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§ 3 NHärteKVO - Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission bildet aus der Mitte ihrer Mitglieder ein Vorprüfungsgremium. 2Ihm gehören als vorsitzendes Mitglied das Vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission sowie zwei weitere Mitglieder an, die von den stimmberechtigten Mitgliedern der Härtefallkommission bestimmt werden. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4Alle Mitglieder des Vorprüfungsgremiums sind stimmberechtigt.

(2) 1Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission einschließlich der Entscheidungen des Vorsitzenden Mitglieds nach § 5 Abs. 2 und des Vorprüfungsgremiums nach § 5 Abs. 3 vor. 3Sie teilt der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission mit.