Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.10.2018, Az.: 2 B 388/18

Belehrung; Mitwirkungsobliegenheit; Mitwirkungspflicht; Zustellung; Zustellungsfiktion

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.10.2018
Aktenzeichen
2 B 388/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Belehrung nach AsylG § 10 Abs 7 erfordert es, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Juni 1994 - 2 BvR 334/94 -, juris).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Belehrung nicht erkennen lässt, dass der Ausländer auch in anderen Konstellationen als Wohnungswechseln während des Asylverfahrens für eine Erreichbarkeit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzusorgen hat und dass bei Verletzung dieser Obliegenheit eine Zustellungsfiktion eingreift.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner am 24.09.2018 erhobenen Klage (2 A 387/18) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.08.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Nepal nach Bescheidung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 34, 36 AsylG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er nicht verfristet. Der Bescheid vom 30.08.2018 ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 109 BA 001) am 18.09.2018 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist folglich durch den am 24.09.2018 bei Gericht eingegangenen Eilantrag gewahrt. Ein früherer Zustellungsversuch am 05.09.2018 hat demgegenüber nicht zu einer wirksamen Zustellung geführt und daher die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt.

Im Asylverfahren bestehen mit § 10 AsylG besondere Zustellungsvorschriften. Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG). Er muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Voraussetzung der Fiktion der Zustellung ist, dass der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hingewiesen wurde (§ 10 Abs. 7 AsylG).

Am 05.09.2018 scheiterte eine Zustellung des Bescheides vom 30.08.2018 mittels Zustellungsurkunde, weil der Antragsteller „unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ war (Bl. 102 BA 001). Nach Auskunft der Ausländerbehörde hatte der Antragsteller seinen Briefkasten noch mit seinem Alias-Namen versehen (Bl. 100 BA 001). Unter diesem hatte er zunächst das Asylverfahren betrieben. Am 16.08.2018 (Eingang bei der Antragsgegnerin) deckte der Antragsteller die Falschangaben auf und machte neue Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen (jetzigen) Namen auch an seinem Briefkasten anbringen müssen. Denn die Pflicht des Ausländers, Vorkehrungen zu treffen, damit ihn Mitteilungen jederzeit erreichen können, ist umfassend. Deutliche Namensangaben an Wohnung und Briefkasten gehören dazu (vgl. nur Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG Rn. 6, beck-online; VG Trier, Urteil vom 13.11.2013 - 5 K 340/13.TR - juris, Rn. 21).

Den Zustellversuch vom 05.09.2018 muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen, weil er nicht ordnungsgemäß auf die Zustellvorschriften hingewiesen wurde.

Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 7 AsylG ist es, für Rechtsklarheit bei dem Ausländer zu sorgen. Dementsprechend muss der Hinweis den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Ausländer in einer ihm fremden Umgebung befindet, er mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis kann sich zum einen nicht auf die Vorschriften des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen (VG Münster, Beschluss vom 18.05.2018 - 9 L 371/18.A -, juris, Rn. 9 f.; zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs. 7 AsylVfG i. d. F. 1992/1993: BVerfG, Beschluss vom 07.06.1994 - 2 BvR 334/94 -, juris, Rn. 17 f., m. w. N.). Dazu gehören neben den einzelnen Fallkonstellationen und den jeweiligen Zustellungsfiktionen die besonderen Mitwirkungspflichten (Bergmann, a. a. O., § 10 AsylG Rn. 27).

Die vorliegende Belehrung bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Obliegenheit zur Anzeige von Wohnungswechseln und die Konsequenzen bei Verletzung dieser Anzeigepflicht. Sie lässt hingegen nicht erkennen, dass der Ausländer auch in anderen Konstellationen als Wohnungswechseln vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen (§ 10 Abs. 1, 1. Hs. AsylG). Zudem wird nicht deutlich, dass eine Zustellungsfiktion (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AsylG) gilt, wenn der Ausländer dieser Obliegenheit nicht genügt, indem er beispielsweise seinen Briefkasten nicht ordnungsgemäß beschriftet. Wörtlich heißt es in der dem Antragsteller am 07.10.2016 schriftlich gegen Empfangsbestätigung und mit Übersetzung in die Sprachen Hindi und Englisch ausgehändigten „Wichtigen Mitteilung“:

„Im Asylverfahren müssen Ihnen vom Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch vom Verwaltungsgericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersetzung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist.

Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesonder jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt.

Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.

Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. […]“

Die erforderliche Belehrung hat die Antragsgegnerin auch nicht durch Aushändigung des § 10 AsylG vorgenommen. Der Auszug aus dem Asylgesetz als Teil der „Wichtigen Mitteilung“ wurde dem Antragsteller nicht übersetzt, sondern lediglich in deutscher Sprache ausgehändigt (vgl. Bl. 33, Bl. 37 f. BA 001). Diese juristische Fachsprache wird seinem Verständnishorizont jedoch nicht gerecht (ebenso: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 08.02.2017 - 2 L 762/16.A -, Rn. 9; VG Münster, Beschluss vom 18.05.2018 - 9 L 371/18.A -, Rn. 15 f.; jew. juris)

II. Der Eilantrag ist nicht begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 18.11.2016 - 19 L 2702/16.A -, juris, Rn. 5-10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 26 f., und vom 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87 -, DVBl. 1988, 631) erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris, Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984, a. a. O., Rn. 27; Beschluss vom 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris, Rn. 17 m. w. N.).

1. Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen, keinen ernstlichen Zweifeln. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2018 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Dieser Anspruch scheitert - abgesehen davon, dass eine politische Verfolgung nicht festgestellt werden kann - bereits an den Regelungen des Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylG, da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben über einen sogenannten sicheren Drittstaat - Dänemark - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Er hat keine Verfolgungshandlungen geschildert, die an ein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal anknüpfen (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). In der Anhörung beim Bundesamt am 05.09.2017 hat er lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, „nach der Konversion [hätten seine] Probleme mit den Hindus an[gefangen]“. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall seiner Rückkehr nach Nepal eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht.

Denn erstens ist die erstmals im Gerichtsverfahren vom Antragsteller vorgetragene Behauptung, er sei vom Hinduismus zum Christentum konvertiert, nicht glaubhaft. Dieser Vortrag steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu seinen Angaben in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 05.09.2017, wonach er „als Buddhist geboren“, mithin vom Buddhismus zum Christentum konvertiert sei. Gegen die Glaubhaftigkeit des neuen, gesteigerten Vorbringens spricht ferner, dass der Antragsteller sich in der Anhörung mit dem damaligen Dolmetscher gut verständigen konnte, auch im Gerichtsverfahren keine Details zu seiner früheren Glaubensüberzeugung und -ausübung vorgetragen hat und seine Angaben zu einem Zeitpunkt geändert hat, in dem er von der Antragsgegnerin durch den Bescheid auf eine Verfolgung von zum Christentum konvertierter Hindus in Nepal hingewiesen wurde. Widersprüchlich sind ferner die Angaben des Antragstellers zu seinem letzten Aufenthaltsort in Nepal: Gegenüber dem Bundesamt hatte er zunächst angegeben, er habe vor seiner Ausreise in Kathmandu, Stadtteil Chabahil, (Bl. 22 BA 001) bzw. im Distrikt Kaprie (Bl. 60 BA 001) gelebt. Im Gerichtsverfahren trägt er nunmehr vor, sein Heimatdorf, in dem er getauft worden sei, sei „Srijana“.

Selbst wenn die Angaben des Antragstellers zu seiner Konversion glaubhaft wären, bestünde dennoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Verfolgungsgefahr wegen eines relevanten Merkmals droht. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen besteht nicht für jeden Christen, der vom Hinduismus konvertiert ist, jederzeit und im ganzen Land Nepal die Gefahr von Verfolgungshandlungen. Bei den in der Vergangenheit erfolgten Angriffen auf Christen, gerade auch auf Konvertiten, da nach hinduistischem Glauben ein Wechsel von Religion und Kaste unmöglich ist, handelte es sich um einzelne Übergriffe (VG Lüneburg, Urteil vom 21.01.2015 - 1 A 301/14 - juris; US Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom - Jahresbericht zur Religionsfreiheit, Beobachtungszeitraum 2017, vom 29.05.2018). Die nepalesische Verfassung verbietet es, andere Menschen zum Übertritt zu einem anderen Glauben zu bewegen. Dieses Verbot ist strafrechtlich bewehrt. Allerdings wurden Verstöße gegen das Missionierungsverbot bisher nicht durchgesetzt (US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit, 2017; Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, BT-Drs. 18/8740, S. 22). Nicht verboten ist es zudem, zu einem anderen Glauben überzutreten. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Subsidiären Schutz (Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU, sog. Qualifikationsrichtlinie; § 4 AsylG) kann der Antragsteller ebenfalls nicht beanspruchen. Sein Vortrag beim Bundesamt führt nicht zu der Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Anschläge mit Todesopfern und Verletzten gibt es in Nepal nur vereinzelt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2018, S. 7 f.; ACCORD, Kurzübersicht Konfliktvorfälle im 2. Quartal 2017 vom 19.09.2017).

2. Der Asylantrag wurde zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Täuschung setzt ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung beim Bundesamt erfolgen (VG Göttingen, Beschluss vom 03.05.2018 – 3 B 208/18 –, juris, Rn. 6, m. w. N.). Der Antragsteller hat seit der Stellung seines Asylantrags am 07.10.2016 vorsätzlich über seine Identität (einschließlich Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit getäuscht, wie er mit Schreiben vom 16.08.2018 (Eingang bei der Antragsgegnerin) selbst eingeräumt hat. Aufgeklärt hat er diese Falschangaben erst mehr als elf Monate nach seiner persönlichen Anhörung und damit verspätet.

3. Aus den unter 1. genannten Gründen besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland alsbald in die Gefahr einer Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. in eine erhebliche konkrete Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten wird. Der Antragsteller ist gesund und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Nepal trotz der für viele Nepalesen schwierigen wirtschaftlichen Situation zumindest das Existenzminimum sichern kann.

Im Übrigen folgt das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht von weiteren Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.