§ 16 Nds. MVollzG - Mitwirkung bei der Aussetzung zur Bewährung und der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Die Vollzugsleitung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.
(2) Wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn die Entlassung des Untergebrachten bevorsteht, ist er von der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe, dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer auf das Leben außerhalb der Einrichtung vorzubereiten.