Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.03.1989, Az.: 17 UF 160/88

Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleich für den Fall des Alters und der Invalidität; Eigenständige Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten ; Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sicherung eines Ehegattenunterhalts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
17 UF 160/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1989:0316.17UF160.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 09.06.1988 - AZ: 23 F 8/88

Verfahrensgegenstand

Versorgungsausgleich

Der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
hat am 16. März 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Celle vom 9. Juni 1988 zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) teilweise geändert und wie folgt gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 140,91 DM, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.

Im übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 02.08.1946 geheiratet. Auf den am 15.01.1988 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat insoweit einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 282,36 DM ermittelt und den Versorgungsausgleich in den Formen des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und des analogen Quasisplittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) vollzogen.

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Der Ehemann erstrebt mit seiner Beschwerde den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB und begründet sein Rechtsmittel insbesondere mit den Einkommensverhältnissen der Parteien.

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II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

4

1.

In der Ehezeit (01.08.1946 bis 31.12.1987; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute gesetzliche Rentenanwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) erworben, der Ehemann darüber hinaus Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewerten sind.

5

a)

Der Ehemann bezog am Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, weil es nicht mehr entfallen konnte (vgl. BGH FamRZ 1982, 33). Allerdings ist das gezahlte Altersruhegeld von monatlich 2.153,00 DM um den - außerhalb der Ehezeit erworbenen - Höherversicherungsanteil von 0,23 DM zu kürzen. Es beträgt also monatlich nur 2.152,77 DM. Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist auf das Verhältnis der dem tatsächlich gezahlten Altersruhegeld zugrundeliegenden Werteinheiten abzustellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 673 [BGH 11.04.1984 - IV ZB 876/80]). Auf der Grundlage des von der LVA Hannover mit Schreiben vom 28.11.1988 mitgeteilten Werteinheitenverhältnisses ergibt sich ein auf die Ehezeit entfallender Rentenanspruch von monatlich (gerundet) 1.271,40 DM (2.152,77 DM × 3.476,53 Werteinheiten: 5.886,84 Werteinheiten).

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b)

Die Ehefrau bezog am Ende der Ehezeit ebenfalls schon ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit gilt für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung das gleiche wie beim Ehemann.

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Bei der Ehefrau ergibt sich jedoch kein Unterschied zwischen dem Ehezeitanteil des fiktiven Altersruhegeldes und dem Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Rente. Zwar beträgt die gesamte Rentenanwartschaft der Ehefrau nach der Auskunft der BfA vom 09.02.1988 monatlich 923,80 DM, während tatsächlich nur eine Rente von monatlich (brutto) 887,20 DM gezahlt wurde. Dies beruhte jedoch, wie die BfA auf Antrage des Berichterstatters unter dem 23.02.1989 mitgeteilt hat, darauf, daß das Altersruhegeld der Ehefrau gemäß § 55 AVG wegen des Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise ruhte. Die von der Ehefrau bezogene Unfallrente hat das Amtsgericht zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Denn bei dieser Rente handelt es sich nicht um eine Versorgung für den Alters- oder Invaliditätsfall im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGS, sondern um eine nicht ausgleichspflichtige Leistung mit Entschädigungscharakter (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 79, 80; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Auflage, § 1587, Rdnr. 18; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587 BGB, Rdnr. 14). Daraus folgt andererseits, daß das durch die Unfallrente ausgelöste (teilweise) Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt. Denn sonst würde die Unfallrente indirekt in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Soergel/Schmeiduch, a.a.O., § 1587 a, Rdnr. 43, 93; Münchener Kommentar/Maier, BGB, Ergänzungsband, § 1587 a., Rdnr. 127 g; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rdnr. 143; a.A. OLG Hamm FamRZ 1987, 493 mit ablehnender Anmerkung Kemnade). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Stammrecht der gesetzlichen Altersrente durch die Ruhensregelung nicht berührt wird, so daß bei einem Wegfall der Unfallrente auch der derzeit ruhende Teilbetrag des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Auszahlung kommen würde.

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Ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 55 AVG hätte das Altersruhegeld der Ehefrau bei Ende der Ehezeit monatlich (gerundet) 923,80 DM betragen, wäre also der Höhe nach mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld identisch gewesen. Da sich auch hinsichtlich des Werteinheitenverhältnisses keine Abweichung ergibt, entspricht der Ehezeitanteil der tatsächlichen Rente dem in der Auskunft der BfA vom 09.02.1988 ermittelten Wert von monatlich 828,90 DM.

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c)

Der Ehemann bezog bei Ende der Ehezeit ferner von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, und zwar in Form einer Besitzstandsrente nach § 92 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 204,53 DM. Der Rentenanspruch ist in voller Höhe in der Ehezeit erworben worden. Ein Anspruch auf die nach § 40 Abs. 1 VBL-Satzung zu berechnende dynamische Form der Versorgungsrente besteht nicht, da die anzurechnende Rente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung für sich allein die maßgebliche Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente bereits (deutlich) übersteigt. Das Amtsgericht hat die Zusatzversorgungsrente daher zu Recht gemäß § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwertverordnung abgezinst und dabei zutreffend eine dynamische Rente von monatlich 121,12 DM errechnet.

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2.

Die Gegenüberstellung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ergibt, daß der Ehemann die werthöheren Anrechte erworben hat. Der Ehefrau steht gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB rechnerisch folgender Ausgleichsanspruch zu: (1.271,40 DM + 121,12 DM) = 1.392,52 DM - 828,90 DM = 563,62 DM: 2 = 281,81 DM.

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Dieser Betrag liegt geringfügig unter dem vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsanspruch von monatlich 282,36 DM.

12

3.

Der Versorgungsausgleich ist jedoch teilweise auszuschließen, da die Inanspruchnahme des Ehemannes auf den vollen Ausgleich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre (§ 1587 c Nr. 1 BGB).

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Ziel des Versorgungsausgleichs ist die eigenständige Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten für den Fall des Alters und der Invalidität. Die Versorgung der Ehefrau ist jedoch auch ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinreichend gesichert. Sie bezog bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 887,20 DM und darüber hinaus eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von monatlich 1.774,20 DM, verfügte also über Einkünfte von insgesamt monatlich 2.661,40 DM. Da beide Renten volldynamisch sind, ist eine angemessene künftige Altersversorgung der Ehefrau gesichert. Mit einem Wegfall der Unfallrente ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht mehr zu rechnen. Die Ehefrau ist bereits 67 Jahre alt. Nach ihren Angaben beträgt die anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit Jahren unverändert 80 %, und eine Besserung der Berufskrankheit, die zur Gewährung der Unfallrente geführt hat, ist nicht mehr zu erwarten. Vielmehr sind aufgrund der langjährigen Kortisonbehandlung weitere Beschwerden hinzugekommen.

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Die Unfallrente hat auch nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt. Im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien von Bedeutung. Insoweit können auch Entschädigungsleistungen, die der Ausgleichsberechtigte erhält und die seine wirtschaftliche Situation verbessern, in die Gesamtbetrachtung und die vorzunehmende Billigkeitsprüfung einbezogen werden (vgl. Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 c, Rdnr. 13 m.w.N.). Die Unfallrente ist jedenfalls insoweit, als sie nicht für krankheitsbedingte Mehraufwendungen verbraucht werden muß, geeignet, den auch mit dem Wertausgleich verfolgten Versorgungszweck zu erfüllen. Nach dem Ergebnis derAnhörung entstehen der Ehefrau zur Zeit nennenswerte Mehraufwendungen lediglich für eine besondere Diät.

15

Die fehlende Bedürftigkeit der Ehefrau ist allerdings für sich allein kein Grund, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Denn der Versorgungsausgleich dient auch - in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichsgedankens - dem Ausgleich des von beiden Parteien in der Ehe (als Versorgungsgemeinschaft) erworbenen Versorgungsvermögens. Grob unbillig kann die (hälftige) Teilung dieses Versorgungsvermögens daher nur dann sein, wenn sie zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (vgl. BGH FamRZ 1982, 258, 259;  1987, 923; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rdnr. 5). Das ist jedoch vorliegend - teilweise - der Fall.

16

Der Ehemann verfügte am Ende der Ehezeit über ein - dynamisches - Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2.152,77 DM, über eine - statische - Rente aus der Höherversicherung von monatlich 0,23 DM sowie über eine - ebenfalls nicht dynamische - (Besitzstand)Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von monatlich 204,53 DM, insgesamt also über Einkünfte von monatlich 2.357,53 DM. Sein Gesamteinkommen lag daher schon vor Durchführung des Versorgungsausgleichs um monatlich rund 200,00 DM unter dem der Ehefrau. Die Differenz hat sich inzwischen noch erhöht und wird im Zuge weiterer Rentenanpassungen kontinuierlich steigen, weil sich nicht nur die prozentualen Rentensteigerungen bei der Ehefrau nominal stärker auswirken werden, sondern weil darüber hinaus die Zusatzversorgungsrente des Ehemannes - jedenfalls in absehbarer Zeit - nicht erhöht werden wird. Der gesetzliche Wertausgleich würde dazu führen, daß sich das Gesamteinkommen des Ehemannes - bezogen auf das Ehezeitende - auf monatlich 2.075,72 DM verringern und das Gesamteinkommen der Ehefrau - ebenfalls bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf monatlich2.943,21 DM steigen würde, und während die Renten der Ehefrau künftig in vollem Umfang entsprechend den Nettoeinkünften der Erwerbstätigen steigen werden, gilt dies auf selten des Ehemannes nur für seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme des Höherversicherungsanteils). Damit verbliebe ihm zwar immer noch ein Einkommen, das deutlich über dem im Unterhaltsrecht geltenden angemessenen Selbstbehalt von (derzeit) monatlich 1.400,00 DM läge, seine Gesamtversorgung würde aber derart weit hinter derjenigen zurückbleiben, über die die Ehefrau unter Einschluß der Unfallrente verfügt, daß ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien entstünde. Eine so weitgehende Inanspruchnahme des Ehemannes erscheint dem Senat auch deshalb grob unbillig, weil sie möglicherweise dazu führen könnte, daß der Ehemann künftig Unterhaltsansprüche gegen die Ehefrau geltend machen könnte, weil sein eheangemessener Unterhalt nicht mehr gesichert ist (vgl. dazu BGH FamRZ 1987, 255; OLG Hamburg FamRZ 1984, 396; Soergel/Vorwerk, a.a.O. Rdnr. 5).

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Der Senat hält es für angemessen und der Billigkeit entsprechend, den gesetzlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau um die Hälfte zu kürzen. Damit wird einerseits berücksichtigt, daß die Unfallrente nicht nur der Versorgung dient, sondern auch eine Entschädigung für entgangene Lebensfreude darstellt, und daß der Ehefrau möglicherweise später vermehrte zusätzliche Aufwendungen aufgrund ihrer Berufskrankheit entstehen werden. Die Ungewißheit der künftigen Entwicklung spielt dabei auf selten der Ehefrau eine wesentlich größere Rolle als auf selten des Ehemannes, weil die Ehefrau 11 Jahre jünger ist und deshalb auch eine deutlich höhere (statistische) Lebenserwartung hat. Andererseits fällt zugunsten des Ehemannes ins Gewicht, daß er schon jetzt über ein erheblich geringeres Einkommen verfügt als die Ehefrau und daß er wegen der fehlenden Dynamik der Zusatzversorgungsrente und der Höherversicherungsrente zur Sicherung seines bisherigen - eheangemessenen - Lebensstandards dringend auf seine Renten angewiesen ist.

18

Die vom Ehemann behaupteten ehelichen Verfehlungen der Ehefrau vermögen einen weitergehenden Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht zu begründen. Im übrigen ist die Darstellung des Ehemannes auch zu unsubstantiiert und von der Ehefrau bestritten worden.

19

4.

Die Hälfte des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs der Ehefrau beträgt 281,81 DM: 2 = 140,91 DM. Da zwei. Anrechte des Ehemannes auszugleichen sind, könnte der teilweise Ausschluß des Versorgungsausgleichs sowohl durch anteilige Gesamtreduzierung als auch durch unterschiedliche Kürzung im Rahmen der einzelnen Ausgleichsformen erfolgen (vgl. Rolland, 1. EheRG, 2. Auflage, § 1587 c BGB, Rdnr. 3; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rdnr. 4; Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 c, Rdnr. 23). Der Senat hält es wegen des mit dem analogen Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG verbundenen höheren Verwaltungsaufwands (der vorliegend nicht gemäß § 10 b VAHRG verringert würde, weil auch der hälftige Ausgleichsbetrag den Grenzwert von 30,10 DM - vgl. die Tabelle von Schmeiduch FamRZ 1989, 140 - überstiege) für zweckmäßig, den Versorgungsausgleich ausschließlich nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen.

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Demgemäß waren Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 140,91 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau zu übertragen. Im übrigen findet der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht statt.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Der Beschwerdewert ist bereits mit Beschluß vom 22.09.1988 festgesetzt worden.