Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.06.2004, Az.: 6 A 107/02
Apothekerkammerbeitrag; Krankenhausapotheke; Medikalprodukte; Sonderabgabe; Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 28.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 107/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 43539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2004:0628.6A107.02.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Betreibt der Inhaber einer öffentlichen Apotheke zugleich Krankenhausversorgung, haben die daraus erzielten Umsätze, soweit sie sich auf sog. (nichtapothekenpflichtige) Medikalprodukte beziehen, bei der Bemessung des Kammerbeitrages grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.
- 2.
Die Umsätze aus der Krankenhausversorgung mit (apothekenpflichtigen) Arzneimitteln dürfen nicht in gleichem Maße beitragspflichtig gestellt werden wie die entsprechenden Umsätze aus der öffentlichen Apotheke.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber der ... -Apotheke in ... und besitzt eine Erlaubnis zu deren Betrieb. Ferner bestehen Versorgungsverträge mit Krankenhäusern nach § 14 Abs. 5 ApothG.
Anlässlich der Erhebung des Kammerbeitrages für 2002 erinnerte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.04.2002 an die Mitteilung des Umsatzes aus dem Vorjahre. Da letztere ausblieb, schätzte sie den Nettoumsatz 2001 auf 30 000 000,00 DM (= 15 338 756,00 €) und setzte den Kammerbeitrag durch Bescheid vom 17.04.2002 auf dieser Grundlage für das zweite bis vierte Quartal 2002 und das erste Quartal 2003 nach einem Beitragssatz von 0,14 % des Nettojahresumsatzes auf 21 474,24 € fest.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, welchen die Beklagte durch Bescheid vom 31.07.2002 zurückwies. Der Bescheid ging den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers als einfacher Brief am 01.08.2002 zu.
Der Kläger hat dagegen am 02.09.2002 (einem Montag) Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten seien bei der Beitragsfestsetzung Umsätze mit Krankenanstalten sowie Kur- und Spezialeinrichtungen aufgrund von Versorgungsverträgen nur zu einem Drittel herangezogen worden. Die mit der ersatzlosen Aufhebung dieser Regelung gemäß Beschluss der Kammerversammlung vom 21.11.2001 verbundene Gleichsetzung der Umsätze aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausversorgung stelle eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar.
Es bestehe ein Korrelat zwischen der sich aus der Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ergebenden Beitragspflicht und der Abgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile.
Die Umsätze der öffentlichen Apotheke und die Umsätze aus der Krankenhausversorgung korrespondierten nicht in gleichem Maße mit dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Aufgabenbereich der Kammer bzw. dem Nutzen der Kammermitglieder und dürften deshalb nicht gleich behandelt werden.
Die überwiegende Zahl der Mitglieder der Beklagten betreibe eine öffentliche Apotheke ohne gleichzeitige Krankenhausversorgung. 75 % bis 90 % des von diesen Apotheken erwirtschafteten Nettoumsatzes, der üblicherweise zwischen € 500 000,00 und € 4,0 Mio. liege, entfalle auf Arzneimittel. Diese seien nach den gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelmäßig mit einer Spanne von 27 % zu kalkulieren. Diese Kalkulation entspreche der den Apothekern zugewiesenen Aufgabe, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Zur Vermeidung eines Preiswettbewerbs, der diese Aufgabenstellung beieinträchtigen könnte, gestehe der Gesetzgeber den Apothekern nach Maßgabe der AMPreisV eine angemessene Spanne zu.
Bei der vollständigen Berücksichtigung von Umsätzen aus der Krankenhausversorgung sei die Relation von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewahrt. Der auf die Krankenhausversorgung bezogene Aufwand sei für den Apotheker geringer als derjenige aus der öffentlichen Apotheke. Der Gesetzgeber habe die Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser u.a. deswegen nicht der AMPreisV unterstellt, weil dafür nicht in gleichem Maße Räumlichkeiten und Personal benötigt würden. Diese Umsätze müssten also nicht mit einer Spanne von 27 % kalkuliert werden und könnten dies im Interesse der Kostenreduzierung im Gesundheitswesen auch nicht. Im Bereich der Krankenhausversorgung werde auf den Hersteller- bzw. Großhandelspreis üblicherweise eine Handlings fee von 7 % bis 11 % aufgeschlagen. Die Spanne betrage also nur etwa ein Drittel der Spanne der AMPreisV.
Bei der Krankenhausversorgung stünden die Apotheken im Wettbewerb nur mit anderen krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken und vor allem mit den Krankenhausapotheken selbst, deren Träger nicht Angehörige der Beklagten seien und deswegen nicht zu Kammerbeiträgen herangezogen werden könnten.
Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich daraus, dass sein Umsatz aus der Krankenhausversorgung zu 40 % auf sog. Medikalprodukten beruhe, die von öffentlichen Apotheken nicht vertrieben würden.
Nach dem Äquivalenzprinzip dürfe die Höhe der Kammerbeiträge nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollten, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht ungleich hoch belasten. Bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit seien die Beiträge entsprechend unterschiedlich zu bemessen. Der wesentliche Aufgabenbereich der Beklagten beziehe sich auf die öffentlichen Apotheken. Obwohl der Nutzen für die Krankenhausversorgung gering sei, müsse der Apotheker aus dem darauf entfallenden Umsatz einen dreifach höheren Beitrag zahlen als aus dem Umsatz der öffentlichen Apotheke.
Darüber hinaus verstoße eine vollständige Berücksichtigung des Umsatzes der Krankenhausversorgung auch nach objektiven Kriterien gegen das Äquivalenzprinzip.
Ohne Veränderung der Tätigkeit der Kammer bzw. des daraus für ihn resultierenden Nutzens und unter Zugrundelegung eines gegenüber dem Vorjahr um DM 625 888,72 geringeren Umsatzes habe sich sein Kammerbeitrag mehr als verdoppelt. Andere Apothekerkammern hätten den Beitrag zur Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes auf einen Höchstbetrag begrenzt (Sachsen-Anhalt: 6 400,00 €; Schleswig-Holstein: 2 200,00 DM; Rheinland-Pfalz: 3 121,00 DM; Bremen: 5 600,00 DM; Nordrhein: 6 680,00 DM).
Dabei gehe es offensichtlich um ein Sonderopfer der krankenhausversorgenden Apotheken. Zwar flössen auch bei öffentlichen Apotheken ohne Versorgungsvertrag in die Beitragsveranlagung sämtliche Umsätze ein, d.h. auch solche mit Gewinnmargen von nur 2 % bis 5 %. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei diesen Apotheken 75 % bis 90 % des Umsatzes auf Arzneimittel entfielen, während bei ihm der Umsatz aus der Krankenhausversorgung im Jahre 2000 vier Fünftel des Gesamtumsatzes betragen habe, also nicht ein "Nebensortiment" betreffe.
Die Krankenhausapotheke sei selbst nicht Mitglied der Apothekerkammer; die angestellten Apotheker entrichteten nur einen geringen, nicht umsatzabhängigen Kammerbeitrag. Daraus ergebe sich eine erhebliche wirtschaftliche Besserstellung der Krankenhausapotheken, obwohl diese gemäß § 14 Abs. 5 ApoG den krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken gleichgestellt seien. Die Höhe des Umsatzes einer krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheke passe nicht in das von der Beklagten zugrundegelegte Mischsystem. Danach würden die krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken bei einer undifferenzierten Beitragsveranlagung unverhältnismäßig belastet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2002 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend:
Der Kläger werde durch den festgesetzten Kammerbeitrag nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt als Inhaber öffentlicher Apotheken ohne Krankenhausversorgung. Es liege in ihrem Ermessen, bezüglich der Umsätze mit Krankenanstalten sowie Kur- und Spezialeinrichtungen ab dem Beitragsjahr 2002 nicht mehr zu differenzieren, wie dies in der Vergangenheit geschehen sei. Mit der geltenden Regelung werde der nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG bestehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Die Gleichbehandlung der Umsätze aus der Krankenhausversorgung mit den übrigen Umsätzen verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Es treffe nicht zu, dass der Beitragssatz von 0,14 % nur bei einer Kalkulationsspanne von 27 % gerechtfertigt sei. Bei Arzneimitteln über 800,00 € belaufe sich der Aufschlag schon seit Jahren nur noch auf 8 %, sei also nicht höher als bei der Krankenhausversorgung. Mit Wirkung vom 01.01.2003 sei die Umsatzspanne der öffentlichen Apotheken bei der Arzneimittelversorgung zusätzlich dadurch eingeschränkt worden, dass der Zwangsrabatt gegenüber Kassen bei Preisen über 54,00 € von 6 % auf 10 % angehoben worden sei. Der vom Kläger selbst geltend gemachte Einwand, dass der Aufwand für den Umsatz aus der Krankenhausversorgung geringer sei als derjenige für den Aufwand aus der öffentlichen Apotheke, rechtfertige die Abschaffung der Privilegierung von Umsätzen aus der Krankenhausversorgung. Die Umsatzrelationen der öffentlichen Apotheken seien höchst unterschiedlich. In die Beitragsveranlagung von Inhabern öffentlicher Apotheken ohne Krankenhausversorgung flössen auch solche Umsätze ein, die nur einen geringen wirtschaftlichen Ertrag brächten. Dies treffe etwa für Impfstoffumsätze mit Arztpraxen mit einem Aufschlag von 5 % oder für Verkäufe an Pharmagroßhändler mit Spannen von nur 2 % bis 3 % zu. Ferner seien die Aufschläge für den gesamten nicht apothekenpflichtigen Umsatz mit sog. Randsortimenten großenteils gering. Bei sog. Centerapotheken betrage der auf Nebenprodukte entfallende Umsatz gelegentlich bereits 50 %. Im übrigen gebe es keine verlässlichen statistischen Erhebungen über den durchschnittlichen Anteil von Apothekenumsätzen an der allgemeinen Arzneimittelversorgung, soweit diese der verordneten Preisspanne nach der Arzneimittelpreisverordnung unterlägen, und den übrigen Umsätzen mit geringerem wirtschaftlichen Nutzen.
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass etwa 40 % seines Umsatzes aus der Krankenhausversorgung auf Medikalprodukte entfalle, lägen diese Umsätze nicht im apothekenpflichtigen Bereich. Sie wären nicht kammerbeitragspflichtig, wenn sie aus dem Apothekenumsatz ausgegliedert würden, indem der Kläger diese Produkte über andere Firmen, deren Inhaber er sei, an die von ihm versorgten Krankenanstalten liefere. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass sich der wesentliche Aufgabenbereich der Beklagten auf die öffentlichen Apotheken beziehe, werde in der Beitragsordnung dadurch berücksichtigt, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken einen wesentlich höheren Beitrag zu zahlen hätten als angestellte Apotheker. Deshalb sei es sachlich gerechtfertigt, die frühere Privilegierung von Krankenhausumsätzen aufzuheben. Eine Differenzierung der Umsätze von Inhabern öffentlicher Apotheken sei unter Berücksichtigung des Aufgabenkatalogs der Kammer nicht geboten. Die Vertretung und Förderung von Berufsinteressen als eine der wichtigsten Kammeraufgaben komme den Apothekeninhabern hinsichtlich aller durch ihre Apotheke getätigten Umsätze zugute. Weder im wirtschaftlichen Bereich noch bei den sonstigen Kammerangeboten (etwa im Bereich Fortbildung und Qualitätssicherung) finde eine Differenzierung statt. Seinen einheitlichen Apothekerberuf übe der Kläger auch bei der Erzielung von Umsätzen in der Krankenhausversorgung aus. Im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Apothekers sowohl in der Normaloffizin als auch in der Krankenhausversorgung stehe die Arzneimittelversorgung und -beratung; in beiden Bereichen sei der Apotheker als Arzneimittelfachmann gefragt. Deshalb sei auch die Aufgabenwahrnehmung durch sie, die Beklagte, für den Kläger und alle anderen Kammermitglieder nicht teilbar.
Mit der Änderung der Beitragsordnung ab dem Beitragsjahr 2002 werde dem Kläger kein Sonderopfer auferlegt. Der Kläger erziele mit den erhöhten Umsätzen aus der Krankenhausversorgung auch höhere Gewinne. Er sei bei der Einbeziehung dieser Umsätze nicht anders gestellt als Inhaber öffentlicher Apotheken bezüglich derjenigen Umsätze mit niedrigeren Gewinnspannen und Randsortimenten.
Auf einen Vergleich mit den Krankenhausapotheken könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht Mitglieder der Kammer seien. Sie hätten ausschließlich Versorgungsfunktion und seien nicht gewinnorientiert.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist als approbierter Apotheker gemäß §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 2 Abs. 1 des Kammergesetzes für Heilberufe - HKG - vom 19.06.1996 (Nds.GVBl.S. 259), zuletzt geänd. durch Ges.v. 11.12.2003 (Nds. GVBl.S. 419), Mitglied der Beklagten.
Gemäß § 8 HKG erheben die Kammern zur Durchführung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge, deren Bemessung sich im einzelnen nach der gemäß § 25 Nr. 1 lit. c HKG von der Kammerversammlung zu beschließenden Beitragsordnung richtet. Zur Anwendung kommt danach die Beitragsordnung (im Folgenden: BeitrO) der Beklagten vom 19.11.1993 in der am 01.04.2002 in Kraft getretenen und damit für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum maßgeblichen Fassung des Änderungsbeschlusses vom 21.11.2001 (Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Niedersachsen 2002, S. 45).
Die BeitrO unterscheidet zwischen Inhaberbeitrag und Mitarbeiterbeitrag. Als Inhaber im Sinne der BeitrO gilt u.a. der Apothekeneigentümer. Als solcher ist der Kläger beitragspflichtig. Zum Beitragsmaßstab für den Inhaberbeitrag regelt § 1 Abs. 2 BeitrO, dass dieser in einem Vomhundertsatz vom Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) des vorangegangenen Kalenderjahres erhoben wird. Dabei regelt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeitrO, dass in die maßgeblichen Jahresumsätze sämtliche Apothekenumsätze einzubeziehen sind. Es wird nicht zwischen Umsätzen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und solchen auf andere Warensortimente entfallenden Umsätzen unterschieden. Ebenso wenig wird danach differenziert, inwieweit es sich um Umsätze aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke oder auf Grund von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 14 Abs. 5 ApothG handelt, wie dies nach § 1 Abs. 3 BeitrO a.F. der Fall war. Danach wurden Umsätze mit Krankenanstalten sowie Kur- und Spezialeinrichtungen bei der Beitragsfestsetzung nur zu einem Drittel herangezogen.
Mit Rücksicht auf die Satzungsautonomie der Beklagten als berufsständischer Körperschaft und die sich daraus ergebende Gestaltungsfreiheit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der vom Kläger beanstandeten einheitlichen Berücksichtung sämtlicher Apothekenumsätze auf die Einhaltung äußerster Grenzen. Maßstab ist nicht das Kriterium der in jeder Hinsicht zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Lösung. Der Satzungsgeber ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen; vielmehr kann er in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Berufsgruppen absehen.
Die der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gesetzten Grenzen ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und dem aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dabei ist vom Wesen eines Beitrages auszugehen. Dieser stellt eine (Gegen)leistung für einen gewährten Sondervorteil dar, welcher zu den von dem Beitragspflichtigen geforderten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Er soll der Abgeltung des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und muss entsprechend bemessen werden, ohne einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen in der Regel nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, da eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat, so dass sich der Vorteil zur bloßen Vermutung oder Fiktion verflüchtigen kann. Dem Beitrag muss demnach nicht ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstehen. Vielmehr kommt insoweit den sozialen Erwägungen, auf denen der Zusammenschluss von Angehörigen eines Berufes zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben beruht, maßgebliches Gewicht zu. So ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten leistungsstärkerer zu entlasten und jedes Kammermitglied nach seiner wirtschaftlichen Leistungskraft zu den Kosten der Zwangskörperschaft beitragen zu lassen. Andererseits gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz, Beiträge, soweit wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit bestehen, dementsprechend angemessen abzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 13.03.1962 - 1 C 155/59 - NJW 1962, 1311 [BVerwG 13.03.1962 - BVerwG I C 155.59]; U.v. 25.11.1971 - 1 C 48/65 - NJW 1972, 350 [BVerwG 25.11.1971 - BVerwG I C 48.65]; U.v. 10.09.1974 - 1 C 48/70 - Buchholz 418.00 Nr. 23; B.v. 25.07.1989 - 1 B 109/89 - NJW 1990, 786 [mwN]; U.v. 26.06.1990 - 1 C 45/87 - NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - BVerwG 1 C 45.87]; U.v. 03.09.1991 - 1 C 24/88 - NVwZ-RR 1992, 175; U.v. 26.01.1993 - 1 C 33/89 - NJW 1993, 3003 [BVerwG 26.01.1993 - 1 C 33/89]).
Entsprechend der Funktion des Beitrages, den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzen abzugelten, sind bei Anwendung des in der BeitrO der Beklagten geregelten Beitragsmaßstabes vorrangig solche Umsätze zu berücksichtigen, welche der Beitragspflichtige in Ausübung des seine Mitgliedschaft begründenden Berufs erzielt. Andernfalls würde das Kammermitglied für eine berufliche Tätigkeit zu Beiträgen herangezogen, welche nicht dem für die Zwangsmitgliedschaft in der berufsständischen Körperschaft maßgebenden Berufsbild entspricht, der deswegen im Rechtssinne auch keine vorteilbringende Kammertätigkeit gegenüberstehen kann. Daraus ergibt sich für die Beitragspflicht von Inhabern öffentlicher Apotheken, dass grundsätzlich nur solche Umsätze beitragspflichtig gestellt werden dürfen oder doch jedenfalls vorrangig als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, die sich auf apothekenpflichtige Arzneimittel beziehen, da nur die darauf gerichtete Tätigkeit dem Berufsbild des Apothekers entspricht. Letzteres folgt aus § 2 Abs. 3 BApO. Danach ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin".
Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass Umsätze, die der Kläger mit nicht apothekenpflichtigen Waren erzielt hat, wenn schon nicht im Grundsatz unberücksichtigt zu bleiben haben, so doch jedenfalls nicht mit gleichem Gewicht in die Beitragsbemessung einfließen dürfen. Insoweit handelt es sich um eine kaufmännische Tätigkeit, welche auch von einem seinerseits nicht beitragspflichtigen Nichtapotheker ausgeübt werden kann. Dies trifft insbesondere für sog. Medikalprodukte zu, welche nach dem Vortrag des Klägers etwa 40 % seines Umsatzes aus der Krankenhausversorgung ausmachen. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger diese Umsätze aus seinem Apothekenumsatz ausgliedern könne, indem er die entsprechenden Produkte über andere von ihm betriebene Firmen an die Krankenanstalten liefere. Damit räumt sie ein, dass es sich insoweit in der Sache nicht um Apothekenumsätze handelt. Sie gleichwohl für die Beitragsbemessung heranzuziehen, widerspricht der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung. Diese darf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Darin sind Regelungen in Gestalt von Satzungen eingeschlossen, welche von mit entsprechender Rechtsetzungsautonomie ausgestatteten Körperschaften erlassen werden, wie dies für die Beklagte zutrifft (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 7. Aufl., Stand: Aug. 2003, Art. 12 Rz. 206 ff.). - Die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständische Korporation und die damit verbundene Beitragspflicht betreffen die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Um mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar zu sein, müssen derartige Regelungen nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten sog. Stufentheorie bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Danach kann die Freiheit der Berufsausübung eingeschränkt werden, soweit vernünftige und sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Eingriffe dürfen jedoch nicht weiter gehen, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern. Ferner müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein und dürfen den Grundrechtsträger nicht unzumutbar belasten. Letzteres erfordert eine Abwägung der vom Normgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und der für den Berufsangehörigen mit ihrer Verwirklichung verbundenen Belastung; die Grenze der Zumutbarkeit muss in Ansehung der Schwere des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt sein (vgl. dazu Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO, Rz. 281 ff.u. 296).
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die die Kammerzugehörigkeit regelnden landesrechtlichen Vorschriften verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die Kammermitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Pflichten maßgeblich auf die berufliche Tätigkeit abzustellen ist, welche dem Berufsbild entspricht, für dessen Angehörige der Gesetzgeber die Zwangsmitgliedschaft begründet. Zwar handelt es sich bei der Krankenhausversorgung durch eine öffentliche Apotheke insgesamt um eine auf den Apothekenbetrieb als Unternehmenseinheit bezogene wirtschaftliche Betätigung. Dies rechtfertigt jedoch keine Beitragsbemessung unter unbeschränkter Einbeziehung nicht berufsbildkonformer Umsätze, da der damit verbundene Eingriff nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt ist. Mit der Zwangsmitgliedschaft hat der Gesetzgeber der Bedeutung der Arzneimittelversorgung für die Bevölkerung im allgemeinen und der Verantwortlichkeit des damit befassten Berufsstandes im Besonderen Rechnung tragen wollen. Die Mitgliedschaft knüpft nicht an die Apotheke an - auch angestellte Apotheker sind Zwangsmitglieder der Kammer -, sondern an die pharmazeutische Tätigkeit des Berufsangehörigen. Danach ist in die Beitragspflicht grundsätzlich nur das Ergebnis einer wirtschaftlichen Betätigung des beitragspflichtigen Apothekeninhabers einzubeziehen, welche mit der Arzneimittelversorgung in einem für die berufsrechtliche Beurteilung einschlägigen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist bei den sog.
Medikalprodukten jedenfalls nicht in einem solchen Maße ersichtlich, dass es im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit sachlich gerechtfertigt wäre, diesen Geschäftsbereich im Rahmen der Beitragsveranlagung gleichgewichtig heranzuziehen, obwohl sich die der Kammer obliegenden Aufgaben darauf im Grundsatz nicht beziehen.
Dass die vorstehenden Erwägungen gleichermaßen auf Umsätze aus sog. (ebenfalls nicht apothekenpflichtigen) Randsortimenten zutreffen, wie sie üblicherweise von öffentlichen Apotheken vorgehalten werden, ändert nichts an deren verfassungsrechtlicher Beachtlichkeit im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Eine Einbeziehung dieser Umsätze in die Beitragsbemessungsgrundlage hat im übrigen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots keine Auswirkungen, welche denen vergleichbar sind, wie sie im Falle umsatzbezogener Beitragsveranlagung von krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken einerseits und sonstigen öffentlichen Apotheken andererseits bestehen. Entsprechendes gilt bezüglich des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips, da es sich insoweit um einen in der Regel vergleichsweise geringen Umsatzanteil handelt, dem für die Äquivalenz von Beitragshöhe und Partizipation an der Aufgabenerfüllung der Kammer in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Entsprechendes gilt bezüglich der insoweit im Regelfalle begrenzten Auswirkungen auf die Berufsausübungsfreiheit des beitragspflichtigen Apothekeninhabers.
Die Einbeziehung sämtlicher Umsätze aus der Krankenhausversorgung in die Beitragsbemessung kann angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nicht mit dem Interesse der Beklagten an einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung als maßgeblichem öffentlichen Belang gerechtfertigt werden. In der Vergangenheit unterlagen diese Umsätze bereits insofern einer gesonderten Veranlagung, als sie nur zu einem Drittel in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sich diese Handhabung als unpraktikabel erwiesen habe oder gar mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei, sondern ausschließlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen, der eine Privilegierung von Umsätzen aus der Krankenhausversorgung verbiete. Was die nach den vorstehenden Ausführungen zusätzlich gebotene Differenzierung innerhalb der Krankenhausversorgung betrifft, kann die Beklagte Praktikabilitätserfordernissen bei der Umsetzung eines insoweit differenzierenden Beitragsmaßstabes weitgehend dadurch Rechnung tragen, dass sie dem beitragspflichtigen Mitglied entsprechende Darlegungs- und Nachweispflichten auferlegt, sofern letzterer die betroffenen Umsätze aus nachvollziehbaren Gründen nicht, wie dem Kläger von der Beklagten empfohlen, aus dem Geschäftsbetrieb der öffentlichen Apotheke ausgliedern und zum Gegenstand einer eigenständigen Handelsfirma machen will.
Was den Umsatz des Klägers aus der Krankenhausversorgung mit (apothekenpflichtigen) Arzneimitteln als Beitragsmaßstab betrifft, setzt dessen Eignung als Indikator für einen entsprechenden Nutzen aus der Kammertätigkeit - wie dargelegt - nicht einen sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlagenden wirtschaftlichen Vorteil voraus. Dies soll es nach der Rechtssprechung des BVerwG (U.v. 13.03.1962, aaO) rechtfertigen, bei einer Standesorganisation, deren Mittel insbesondere für die Standesaufsicht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Nds. HKG) verwendet werden, mit Rücksicht darauf, dass der einem Mitglied aus der Integrität seines Berufsstandes erwachsende Vorteil nicht messbar ist, den Beitrag von Mitgliedern einer Apothekerkammer unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges zwischen Erhebungsanlass und Vorteil für den Pflichtigen nach der Höhe des Umsatzes zu bemessen. Dem Gebot einer "gleichmäßigen" Beitragslast sowie der Äquivalenz von Beitrag und Nutzen aus der Kammertätigkeit wäre damit unter der Voraussetzung Genüge getan, dass bei den krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zu anderen öffentlichen Apotheken Kontrollaufgaben anfallen oder auch eine Teilhabe an Fortbildungsangeboten der Beklagten stattfindet, welche in ihrem Ausmaß der Relation der jeweiligen Gesamtumsätze entsprechen. Davon geht indessen auch die Beklagte nicht aus, da sie in der Vergangenheit die regelmäßig überdurchschnittlich hohen Umsätze aus der Krankenhausversorgung für die Beitragsbemessung nur zu einem Drittel herangezogen hat. Sie macht nicht geltend, dass insoweit eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten wäre, welche zu einer gleichgewichtigen Teilhabe der Krankenhausversorgung an der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer geführt hätte. Vielmehr hat der Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass zur Erzielung der um ein Vielfaches höheren Umsätze aus der Krankenhausversorgung nicht in gleichem Maße Personal und Räumlichkeiten, von denen der Kontrollaufwand der Apothekenkammer u.a. abhänge, vorgehalten werden müssten. Indem die Beklagte diesen Gesichtspunkt zur Legitimation einer uneingeschränkten Gleichsetzung der Umsätze aus der Krankenhausversorgung heranzieht, wendet sie lediglich ein, dass den hohen Umsätzen aus der Krankenhausversorgung vergleichsweise geringere Kosten gegenüberstünden. Damit ist nicht dargetan, dass mit den höheren Umsätzen aus der Versorgung von Krankenanstalten eine entsprechend größere Teilhabe an der Aufgabenwahrnehmung der Kammer verbunden wäre.
Die uneingeschränkte Heranziehung der Umsätze aus der Krankenhausversorgung als Beitragsbemessungsgrundlage kann ferner nicht damit gerechtfertigt werden, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Kalkulationsspannen bei den der Preisbindung unterliegenden Arzneimitteln und den sonstigen von den öffentlichen Apotheken angebotenen Sortimenten einerseits und im Bereich der Krankenhausversorgung andererseits zwischenzeitlich eine weitgehende Angleichung stattgefunden hätte oder sich die "Apothekenlandschaft", wie es heißt, in den vergangenen Jahren anderweitig derart gravierend verändert hätte, dass es nicht mehr gerechtfertigt wäre, an der Drittelberücksichtigung der Krankenhausversorgungsumsätze nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BeitrO a.F. länger festzuhalten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass bei den höherwertigen Arzneimitteln bereits seit Jahren ein prozentual deutlich niedriger Aufschlag gegolten habe als im Niedrig- und Mittelpreissektor (vgl. § 3 AMPreisV vom 14.11.1980 - BGBl. I S. 2147 - i.d.F. der 1. ÄndV v. 15.04.1998 - BGBl. I S. 721), ist nicht davon auszugehen, dass dem für die Beurteilung der Ertragslage öffentlicher Apotheken insgesamt maßgebliche Bedeutung zukommt. Die zum 01.01.2004 in Kraft getretenen grundlegenden Änderungen der AMPreisV durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190 <2254>) haben im vorliegenden Falle außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum betreffen. Gleiches gilt (im wesentlichen) für die Anhebung des Zwangsrabatts gemäß §§ 130, 130a SGB V mit Wirkung vom 01.03.2003. Diese erfolgte durch Art. 1 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637), war mithin vom Gesetzgeber im Zeitpunkt der ersatzlosen Streichung des § 1 Abs. 3 BeitrO noch nicht beschlossen. - Was die Veränderung in der Umsatzstruktur öffentlicher Apotheken ohne Krankenhausversorgung betrifft, macht die Beklagte geltend, dass der Anteil der Umsätze mit sog. Nebenprodukten bzw. Randsortimenten, bei denen die Aufschläge ebenfalls zum großen Teil gering seien, gelegentlich bereits 50 % betrage. Danach handelt es sich um vereinzelte, wenn auch zunehmend auftretende Fälle, mit denen sich nicht grundsätzlich in Frage stellen lässt, dass bei den krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zu anderen öffentlichen Apotheken im maßgeblichen Veranlagungszeitraum hinsichtlich der Gewinnspannen besondere Umsatzstrukturen vorgelegen haben, die nach dem Gebot sachgerechter Differenzierung eine gleichgewichtige Berücksichtigung der Umsätze aus der Krankenhausversorgung gegenüber den sonstigen Umsätzen öffentlicher Apotheken ausschließen. Ohne damit den eingangs dargelegten Entscheidungsspielraum der berufsständischen Körperschaften bei der Wahl und Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes in Frage zu stellen, muss dies umso mehr gelten, als aus der Sicht der Beklagten (auch) bei öffentlichen Apotheken, welche keine Krankenhausversorgung betreiben, die Anwendung des Umsatzmaßstabes zunehmend zu Verwerfungen führt und Veranlassung für Überlegungen gesehen wird, für den Inhaberbeitrag künftig auf den Gewinn der Apotheke abzustellen.
Schließlich lässt sich auch aus dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft eine rechtlich tragfähige Begründung für eine gleichgewichtige Berücksichtigung sämtlicher Apothekenumsätze nicht herleiten. Dies würde nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen voraussetzen, dass ein höherer Umsatz aus der Krankenhausversorgung eine entsprechend gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Beitragspflichtigen indiziert, wie dies für Arzneimittelumsätze öffentlicher Apotheken gilt, welche keine Krankenhausversorgung betreiben (so BayVGH, U.v. 30.03.1992 - 21 B 91.01256 -). Davon kann indessen nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Arzneimittelversorgung nicht ausgegangen werden. Die in der Krankenhausversorgung zu erzielenden Gewinne bleiben deutlich hinter denen einer öffentlichen Apotheke zurück. Dies gilt jedenfalls für den hier in Rede stehenden Beitragserhebungszeitraum. Gleichwohl auch insoweit ausschließlich den Umsatzmaßstab zu Grunde zu legen, bedeutet demzufolge eine stärkere Heranziehung der aus diesen Umsätzen erzielten Gewinne. Danach stellt sich der Beitrag für Apothekeninhaber, die eine öffentliche Apotheke mit Krankenhausversorgung betreiben, insoweit als Sonderabgabe dar. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. insbes. U.v. 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]<304 ff.> ) erfordert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben im Hinblick auf deren Steuerähnlichkeit und die durch das Grundgesetz vorgegebene Finanzverfassung, dass es sich bei den Abgabenpflichtigen um eine eindeutig abgrenzbare homogene gesellschaftliche Gruppe handelt, der Kreis der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden öffentlichen Aufgabe eine engere Beziehung als die Allgemeinheit oder andere Gruppen im Sinne einer spezifischen Sachnähe aufweist und zwischen der außersteuerlichen Belastung der Angehörigen dieser Gruppe und den durch die Sonderabgabe bewirkten Begünstigungen eine sachgerechte, durch die gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommen gewährleistete Verknüpfung besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da - wie dargelegt - öffentliche Apotheken, welche Krankenhausversorgung betreiben, diesbezüglich aus den Aktivitäten der Kammer keine besondere Begünstigung erfahren, die es rechtfertigt, nach Maßgabe des dem Steuerrecht zugrundeliegenden Progressionsgedankens, an den der BayVGH (aaO) in seiner abweichenden Rechtssprechung ausdrücklich anknüpft, die aus der Krankenhausversorgung zusätzlich erzielten Einkünfte stärker zu Beiträgen heranzuziehen, als dies mit den übrigen Einkünften aus der öffentlichen Apotheke geschieht.
Nach alledem erweist sich, dass bei der Gruppe der krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheken die aus der Krankenhausversorgung erzielten Umsätze nicht in gleichem Maße für die Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen wie die übrigen Arzneimittelumsätze mit der Folge, dass der Kläger durch den angefochtenen Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt ist. Eine bloße Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit, als der festgesetzte Beitrag über den Betrag hinausgeht, wie er sich ergeben würde, wenn ausschließlich auf die Umsätze aus der öffentlichen Apotheke abgestellt würde, kommt zwar nach allgemeinen Auslegungsregeln grundsätzlich in Betracht. Da der Beklagten jedoch bei der Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage ein zu respektierendes Ermessen zusteht, welches auch dazu führen kann, dass der Umsatzmaßstab vollständig fallen gelassen wird, kann der angefochtene Beitragsbescheid nur im Ganzen aufgehoben werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - [S. 12 des Urteilsabdruck]).