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§ 3 NHärteKVO - Geschäftsstelle der Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission vor. 3Sie unterrichtet die betroffene Ausländerin oder den betroffenen Ausländer über den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission.