§ 3 NHärteKVO - Geschäftsstelle der Härtefallkommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
1Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission vor. 3Sie teilt der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission mit.