vorläufige Zahlen, auf der Einnahmeseite dürften sich aber wohl keine gravierenden Erhöhungen ergeben. Bis 2001 sei er nichtselbstständig tätig gewesen, aber nur in den Monaten Mai bis Oktober. In der übrigen Zeit habe er wohl Arbeitslosengeld erhalten. Für 1999 und 2000 sprach der Kläger das Thema Verjährung an, ohne indes darauf näher einzugehen. Er stellte im Hinblick auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen die Vorlage von Belegen und Unterlagen in Aussicht (Vermerk über eine Unterredung im Finanzamt ... am 17. September 2009, Bl. 41 der Rechtsbehelfsakte).
Der auch während der Außenprüfung durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vertretene Kläger äußerte sich in der Sache dann aber nicht mehr und legte insbesondere keine weitergehenden Unterlagen vor.
Mit Einspruchsbescheiden vom 29. Dezember 2009 wies das Finanzamt ... die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass die getroffenen Entscheidungen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Steuerrechts stünden.
Klageverfahren
Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. Januar 2010 Klage erhoben und in der Klageschrift nachstehende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angegeben ...
Darüber hinaus begehrte er für die Jahre 1999 bis 2002 die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu reduzieren sowie Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabzugsbeträge zu berücksichtigen.
Mit seiner Klagebegründung trug der Kläger alsdann vor, dass er sich im Hinblick auf das Streitjahr 1999 auf Verjährung berufe. Seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gab er nunmehr unter Vorlage von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Kontoauszügen für zwei bei der ... geführte Konten für 2000 bis 2007 (Kontonummern: ... bzw. ...) sowie Tierbestandslisten für 2000 bis 2007 in folgender Höhe an: ...
Daneben legte der Kläger Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung nebst Kopien der Lohnsteuerkarten für 2000 und 2001 vor. Wegen der vom Kläger insoweit insgesamt vorgelegten Unterlagen wird auf die seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2010 beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger führte weitergehend aus, er sei zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Belege nicht verpflichtet. Er habe neben sämtlichen Kontoauszügen - betriebliche Bankkonten existierten nicht - die Bewilligungsbescheide der Landwirtschaftskammern und die Tierbestandslisten HI-Tier eingereicht. Aus diesen ließen sich die Tierabgänge vollständig nachvollziehen. Zudem seien während der Außenprüfung die Pachtverträge und Belege über Fahrzeugkosten vorgelegt worden. Im Übrigen sei er weder verpflichtet, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einzureichen noch bestehe für ihn eine Verpflichtung, die Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Auch Kassenbuchaufzeichnungen müsse er nicht führen.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2011 überreichte der Kläger die Streitjahre 2004 - 2007 betreffende Einnahmen- und Ausgabenbelege, wegen deren Inhalts auf die entsprechenden 4 Heftungen Bezug genommen wird.
Im Hinblick auf die vom beklagten Finanzamt ... geäußerten Einwände,
- es lägen nicht sämtliche Belege vor, weil ein Vergleich der Verkaufsbelege mit den Tierbestandslisten ergäbe, dass Rechnungen oder Gutschriften fehlten; entsprechendes gelte für die Ausgabenseite;
- es fehlten Unterlagen über Barzahlungsvorgänge und Anlagenverzeichnisse;
- die geltend gemachte AfA und die Anlagenabgänge an Tieren ließen sich nicht nachvollziehen;
- die vorliegenden Kontoauszüge seien unvollständig;
- es lasse sich häufig nicht nachvollziehen, ob und wann Beträge vom Kläger geleistet worden seien, da vielfach lediglich Rechnungen und/oder Mahnungen vorgelegt worden seien,
die zunächst unbeantwortet blieben, setzte das Gericht dem Kläger unter Hinweis auf die nach Angaben des Finanzamts unvollständigen Belege der Streitjahre 2004 - 2007 mit Verfügung vom 10. Januar 2013 gem. § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine bis zum 11. März 2013 bemessene Frist
"... Belege über sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb für 1999 bis 2003 vorzulegen." (Bl. 161 der Gerichtsakte Bd. I)
Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 8. März 2013 neben einer Aufstellung über die Pächter (gemeint offensichtlich: Verpächter) mit jeweiligem Pachtzins Aufstellungen über die Pacht für 2000 - 2007, "sämtliche Pachtverträge", Inventarlisten für 2000 - 2007 und Kontoauszüge für die Konten ... bzw. ... die Jahre 2000 - 2003, 2005 sowie 2007 betreffend dem Gericht eingereicht. Auf die entsprechende Heftung wird ebenfalls verwiesen.
Das Finanzamt ... hat sodann unter Bezugnahme auf diese Unterlagen ausgeführt, dass weder die übersandten Kontoauszüge noch Belegsammlungen vollständig seien, so dass die vom Kläger in der Klagebegründung erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anhand dieser Unterlagen nicht nachzuvollziehen seien. U.a. seien die Einnahmebelege nicht vollständig, es bestünden Abweichungen zwischen den Belegen über verkaufte Tiere und den HI-Tierbestandslisten. Die Zahlung als Betriebsausgaben berücksichtigter Aufwendungen sei zum Teil nicht nachgewiesen, Anlagenverkäufe könnten anhand des Inventarverzeichnisses nicht nachvollzogen werden. Vom Finanzamt sind in diesem Zusammenhang - nach Streitjahren und Betriebseinnahmen/-ausgaben getrennt - diverse Aufstellungen erstellt worden, wegen derer Einzelheiten auf Bl. 177ff der Gerichtsakte Bd. II verwiesen wird.
Eine unmittelbare Reaktion des Klägers auf diese Ausführungen ist nicht erfolgt. Der Kläger hat jedoch mit diversen Schreiben aus Januar 2014 (Bl. 256f, 260f und 265ff der Gerichtsakte Bd. II) für das Streitjahr 2006 auf festgestellte Zahlungen in einem Gesamtumfang von ... € (Brutto) hingewiesen und "nachfolgende Zahlungen als Einnahmen" - jeweils in "brutto" angegeben ...
Mit einem weiteren Schreiben aus Januar 2014 hat er Taschen- und Tischkalender für die Streitjahre 2000 - 2007 eingereicht, aus denen sich die Aufzeichnungen über die Geldeingänge und die Ausgaben ergäben. Der Senat nimmt auf diese Unterlagen Bezug.
Der Kläger hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass er seinen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen das reguläre vom 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres dauernde Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt habe. Die Annahme eines hiervon abweichenden Wirtschaftsjahres - wie durch das Finanzamt erfolgt - sei falsch. Schließlich habe er auch keinen Ackerbaubetrieb geführt mit der weiteren Folge, dass damit die vom Finanzamt angewandte Schätzungsgrundlage auf seinen Betrieb nicht anwendbar sei.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat das beklagte Finanzamt unter dem 22. Juli 2013 für die Streitjahre 2000 - 2002 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und die Einkommensteuer unter Reduzierung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) herabgesetzt. Diese Bescheide sind nach § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Der Kläger beantragt,
den für 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2009 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 29. Dezember 2009 ersatzlos aufzuheben;
unter Änderung der für 2000 bis 2002 ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 22. Juli 2013 sowie für 2003 bis 2007 unter Änderung der Bescheide vom 23. Juli 2009 und gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsbescheide vom 29. Dezember 2009 die Einkommensteuer 2000 bis 2007 so weit herabzusetzen, wie sie sich mindert, wenn die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG) - vor dem Ansatz etwaiger diesbezüglicher Freibeträge - mit ./. ... DM (für 2000), ./. ... DM (für 2001), ./. ... € (für 2002), ... € (für 2003), ... € (für 2004), ... € (für 2005), ... € (für 2006) und ... € (für 2007) angesetzt werden sowie im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für 2000 und 2001 die in den Lohnsteuerkarten ausgewiesenen Arbeitnehmeranteile mit ... DM (2000) bzw. ... DM (2001) anzusetzen.
Das beklagte Finanzamt ... beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass gegen eine Berücksichtigung der in den Lohnsteuerkarten ausgewiesenen Arbeitnehmeranteile im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für 2000 und 2001 keine Einwände im Rahmen der Höchstbeträge erhoben werden.
Die in den angefochtenen Bescheiden in Ansatz gebrachten Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft seien nicht zu beanstanden. Der Kläger habe hinreichenden Anlass zur Schätzung dieser Einkünfte gegeben. Den von ihm insoweit erst im Nachhinein erklärten Einkünften könne nicht gefolgt werden, da die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig seien.
Nach der Vorlage von Unterlagen sei man nunmehr den Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gefolgt und habe für 2000 - 2002 geänderte Steuerbescheide erlassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die gegenüber dem Kläger für 1999 und 2000 sowie 2004 bis 2007 erfolgten Einkommensteuerfestsetzungen sind durch Minderung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG) - mit der weiteren Folge der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 13 Abs. 3 EStG nunmehr auch für 2004 bis 2007 - herabzusetzen. Die entsprechenden Einkünfte belaufen sich nach diesem Urteil auf ... DM (für 1999), ... DM (für 2000), ... € (für 2004), ... € (für 2005), ... € (für 2006) und ... € (für 2007). Für 2000 ist darüber hinaus die in der Lohnsteuerkarte des Klägers als Arbeitnehmeranteil mit ... DM ausgewiesene Zahlung am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Dem weitergehenden Klagebegehren kann dagegen kein Erfolg beschieden sein.
A. I. Festsetzungsverjährung
Dem Erlass der mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 23. Juli 2009 stehen die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.
1.)a) Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
b) Der in den Streitjahren durchgängig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG in den für die einzelnen Veranlagungszeiträume jeweils gültigen Fassungen; im Folgenden: EStG) erzielende und seit 1998 verheiratete Kläger war zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet.
aa) Hierbei ist zu beachten, dass der Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in den Jahren 1999 - 2001 (auch) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt hat.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird eine Veranlagung insoweit nur durchgeführt, wenn die anderen Einkünfte, hier vermindert um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG, mehr als 800 DM betragen. In diesen Fällen ist bei Zusammenveranlagung gem. § 56 Satz 1 Nr. 1b EStDV eine Steuererklärung abzugeben. Nach den Ermittlungen der Außenprüfung hatte der Kläger in 1999 maßgebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von ... DM, in 2000 von ... DM und in 2001 von ... DM mit der Folge, dass danach Steuererklärungen abzugeben waren. Die demgegenüber vom Gericht mit ... DM (für 1999) ... DM (für 2000) bzw. ... DM (für 2001) angenommenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft weichen nur geringfügig hiervon ab und lassen auch unter Berücksichtigung der Freibeträge gem. § 13 Abs. 3 EStG die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe von ESt-Erklärungen für diese Veranlagungszeiträume nicht entfallen.
bb) Für die Streitjahre ab 2002 ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für den Kläger aus § 56 Satz 1 Nr. 1a EStDV.
2.)a) Für die Veranlagungszeiträume 2002 - 2007 bedeutet dies, dass im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide - im Juli 2009 - die "normale" Festsetzungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen war.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 und 2003 begann mit Ablauf des 31.12.2005 bzw. 31.12.2006, da der Kläger für diese Veranlagungszeiträume keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, und endete zum 31.12.2009 bzw. 31.12.2010. Für die nachfolgenden Jahre 2004 ff war die Festsetzungsfrist - unbeschadet der Abgabe von Einkommensteuererklärungen - im Juli 2009 offensichtlich noch nicht abgelaufen, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
b) Für das Jahr 2001 begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer wegen der unterbliebenen Abgabe einer Steuererklärung mit Ablauf des Jahres 2004. Die reguläre Festsetzungsfrist endete danach grundsätzlich am 31. Dezember 2008. Da beim Kläger jedoch im Herbst 2008 u.a. wegen Einkommensteuer 2001 mit einer Außenprüfung begonnen wurde (vgl. Prüfungsanordnung vom 18. September 2008, Bl. 16 der Bilanzakte), war der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt, so dass diese im Juli 2009 ebenfalls noch nicht abgelaufen war.
c) Da es für die Einkommensteuer der Streitjahre 1999 und 2000 an der Anordnung einer Außenprüfung mangelt, hängt die Rechtmäßigkeit der erstmaligen für diese Jahre unter dem 23. Juli 2009 ergangenen Einkommensteuerbescheide in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst maßgeblich davon ab, ob dem Kläger diesbezüglich eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorzuwerfen ist.
aa) Nach § 370 Abs. 1 AO begeht u.a. eine Steuerhinterziehung, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Vorsätzlich handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 V B 27/08 BFH/NV 2009, 1783 m.w.N.).
bb) Im Streitfall hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine vorsätzliche Einkommensteuerhinterziehung dadurch begangen, dass er für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (siehe oben), und er auf diese Weise zumindest billigend in Kauf genommen hat, einer Zahlung von Einkommensteuerbeträgen für diese Jahre zu entgehen.
In diesem Zusammenhang ist dem Kläger vorzuhalten, dass ihm angesichts eines Bestandes von (mindestens) ... Mutterkühen und Grünlandflächen zwischen rd. ... ha (Stand: 01. Januar 1999) sowie etwa ... ha (Stand: 31.12.2000) nicht verborgen geblieben sein konnte, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb in einer Größenordnung bewirtschaftete, der auch steuerliche Erklärungspflichten auslöste. Dies gilt umso mehr, als sich den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die vom Kläger bewirtschafteten Flächen stetig erweitert wurden: von rd. ... ha Anfang 1999, über ca. ... ha ab April 1999, ... ha ab Dezember 1999 bis hin zu etwa ... ha ab April 2000. Auch die nicht geringen Auszahlungen an Mutterkuhprämien nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (1999: ... DM; 2000: ... DM) können den Kläger nicht ernsthaft darüber im Zweifel gelassen haben, dass er zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet war.
Zwar darf in Fällen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nur punktuell hinsichtlich des hinterzogenen Betrags geändert werden. Da der Kläger indes überhaupt keine Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 abgegeben hat, umfasst sein Vorsatz auch seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), auch wenn er allein wegen dieser Einkünfte nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet gewesen wäre. Da sich die Steuererklärungspflicht aber auf alle steuerrelevanten Einkünfte bezieht, darf bzw. muss das Finanzamt bei einer verletzten Steuererklärungspflicht in Gestalt der unterbliebenen Abgabe einer Einkommensteuererklärung insgesamt alle Einkünfte einbeziehen können. Aus diesem Grund waren daher auch die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in den für 1999 und 2000 ergangenen Steuerbescheiden zu erfassen.
II. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - 19 EStG - (1999 bis 2002)
1.) Nachdem das beklagte Finanzamt ... mit den während des laufenden Klageverfahrens unter dem 22. Juli 2013 ergangenen und gem. § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gewordenen ESt-Änderungsbescheiden für 2000 - 2002 dem Begehren des Klägers hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) durch Ansatz von Bruttoarbeitslöhnen mit ... DM (2000) und ... DM (2001) vollumfänglich entsprochen hat und für 2002 übereinstimmend ein Ansatz unterblieben ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr.
Hinsichtlich des Jahres 1999 hat sich der Kläger gegen den insoweit mit ... DM berücksichtigten Bruttoarbeitslohn nicht gewandt. Der entsprechende Betrag ergibt sich im Übrigen aus den von der Deutsche Rentenversicherung übersandten Daten (01.01 - 31.03; ... DM; 01.04 - 31.12; ... DM; vgl. Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 23. Juli 2010).
2.) Gegenüber den bei den Sonderausgaben in den Änderungsbescheiden für 2000 und 2001 vom 22. Juli 2013 lediglich mit der Pauschale berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen (2000: ... DM; 2001: ... DM) ergibt sich zunächst für 2000 eine weitergehende Änderung in der Weise, dass diese entsprechend dem in der in Kopie vorliegenden Lohnsteuerkarte bescheinigten Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit ... DM zu berücksichtigen sind.
Zwar übersteigt auch der in der Lohnsteuerkarte für 2001 mit ... DM ausgewiesene Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag den im während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid bei den Sonderausgaben angesetzten Pauschbetrag von ... DM. Eine Minderung der festgesetzten Einkommensteuer 2001 ist hiermit im Ergebnis gleichwohl nicht verbunden, da die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) laut Urteil in diesem Streitjahr die in dem Änderungsbescheid um ... DM übersteigen - siehe nachfolgend unter Punkt III.3.)c) - mit der weiteren Folge, dass diesbezüglich eine Kompensation zu erfolgen hat (vgl. § 177 Abs. 2 AO).
Für 1999 ergibt sich keine Änderung bei den Sonderausgaben, da sich für diesen Veranlagungszeitraum keine Lohnsteuerkarte - auch nicht in Kopie - in den dem Gericht vorliegenden Akten nebst Anlagen befindet. Die im Verlauf des Klageverfahrens eingereichten Lohnsteuerkarten umfassten lediglich die Jahre 2000 und 2001 (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 23. Juli 2010). Im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wurden allein die Lohnsteuerkarten der Jahre 2004, 2006 und 2007 in Kopie übersandt (vgl. Bl. 46, 49 f, 52 ff der Rechtsbehelfsakte).
III. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - §§ 13, 13a EStG - (1999 bis 2007)
1.) Für die Veranlagungszeiträume 2004 - 2006 durfte das beklagte Finanzamt unbeschadet des Umstandes, dass insoweit bereits in Bestandskraft erwachsene Steuerbescheide vorlagen, geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen.
a) Für die Jahre 2004 und 2006 folgt dies aus dem Umstand, dass die zu ändernden Bescheide gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
b) Für 2005 sind im Rahmen der Außenprüfung neue Tatsachen (Umfang der vom Kläger bewirtschafteten Flächen, Anzahl der Mutterkühe nebst Färsenaufzucht) festgestellt worden, die auch zu einer höheren Einkommensteuerfestsetzung führten, so dass der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eröffnet ist. Darüber hinaus hat der Kläger selbst seine diesbezüglich zunächst mit ./. ... € angegebenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Verlaufe des Klageverfahrens nunmehr mit ... € beziffert.
2.) Allgemeines
a) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ff. EStG auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten je Hektar nicht überschritten ist (Stichwort: ausreichende Ernährungsgrundlage für typische Tiere der Land- und Forstwirtschaft, ansonsten Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung - § 15 EStG -).
Im Streitfall liegen nach den von der Außenprüfung getroffenen und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, so dass das Gericht diesbezüglich von weiteren Ausführungen absieht.
b) Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten ist - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung - das Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG), das sich wiederum gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres erstreckt.
Dies bedeutet für den Streitfall, dass dem offensichtlich vom Kläger gewählten Gewinnermittlungszeitraum "Kalenderjahr" nicht zu folgen ist, zumal die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in § 8c Abs. 2 EStDV ausdrücklich vorgesehene Ausnahme auf Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe beschränkt ist, zu denen der vom Kläger geführte landwirtschaftliche Betrieb offenkundig nicht zählt.
c) Grundsätzlich ist auch im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff EStG) der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt (wie offenbar der Kläger) kann seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Er muss seine Wahl zugunsten § 4 Abs. 3 EStG positiv ausüben. Die Wahl wird bei Abgabe der Steuererklärung bindend für die Zukunft ausgeübt. Unschädlich für die Anerkennung der Überschuss-Ermittlung ist, dass der Landwirt seine Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht nachweisen kann. Die Wahl ist verbindlich, allerdings darf das Finanzamt dann nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG schätzen. Unberührt bleibt das Recht des Finanzamts, nach den amtlichen Richtsätzen eine Vollschätzung vorzunehmen, wenn der Landwirt keine vollständigen oder geordneten Belege vorweisen kann (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BStBl. II 1999, 481).
aa) In Abweichung hiervon hat unter den Voraussetzungen des § 13a EStG eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen zu erfolgen: nämlich unter anderem dann, wenn der Landwirt nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und zudem die bewirtschaftete Fläche 20 ha nicht überschreitet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG).
bb)(1.) Zwar überschreiten die vom Kläger landwirtschaftlich genutzten Flächen ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 ausnahmslos die 20 ha-Grenze, wie sich der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem Außenprüfer erteilten Auskunft entnehmen lässt. Für 1998 ist insoweit ein Wert von ... ha mitgeteilt worden, der sich in den nachfolgenden Zeiträumen fast durchweg erhöht und sich in keinem Jahr auch nur ansatzweise dieser maßgeblichen Grenze genähert hat (Bl. 74f der Bp-Arbeitsakte).
(2.) Allerdings setzt der Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht per Gesetz - mithin gleichsam "automatisch" - ein, sondern erfordert gem. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts. Nach dieser Bestimmung ist der Gewinn nach Durchschnittssätzen letztmalig für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln, das nach der Mitteilung endet.
Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit. Eine solche Mitteilung ist indes entbehrlich, wenn der Landwirt durch falsche Angaben über die bewirtschafteten Flächen bei der Finanzbehörde den Eindruck erweckt hat, er dürfe noch nach Durchschnittssätzen versteuern, obwohl dies in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr der Fall ist. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse darf die Behörde bei einer solchen Konstellation auch für vergangene Veranlagungszeiträume den Gewinn durch Schätzung ermitteln, so als habe sie rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und die entsprechende Mitteilung erlassen. Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 13/00, BStBl. II 2002, 147).
(3.)(a) Der Außenprüfer hat ausgeführt, dass das Finanzamt bei rechtzeitiger Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 durch den Kläger bis zum 30. September 2000 eine an diesen gerichtete und auf § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gestützte Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Durchschnittssatzermittlung vor dem 1. Juli 2001 mit der Folge erlassen hätte, dass dieser verpflichtet gewesen wäre, ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Tatsächlich findet sich eine solche Mitteilung vom 30. August 2006 in der Bilanzakte (im Zusammenhang mit der Veranlagung für 2004). Danach hatte der Kläger spätestens ab dem 1. Juli 2007 den Gewinn anderweitig - d.h. nicht nach Durchschnittssätzen - zu ermitteln.
(b) Wenn aber ein Landwirt in den Fällen nicht schutzwürdig im Sinne einer Fortgeltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Beginn des auf eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgenden Wirtschaftsjahres ist, in denen die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG infolge seiner unzutreffenden Angaben in den von ihm eingereichten Einkommensteuererklärungen unterblieben ist, so kann im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn den Finanzbehörden die Möglichkeit einer solchen Mitteilung allein dadurch genommen wird, dass sie - wie im Streitfall - trotz entsprechender Verpflichtung mangels der Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch den Landwirt keine Kenntnis von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere von den insoweit bewirtschafteten Flächen, haben. Der Senat erachtet es daher auch in solchen Konstellationen als sachgerecht, mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch für vergangene Veranlagungszeiträume/Wirtschaftsjahre in der Weise zu ermitteln, als habe das Finanzamt rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung in Ansehung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen (vgl. Urteil des FG München vom 29. November 2011 2 K 845/11, EFG 2012, 318 - Revision beim BFH unter IV R 61/11 anhängig -; BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257 zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage; so auch Blümich-Nacke, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rz. 10 zu § 13a EStG; Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, Anm. C 159; Herrmann/Heuer/Raupach-Kanzler, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Rz. 25 zu § 13a EStG; Littmann/Bitz/Pust-Mitterpleininger, Das Einkommensteuerrecht, Rz. 42 zu § 13a; Schmidt-Kulosa, Kommentar zum EStG, 33. Auflage (2014), Rz. 7 zu § 13a). Dementsprechend kommt - der Auffassung des Außenprüfers und des beklagten Finanzamts folgend - eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 für den klägerischen Betrieb nicht mehr in Betracht.
(c) Dem Kläger selbst ist aber ebenfalls die Möglichkeit genommen, vor diesen Wirtschaftsjahren seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf andere Weise als durch die Ermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) mit ertragsteuerlicher Wirkung zu bestimmen.
Sofern ein Landwirt nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG a. und n.F. für vier aufeinanderfolgende Jahre beantragen kann, den Gewinn anders als nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, liegen diese Voraussetzungen hier für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 ersichtlich nicht vor. Denn ein solcher Antrag wäre bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen gewesen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. / § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG n.F.).
Mit der bloßen Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 2004 im Dezember 2006, die als Begründung seines gegen den zuvor ergangenen und auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheides vom 11. September 2006 eingelegten Einspruchs diente, hat der Kläger keinen solchen rückwirkenden Antrag - auch nicht konkludent - gestellt. Denn der auch zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beratene Kläger hat sich nicht einmal für den auf der "Anlage L" in Zeile 27 ausdrücklich gestellten "Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG" durch Ankreuzen entschieden. Wegen der mit einem solchen Antrag verbundenen - auch für die Zukunft - weitreichenden Folgen steuerlicher Art (für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre verbindlich), muss dieser in unmissverständlicher Weise gestellt werden. Daran fehlt es vorliegend indes, ganz abgesehen davon, dass dieser im Dezember 2006 rückwirkend nur noch bis zum abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2005/2006 - 30. Juni 2006 - hätte wirksam gestellt werden können.
Entsprechendes gilt für das Streitjahr 2005, für das die Steuererklärung im März 2007 beim Finanzamt ... eingegangen ist.
(d) Zusammenfassend bleibt es danach dabei, dass der Gewinn bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2000/2001 gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen und ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln bzw. ggfs. nach Richtsätzen zu schätzen ist.
3.) Die einzelnen Streitjahre
a) Der Kläger hat in 1999 an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG) ... DM erzielt.
aa) Die sich aus den Gewinnen der Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 ergebenden Einkünfte sind nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln, obwohl der klägerische Betrieb für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgeführte Grenze an selbstbewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung von 20 ha übersteigt. Da aber für dieses Wirtschaftsjahr noch keine Mitteilung an den Kläger über den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) fingiert wird - siehe oben unter Punkt III.2.)c)bb) -, ändert sich an der Art der Gewinnermittlung nichts.
bb)(1.) Der auf das Wirtschaftsjahr 1998/1999 entfallende Durchschnittssatzgewinn (§ 13a Abs. 3 EStG a.F.) beläuft sich auf ... DM: ...
(a) Der vom Kläger bewirtschafteten Fläche (... ha) sind in Übereinstimmung mit der Außenprüfung die Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zugrunde gelegt worden, gegen die der Kläger ebensowenig Einwände erhoben hat wie gegen den mit ... DM angenommenen ha-Wert.
(b) Die Berücksichtigung von Pachtzinsen ist nach § 13a Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 EStG a.F. der Höhe nach auf den auf die zugepachteten Flächen entfallenden Grundbetrag begrenzt. Dieser beläuft sich vorliegend auf ... DM. Hierbei war davon auszugehen, dass der Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Außenprüfers in den Streitjahren durchgängig ... ha eigenes Grünland bewirtschaftet hat, die von der insgesamt bewirtschafteten Fläche (... ha) in Abzug zu bringen war.
(2.) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft beträgt für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ... DM und ermittelt sich wie folgt: ...
(a) Hinsichtlich des Umfangs der bewirtschafteten Flächen folgt der Senat wiederum den sich aus der Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ergebenden Angaben. Gegen den Ansatz eines Hektarwerts der vom Kläger selbstbewirtschafteten Flächen "über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark" (§ 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F.) ist von diesem nichts vorgebracht worden, so dass das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte den vom Prüfer angesetzten Wert übernimmt.
(b) Soweit der Prüfer im Schätzungswege Pachtzahlungen und Schuldzinsen mit insgesamt ... DM berücksichtigt hat, ist dieser Wert nach der Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren überholt. Schuldzinsen sind insoweit vom Kläger in seinen Gewinnermittlungen nicht angegeben worden, so dass ein entsprechender Ansatz unterbleibt. Dagegen sind Pachtzahlungen - unverändert im Schätzungswege (siehe zu ihrer Art der Ermittlung hierzu nachfolgend) - nunmehr mit ... DM sowie ... DM zu berücksichtigen.
Das Gericht legt in diesem Zusammenhang seinen weitergehenden Berechnungen zunächst die vom Kläger als Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 08. März 2013 (Bl. 169ff der Gerichtsakte Bd. I, blaue Heftung) beigefügten - nach Kalenderjahren unterteilten - Aufstellungen zugrunde und zwar auch insoweit als die dortigen Angaben von denen der mit der Klagebegründung eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen abweichen. Diese geänderten Zahlen sind vom Kläger auch seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zugrunde gelegt worden.
Da Gewinnermittlungszeitraum der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft jedoch nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres ist, werden die vom Kläger in seinen Aufstellungen angegeben Summen im Schätzungswege hälftig dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeordnet, ohne dass damit etwaige durch das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) bedingte Abweichungen berücksichtigt werden können. Über die Jahre hinweg betrachtet dürfte sich aber die Höhe der insgesamt in den Wirtschaftsjahren als Betriebsausgaben anzusetzenden Pachtzahlungen bei einer solchen Handhabung nicht ändern mit der Folge, dass dann entsprechende schätzungsbedingte Ungenauigkeiten hingenommen werden können, um die landwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers wenigstens im System der Wirtschafts- und nicht der Kalenderjahre ermitteln zu können.
(aa) Für 1999 hat der Kläger eine Aufstellung über geleistete Pachtzinsen nicht erstellt. Aus seiner Zusammenstellung über sämtliche Verpächter nebst Pachtbeginn und vom Kläger diesbezüglich zu leistender Zahlungen ist jedoch zu entnehmen, dass bis einschließlich 1998 eine jährliche (Gesamt-)Pacht von ... DM zu entrichten war. Von den in 1999 neu hinzugepachteten Flächen werden die mit einem Pachtbeginn "1.4.1999" und "1.6.1999" ebenfalls einbezogen (... DM). Unberücksichtigt bleibt dagegen die zum "1.12.1999" neu angepachtete Fläche, da davon ausgegangen wird, dass die entsprechende Zahlung (vgl. § 11 Abs. 2 EStG) erst in 2000 erfolgt ist und dort Berücksichtigung gefunden hat. Die für das Kalenderjahr 1999 anzusetzenden Pachten belaufen sich nach alledem auf ... DM und entfallen mit einem Teilbetrag zur Höhe von ... DM (50 v.H.) auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000.
(bb) Von den vom Kläger für 2000 nunmehr mit insgesamt ... DM angegebenen Pachtzahlungen entfallen je ... DM auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und auf 2000/2001.
(3.) Unter hälftiger Aufteilung der auf die Wirtschaftsjahre 1998/1999 sowie 1999/2000 entfallenden Gewinne über ... DM bzw. ... DM (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) ergeben sich danach Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für 1999 mit ... DM.
b) Für den streitigen Veranlagungszeitraum 2000 belaufen sich die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf ... DM.
aa) Zu übernehmen ist insoweit zunächst der hälftige Wert des auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000 entfallenden Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft von insgesamt ... DM (siehe oben).
bb) Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ergibt sich nach Durchschnittssätzen folgende Berechnung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG) n.F.): ...
(1.) Die bewirtschaftete Fläche entspricht den Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (siehe oben).
(2.) Von dem Grundbetrag sind "anteilige" Pachtzinsen mit ... DM aus dem Kalenderjahr 2000 und ... DM aus dem Jahr 2001 (Gesamtpacht laut Kläger: ... DM) in Abzug zu bringen.
Andere in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Aufwendungen - etwa Schuldzinsen - hat der Kläger nicht angegeben, geschweige denn nachgewiesen.
c) Für 2001 belaufen sich die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft nach diesem Urteil auf ... DM und übersteigen damit den im angefochtenen Bescheid mit ... DM angesetzten Betrag. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots ist dies indes ohne Auswirkung auf die Höhe der für 2001 festgesetzten Einkommensteuer. Eine Auswirkung ergibt sich aber insoweit, als dass eine Verrechnung mit den an sich zusätzlich zu berücksichtigenden weiteren Sonderausgaben (Arbeitnehmerbeiträge des Klägers zur Sozialversicherung, vgl. oben unter II.2.)) zu erfolgen hat (vgl. § 177 Abs. 2 AO), so dass sich diese nicht steuermindernd auswirken.
aa) In diese Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen gewesen sind zunächst die auf das Wirtschaftsjahr 2000/2001 entfallenden, die ... DM betragen haben.
bb) Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers werden für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit einem Betrag von ... € - dies entspricht ... DM - geschätzt.
(1.) Beginnend mit diesem Wirtschaftsjahr liegen - wie zuvor unter 2.)c) ausgeführt - die Voraussetzungen einer Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) nicht mehr vor. Vielmehr ist der entsprechende Gewinn oder Verlust durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Der vom Kläger vorgelegten Gewinnermittlung kann jedoch nicht gefolgt werden, so dass die Einkünfte zu schätzen sind (§ 162 AO).
Da sich der Mangel der klägerischen Gewinnermittlung nicht allein auf die das (Kalender-) Jahr 2001 betreffende Ermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung beschränkt, sondern sämtliche Veranlagungszeiträume betrifft, für die der Kläger Gewinnermittlungen eingereicht hat, gelten die nachfolgenden Ausführungen - insbesondere zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit - auch für diese.
(a)(aa) Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Das Gleiche gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).
(bb) Auch wenn ein Steuerpflichtiger, der - wie der Kläger - seinen Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zur Führung eines Kassenbuches nicht verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein (BFH-Beschluss vom 13. März 2013 X B 16/12, BFH/NV 2013, 902).
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfordert, dass die zur Wahl berechtigten Steuerpflichtigen als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben "ansetzen". Soll dieses "Ansetzen" nicht nur ein "Schätzen" sein, müssen die Steuerpflichtigen für die Wahl der Einnahme-Überschussrechnung folglich jedenfalls gewisse Mindestanforderungen wie das Sammeln bzw. Erstellen von Einnahmen- und Ausgabenbelegen erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFH/NV 2009, 1298 und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten insoweit keine Besonderheiten.
(b) Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob den vom Kläger erstellten Überschussrechnungen allein schon deshalb ihre Ordnungsmäßigkeit abzusprechen ist, weil sie sich - entgegen des ausdrücklichen und unmissverständlichen Gesetzeswortlauts (§ 4a EStG) - nicht auf das vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres laufende Wirtschaftsjahr, sondern ausnahmslos auf ein Kalenderjahr erstrecken und damit kaum die vom Kläger in den jeweiligen Streitjahren erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sich unter Berücksichtigung der hälftigen Ergebnisse von zwei auf-einanderfolgenden Wirtschaftsjahren errechnen, zutreffend wiedergeben können.
(aa) Einen zur vollständigen Verwerfung der Gewinnermittlungen für 2001 - 2003 führenden Mangel sieht der Senat aber darin begründet, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung - auch durch das Gericht (vgl. richterliche Verfügung vom 10. Januar 2013, Bl. 161 der Gerichtsakte Bd. I) - für die Kalenderjahre bis einschließlich 2003 keinerlei Belege eingereicht hat, anhand derer sich die Einnahmen und Ausgaben, nicht zuletzt deren vollständige Erfassung, nachvollziehen ließen. Ohne entsprechende Belege, zu deren Vorlage der Kläger mehrfach ergebnislos aufgefordert worden ist, kann aber den von ihm für die Kalenderjahre 2001 - 2003 erstellten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nicht gefolgt werden.
Es genügt in diesem Zusammenhang eben nicht die bloße Vorlage der Kontoauszüge von bei der ... unterhaltener Konten (...), die zudem nicht vollständig sind, ...
von - verdichteten - Kontodokumentationen und Umsatzübersichten, den Bestandsregistern HI-Tier, von "Anlagenverzeichnissen" hinsichtlich der Betriebsausstattung und des Tierbestandes sowie der Aufstellungen über die Verpächter nebst Pachtzahlungen und -verträgen. Denn anhand dieser Unterlagen lassen sich keine hinreichend sicheren Feststellungen über die vom Kläger erzielten Betriebseinnahmen, bei denen es sich in nicht unerheblichem Umfang um Bargeschäfte einschließlich der Entgegennahme von Schecks (Stichwort: Tierverkäufe) handelt, und die von ihm getätigten Betriebsausgaben treffen.
Nichts anderes gilt für die vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2014 überreichten Tisch- und Taschenkalender 2000 - 2007. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus ohne jedwede Übersichten bzw. Aufstellungen überlassenen Unterlagen im Rahmen einer Gewinnermittlung Betriebseinnahmen und -ausgaben herauszusuchen und diese mit den erklärten Beträgen abzugleichen, stammen die entsprechenden Aufzeichnungen - jedenfalls die der Taschenkalender - offensichtlich nicht vom Kläger selbst, sondern von seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter ..., wie sich der Verwendung neben der "Ich-Form" der Vornahmen des Klägers "...", seiner Ehefrau "..." und der "Kinder" (gemeint wohl die Enkelkinder) unschwer entnehmen lässt. Vor allem wird aber nicht einmal vom Kläger behauptet, dass in diesen Unterlagen die Betriebseinnahmen vollständig festgehalten worden wären. Dass dies nicht der Fall sein kann, wird schon bei einer nur überschlägigen Durchsicht der Tisch- und Taschenkalender deutlich.
Der aufgezeigte Mangel betrifft auch nicht lediglich ein formelles Ordnungskriterium, vielmehr berührt er die sachliche Richtigkeit der in den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Jahre 2001 - 2003 ausgewiesenen Ergebnisse als solches in so gravierendem Maße, dass diese vollumfänglich zu verwerfen und durch eine Schätzung zu ersetzen sind.
Die Widersprüchlichkeit der klägerischen Angaben zeigt sich zudem daran, dass der Kläger offenbar selbst seine Einkünfte zunächst lediglich geschätzt hatte und diese erst im weiteren Verlauf der Klage ermittelt hat: ...
Weitere gegen eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung sprechende Abweichungen bestehen hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen, die lediglich für 2003 übereinstimmen. Die nachstehenden Abweichungen sind ferner nicht so gering, als dass sie sich mit bloßen Rundungsdifferenzen erklären ließen: ...
Die Gesamtheit der aufgezeigten Mängel und ihre Schwere machen eine Schätzung (§ 162 AO) der vom Kläger in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 - 2003/2004 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erforderlich. In diesem Zusammenhang sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Hierbei steht dem Gericht eine eigene Schätzungsbefugnis zu, von der es dergestalt Gebrauch macht, dass es - in Anlehnung an die Außenprüfung und ihr folgend an das beklagte Finanzamt ... - anhand eines "äußeren Betriebsvergleichs", nämlich nach amtlichen Richtsätzen die Gewinne aus der vom Kläger betriebenen Land- und Forstwirtschaft schätzt.
Eine Vollschätzung anhand der amtlichen Richtsätze ist eine anerkannte Schätzmethode, in deren Rahmen individuelle Besonderheiten des Betriebs nicht berücksichtigt werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Landwirt jederzeit eine solche Schätzung durch Einrichtung einer Buchführung und/oder der Führung von Aufzeichnungen vermeiden könnte, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermöglichte. Zu beachten ist, dass verschiedene Schätzmethoden in bzw. mit einer Richtsatzschätzung nicht kombiniert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484; Herrmann/Heuer/Raupach-Paul, a.a.O., Rz 30 zu § 13 EStG und Felsmann, a.a.O., Anm. C 356ff).
(bb) Die Mängel in den Gewinnermittlungen der Jahre 2004 - 2007 sieht das Gericht dagegen als nicht so gravierend an, als dass diese die Verwerfung der dort ausgewiesenen Einkünfte insgesamt und deren Ersetzung durch (Voll-)Schätzungen bewirkten. Vielmehr erachtet das Gericht eine Hinzuschätzung zu den dort zugrunde gelegten Gewinnen als ausreichend, aber auch als geboten.
Neben den zum Teil bestehenden Abweichungen der vom Kläger selbst mitgeteilten Einkünfte, ...
bei den als Betriebsausgaben berücksichtigten Pachtzahlungen (nur 2005 - 2006), ...
bestehen Differenzen zwischen den im Tierbestandsregister ausgewiesenen Tieren gegenüber deren Anzahl in den entsprechenden Inventarlisten des Klägers (2004 und 2006: jeweils 1 Tier; 2005: zwei Tiere; 2007: vierzehn Tiere). Zum Teil fehlen Kontoauszüge der bei der ... geführten Konten: ...
Zudem liegen für die Jahre 2004 - 2007 nicht sämtliche Belege über die vom Kläger getätigten Tierverkäufe vor. Auch die Ausgabenbelege weisen "Lücken" auf, zum Teil sind neben Rechnungen auch Mahnungen eingereicht worden, ohne dass ersichtlich ist, welcher Betrag/zu welchem Zeitpunkt/in welcher Höhe hierauf vom Kläger gezahlt worden ist (vgl. Schriftsatz des beklagten Finanzamts ... vom 16. Juli 2013 nebst Anlagen (Bl. 177ff der Gerichtsakte Bd. II). Der Kläger hat hierzu nicht substantiiert Stellung genommen.
Zusammenfassend kann damit kein Zweifel daran bestehen, dass die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen des Klägers für 2004 - 2007 seiner Besteuerung nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden können.
(2.) Die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 sind im Wege der Richtsatzschätzung wie folgt anzusetzen: ...
(a) Die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche orientiert sich wiederum an der von der Landwirtschaftskammer erteilten Auskunft.
Beim ha-Wert folgt das Gericht dem in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) für das Teilgebiet Oldenburg-West (Punkt 1.1 der Verfügung der OFD vom 22. Mai 2001 ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.1, Nachweis unter [...]) für "Milchviehbetriebe ... Kühe" als maßgebenden Richtsatz für das Betriebseinkommen je ha angegebenen Wert, der dort mit ... € ausgewiesen ist (Vfg. vom 18. Juni 2003, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.3y, Nachweis unter [...]), auch wenn sich der in dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 beim Kläger vorhandene Bestand an Kühen stets auf mindestens ... Mutterkühe belief.
Das Gericht hat sich hierbei unter Anschluss an die auch vom Außenprüfer seinen Berechnungen zugrunde gelegten Werte (vgl. Anlage 3 zum Bp-Bericht, Bl. 143 der Bp-Arbeitsakte) zum einen an der Betriebsart "Milchviehbetrieb" orientiert, auch wenn der klägerische Betrieb unzweifelhaft nicht auf die Produktion von Milch ausgerichtet gewesen ist. Dieser Betriebszweig bietet aber gleichwohl zur Überzeugung des Gerichts - anders als der ansonsten allein in Betracht zu ziehende weite Bereich der "Übrige(n) Betriebe" - eine weitaus größere Gewähr, ein - gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen - möglichst zutreffendes Schätzungsergebnis zu erreichen. Gestützt wird diese Auffassung zudem dadurch, dass ausweislich der für die ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 anzuwendenden Richtsätze maßgeblichen Verfügung der OFD Hannover vom 13. September 2006 (ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.2b, Nachweis unter [...]) unter der dortigen Klasseneinteilung "Futterbaubetriebe" u.a. die Betriebszweige Milchkühe, Färsen, Rinder zusammengefasst werden.
Abgesehen davon führte die Zuordnung des vom Kläger betriebenen landwirtschaftlichen Hofes zu der Sparte "Übrige Betriebe" zu einem weitaus höheren Schätzungsergebnis (ha-Wert: ... €), das sich indes wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht auswirkte.
Um den Besonderheiten des vom Kläger unterhaltenen Betriebszweigs - nicht den individuellen und allein auf den klägerischen Hof beschränkten Verhältnissen - "Mutterkühe nebst Färsenaufzucht" angemessen Rechnung zu tragen, folgt das Gericht bei der Anzahl der für das Betriebseinkommen je ha zu berücksichtigenden Tieren dem vom Außenprüfer ohne nähere Begründung mit "... Kühe" angenommenen Ausgangswert für Milchviehbetriebe", der sich auf ... €/ha beläuft.
Das Gericht hat sich bei dieser Entscheidung davon leiten lassen, dass Milchviehbetriebe regelmäßig höhere Gewinne abwerfen als Betriebe mit anderen Bewirtschaftungsformen (vgl. Verfügungen der OFD München und Nürnberg vom 19. Mai 2004, ESt-Kartei BY § 13 EStG Karte 31.1, Nachweis unter [...]). Auch wenn die vorerwähnten Verfügungen für den Bereich der bayerischen Finanzbehörden erlassen worden sind, so vermag dies die vom Gericht hieraus gewonnene Überzeugung der Notwendigkeit eines Abschlags für die Anzahl der je ha zu berücksichtigenden Tiere "Milchviehbetriebe" nicht zu beeinflussen. Denn der Kern dieser Aussage wird - dem Grunde nach - nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Streitfall die Verhältnisse eines in Niedersachsen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beurteilen sind, zumal der Höhe nach wiederum auf die für den Bereich des Teilgebiets "Oldenburg-West" (vgl. hierzu Verfügung der OFD Hannover vom 22. Mai 2001, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.1, Nachweis unter [...]) maßgebenden ha-Werte zurückgegriffen worden ist.
(b) Gegenzurechnen sind allein die anteiligen klägerischen Pachtzahlungen aus 2001 (... DM, dies entspricht ... €) bzw. 2002 (... €), so dass ein Gewinn von ... € verbleibt, der zur Höhe von ... € in die Streitjahre 2001 und 2002 Eingang findet. Abweichend vom Ansatz des Außenprüfers werden keine (geschätzten) Beträge für "Lohnaufwand u. Masch.-Miete" - dort ... € - berücksichtigt, da der Streitfall keine Anhaltspunkte für entsprechende vom Kläger aufgewandte Zahlungen bietet.
d) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft beträgt für 2002 ... € (lt. Bescheid: ... €). Da dies im Ergebnis jedoch zu einer höheren Einkommensteuerfestsetzung führte, ist die Klage für dieses Streitjahr vollumfänglich abzuweisen.
aa) Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 betragen ... €.
bb) Für 2002/2003 ist unter Anwendung der Grundsätze der Richtsatzschätzung von einem Gewinn in Höhe von ... € auszugehen: ...
(1.) Die Anzahl der bewirtschafteten Flächen ist der Auskunft der Landwirtschaftskammer entnommen.
Der ha-Wert orientiert sich wiederum an dem für "Milchviehbetriebe" mit einem Bestand von "...", vgl. Vfg. der OFD vom 28. Juni 2004 (ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.3z, Nachweis unter [...]).
(2.) Neben den hälftigen Pachtzahlungen für 2002 (100 v.H.: ... €) sind 50 v.H. der auf das Jahr 2003 entfallenden Zahlungen, die vom Kläger mit zuletzt ... € angegeben worden sind, zu berücksichtigen. Weitergehende - im Rahmen der Richtsatzschätzung zu berücksichtigende - Aufwendungen hat der Kläger nicht nachgewiesen.
e) Da die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2003 mit ... € anzusetzen sind und dies eine höhere Festsetzung der Einkommensteuer zur Folge hätte (Einkünfte lt. Bescheid: ... €), ist die Klage auch für diesen Veranlagungszeitraum abzuweisen.
aa) Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 ist von Einkünften in Höhe von ... € auszugehen.
bb) Für 2003/2004 betragen diese ... € und sind nach dem für eine Richtsatzschätzung geltenden Schema (siehe oben) zu berechnen (vgl. Vfg. der OFD vom 13. Juli 2005, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 4.3a, Nachweis unter [...]; Pachtzahlungen 2003: ... € und für 2004: ... €): ...
f) In 2004 belaufen sich die klägerischen Einkünfte aus dem von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb auf ... € (im angefochtenen Bescheid: ... €)
aa) In die Ermittlung der klägerischen Einkünfte für 2004 sind zunächst die des Wirtschaftsjahres 2003/2004 (... €) einzubeziehen.
bb) Auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 entfallen ... € als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft.
(1.) Mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/2005 folgt der Senat grundsätzlich den vom Kläger - allerdings bezogen auf die Kalenderjahre - erstellten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Da diese Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ausnahmslos nicht als ordnungsgemäß anzusehen sind, insoweit wird auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen, erfolgen Hinzuschätzungen durch das Gericht.
Nicht zuletzt um einer besseren Übersichtlichkeit willen geht das Gericht im Rahmen seiner Hinzuschätzungen von dem vom Kläger ermittelten kalenderjahrbezogenen Gewinn aus und weist die dann entsprechend erhöhten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wiederum im Schätzungswege mit je 50 v.H. den jeweiligen Wirtschaftsjahren zu, um der Systematik dieser Einkunftsart gerecht zu werden.
(2.) Der Kläger hat an Einkünften für 2004 ... € sowie für 2005 ... € ermittelt. Diese werden im Wege einer "freien" Schätzung auf ... € bzw. ... € erhöht, so dass sich für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ein Gewinn von ... € ergibt.
Vor dem Hintergrund der für die Jahre 2004 und 2005 nicht vollständigen Belege und weitergehender Unterlagen des Klägers erachtet das Gericht eine - zugegebenermaßen moderate - Hinzuschätzung zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus land- und Forstwirtschaft als geboten, aber auch ausreichend, um den betrieblichen Verhältnissen des klägerischen Betriebes angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung des Schätzungsrahmens hat sich das Gericht insbesondere auch davon leiten lassen, dass die vom Kläger erstellten Inventarlisten für die in seinem Betrieb befindlichen Tiere nur geringfügig vom "offiziellen" Tierbestandsregister HI-Tier abweichen (2004: ein Tier "Unterbestand" beim Kläger; 2005: zwei Tiere "Überbestand" beim Kläger).
g) Ausgehend von einem auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 entfallenden Gewinn in Höhe von ... € und einem für 2005/2006 mit ... € zugrunde zulegenden Gewinn (2005: ... €; 2006: erklärt = ... €, geschätzt = ... €) belaufen sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2005 laut Urteil auf ... €.
Wegen des "ob" sowie des "Umfangs" der Schätzung gelten die zuvor zum Veranlagungszeitraum 2004 gemachten Ausführungen für 2005 entsprechend.
h) Für 2006 ist - dem Klageantrag vollumfänglich entsprechend - von klägerischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ... € auszugehen.
Zwar belaufen sich die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers für dieses Jahr nach Auffassung des Gerichts lediglich auf einen Betrag von ... € und setzen sich aus dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 2005/2006 zur Höhe von ... € sowie dem des Wirtschaftsjahres 2006/2007 von ... € (2006: ... €, siehe oben; 2007: erklärt = ... €, geschätzt = ... €, siehe hierzu nachfolgend unter Punkt i)) zusammen.
Da das Gericht bei seiner Entscheidung über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, ohne allerdings an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), darf es einem Steuerpflichtigen/Kläger grundsätzlich nicht mehr zusprechen als dieser begehrt. Die sich hieraus ergebende Bindung ist zum einen quantitativ, zum anderen gegenständlich zu verstehen, so dass nicht etwas Anderes als das Begehrte zugesprochen werden darf (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928 m.w.N.).
Im Streitfall ist es daher dem erkennenden Gericht verwehrt, in seiner Entscheidung über den streitigen Veranlagungszeitraum 2006 im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) einen niedrigeren als den von diesem ausdrücklich mit ... € beantragten Gewinn der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen.
i) ... € beträgt schließlich der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007.
aa) Auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 entfallen hierbei ... €.
Soweit sich das Gericht in Abweichung zu den für die Jahre 2004 - 2006 erfolgten Hinzuschätzungen hinsichtlich des Streitjahres 2007 nicht auf einen lediglich moderaten Betrag beschränkt - vom Kläger erklärt: ... €, demgegenüber laut Urteil: ... € - hat dies seine wesentliche Ursache in der zahlenmäßig nicht mehr als unbedeutend anzusehenden Abweichung im Tierbestand. Dieser war in der vom Kläger erstellten Inventarliste mit ... Tieren angegeben, während das öffentliche Tierbestandsregister HI-Tier, dem das Gericht folgt, einen Bestand an Tieren mit ... ausweist. Da dieser Umstand - obschon vom beklagten Finanzamt ... ausdrücklich angesprochen - vom Kläger weder zu erklären versucht, geschweige denn nachvollziehbar aufgeklärt worden ist, hält das Gericht nicht zuletzt im Hinblick auf die auch in diesem Jahr unvollständige Belegführung (siehe oben) eine spürbare Erhöhung seiner Einkünfte von rund ... € auf nunmehr ... € für notwendig.
bb) Den insgesamt für den Veranlagungszeitraum 2007 anzusetzenden Gewinn hat das Gericht im Wege einer "freien" Schätzung auf ... € festgelegt. Dies entspricht einem auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bezogenen Gewinn von ... €, der nicht unrealistisch erscheint und hinreichend die dem Kläger anzulastenden Versäumnisse berücksichtigt.
Dass der vom Kläger während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnung vom 01.01. - 31.12. 2008, die einen Gewinn von ... € aufweist (Bl. 29 der Rechtsbehelfsakte), nicht zu folgen ist, ergibt sich zum einen aus dem Abgleich mit den in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgelegten Gewinnermittlungen für 2006 und 2007 (Bl. 27f der Rechtsbehelfsakte), die im Verlauf des Klageverfahrens vom Kläger um Beträge zur Höhe von rund ... € für 2006 (von ... € auf ... €) bzw. circa ... € für 2007 (... € gegenüber ... €) gewinnerhöhend "angepasst" worden sind. Hinzukommt zum anderen, dass es für diesen Zeitraum bzw. diese Gewinnermittlung an jedweden Unterlagen und Belegen mangelt, so dass die klägerische Gewinnermittlung schon aus diesem Grund als Ganzes zu verwerfen ist (siehe oben).
IV. Die Berechnung der nach diesem Urteil neu festzusetzenden Einkommensteuer der Jahre 1999, 2000 und 2004 - 2007 wird dem beklagten Finanzamt ... übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Hierbei wird das beklagte Finanzamt neben den der Höhe nach geänderten Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG) sowie der Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben für 2000 zu beachten haben, dass für die Veranlagungszeiträume 2004 - 2007 im Hinblick auf die geminderte Summe der Einkünfte der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG mit jeweils 670 € für den Kläger und seine mit ihm zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau je Veranlagungszeitraum zu gewähren ist.
B.I. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 137 FGO. Die zu den während des laufenden Klageverfahrens geänderten Einkommensteuerbescheiden 2000 - 2002 vom 22. Juli 2013 führenden Unterlagen zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind von diesem ebenso erst im Klageverfahren vorgelegt worden wie die seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für 2000 belegende Lohnsteuerkarte.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
II. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entbehrlich ist, wenn der Steuerpflichtige jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, aus denen das Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG hätte erkennen können, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257 sowie das zu dieser Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen IV R 61/11 beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren).