Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.10.2018, Az.: 1 B 478/18

materielle Ausschlussfrist; Ausschlussfrist; Bescheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtschutz einstweiliger; Treu und Glauben; Verwechselungsgefahr; Zulassung zum Weihnachtsmarkt; Weihnachtsmarkt

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.10.2018
Aktenzeichen
1 B 478/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, der die Bescheidung einer Bewerbung um die Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt zum Gegenstand hat, ist einstweiliger Rechtschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren.

2. Sieht der Veranstalter in seinen Zulassungsrichtlinien eine materielle Ausschlussfrist für die Einreichung von Bewerbungen vor, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann prozessual sicherungsfähig, wenn sich der Antragsteller form- und fristgerecht um seine Zulassung zum Markt beworben hat.
3. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sofern ein Bewerber mit mehrdeutigen Bewerbungsunterlagen eine Verwechselungsgefahr beim Veranstalter hervorzurufen beabsichtigt und nach Abschluss des Auswahlverfahrens einen Anspruch auf Bescheidung seiner Bewerbung auf die eingetretene Verwechselung stützt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, keine Zusage-Bescheide für einen Glühweinstand auf dem Göttinger Weihnachtsmarkt 2018 zu erteilen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden und eine weitere Frist von 14 Tagen verstrichen ist

 sowie

2. die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

ist mit Blick auf den gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bestehenden Vorrang einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 80, 80a VwGO zulässig, denn die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zur „Kapazitätserschöpfung“ in Marktzulassungssachen kommt vorliegend nicht zum Tragen. Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung, der den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten will (sog. "Konkurrentenverdrängungsklage"), gehalten, neben dem Verpflichtungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine (Dritt-) Anfechtungsklage gegen dessen Zulassung zu erheben und deren vorläufige Suspendierung nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zu beantragen, weil sein Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. September 2013 – 7 MC 85/13 –, zit. nach juris Rn. 4 m. w. N.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 14. September 2018 (Seite 6) vorgetragen, ihr zuständiger Fachdienst habe bislang keinem der von ihr ausgewählten Bewerber für einen der fünf Glühweinstände auf ihrem Weihnachtsmarkt eine Zusage in mündlicher oder schriftlicher Form erteilt. Dieser Sachstand gilt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die erkennende Kammer nach telefonischer Auskunft des Leiters des Referats Recht der Antragsgegnerin fort.

Der Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellerin, eine natürliche Person, hat für ihr Begehren einen Anordnungsanspruch – soweit es den Antrag zu 2. betrifft: mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zur Abwendung dieses Nachteils auf sofortige gerichtliche Hilfe angewiesen ist (sog. Anordnungsgrund) und dass bei summarischer Prüfung ein materieller Anspruch auf Sicherung des bisherigen Zustands („status quo“) besteht (sog. Anordnungsanspruch). Zudem darf die vorläufige Regelung zur Sicherung des bestehenden Zustands regelmäßig nicht dazu führen, dass die Hauptsache rechtlich oder zumindest faktisch vorweggenommen wird. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, zit. nach juris Rn. 5 m. w. N.).

Das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgende Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet auch in Ansehung der Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, zit. nach juris Rn. 13 m. w. N.) Die Verwaltungsgerichte haben daher bei der Auslegung von § 70 GewO und § 123 VwGO die Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten und die angegriffene Vergabeentscheidung jedenfalls einer summarischen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits alle Standplätze vergeben sein sollten (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 15).

Ist die Auswahl des Marktveranstalters – hier der Antragsgegnerin, einer niedersächsischen Kommune – unter den verschiedenen Marktbeschickern durch die kommunale Aufgabenwahrnehmung hoheitlich geprägt, steht der Antragstellerin als Mitbewerberin ein öffentlich-rechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zur Seite, der eine gleichmäßige und transparente Behandlung aller Bewerber im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 – OVG 1 S 107.10 –, zit. nach juris Rn. 7; VG Hannover, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 11 B 2933/07 –, zit. nach juris Rn. 28).

Zur Annahme eines Bewerbungsverfahrensanspruchs bedarf es keiner vorherigen Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die Antragsgegnerin ihren jährlichen Weihnachtsmarkt in Form eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes oder als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 30 Abs. 1 NKomVG betreibt. Handelt es sich um eine gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltung, ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anzahl der Bewerber für den Betrieb von Glühweinständen – der zur Verfügung stehende Platz zur Berücksichtigung aller Bewerbungen nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen darf. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt. Der durch § 70 Abs. 1 GewO vermittelte Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers wandelt sich folglich in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 8 B 31/11 -, zit. nach juris Rn. 5).

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen – über Art. 3 Abs. 1 GG – für einen aus § 30 Abs. 1 NKomVG folgenden Zulassungsanspruch. Zwar haben auf dieser rechtlichen Grundlage an sich nur die Einwohnerinnen und Einwohner der veranstaltenden Kommune oder Gewerbetreibende, die dort eine Niederlassung besitzen, einen unbedingten Anspruch auf Zugang zu der Veranstaltung. Allerdings können durch eine entsprechende Widmung oder eine in diese Richtung Selbstbindung begründende Verwaltungspraxis auch für Ortsfremde Benutzungsrechte geschaffen werden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 3 B 214/17 –, zit. nach juris Rn. 11 unter Verweis auf Wagner in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: März 2017,
§ 70 Rn. 10.2 f.). Davon geht die erkennende Kammer für das vorliegende Verfahren aus. Für eine Ausweitung des Zulassungsanspruchs auf Gewerbetreibende mit auswärtigem Betriebssitz sprechen im vorliegenden Fall die Regelungen des § 11 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über Märkte in der Stadt Göttingen (Marktsatzung) vom 5. Dezember 2003 in der Fassung der Änderung vom 11. November 2005 und die in dieser Satzungsvorschrift in Bezug genommenen Richtlinien der Antragsgegnerin für die Vergabe von Standplätzen auf den Märkten der Stadt Göttingen vom 1. Januar 2013 (Vergaberichtlinien; Anlagen 1 und 2 zur Antragserwiderung vom 14. September 2018, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte). Letztere sehen eine ausdrückliche Beschränkung des Zugangs auf Gewerbetreibende mit einer Niederlassung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht vor, sondern suggerieren durch das aus der Anlage zu dieser Richtlinie hervorgehende Vergabekriterium Nr. 8 („Regionaler Bezug, Betriebssitz Göttingen max. 10 Punkte, Waren mit regionalem Bezug max. 10 Punkte“) als selbstverständlich, dass auch auswärtige Marktbeschicker zum Bewerberkreis gehören können.

Ein gewerbe- oder kommunalrechtlich begründeter Bewerbungsverfahrensanspruch kann allerdings nur denjenigen Marktbeschickern zur Seite stehen, die sich form- und fristgerecht um die Zulassung zu einem Wochen- oder Spezialmarkt beworben haben, denn erst mit dem Eingang ihrer Bewerbung beim Veranstalter eines solchen Marktes entsteht ein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherungsfähiger Bewerbungsverfahrensanspruch. Hat der Veranstalter für das Einreichen der Bewerberunterlagen für seinen Wochen- oder Spezialmarkt eine Ausschlussfrist wirksam gesetzt und diese bekannt gegeben, sind nur die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorliegenden Tatsachen für die Auswahl unter den Marktbeschickern entscheidungserheblich. Auf spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die bis zum Beginn der Veranstaltung eintreten können, kommt es nicht an. Anderenfalls könnte ein abgelehnter Bewerber durch einmaliges oder wiederholtes Schaffen neuer oder Nachschieben bereits vorliegender Tatsachen dem Auswahlverfahren die Grundlage entziehen und eine neue Auswahlentscheidung erzwingen, was aus organisatorischen Gründen und im Hinblick auf die erforderliche Planungssicherheit der Beteiligten nicht hinnehmbar wäre (vgl. Hilderscheid, GewArch 2011, 391 (393)). An der Vorgabe eines fixen Ausschlusstermins durch Richtlinien eines kommunalen Veranstalters für Bewerbungen um die Zulassung zu seinem Wochen- und Spezialmarkt ist damit rechtlich nichts zu erinnern, da die Terminsetzung letztlich der Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten dient (zum Münchner Oktoberfest als gemeindliche Einrichtung vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 ZE 00.1736 –, zit. nach juris Rn. 4; zu gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 – 4 B 643/10 –, zit. nach juris Rn. 17; vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 13), ohne dass hieraus zu folgern wäre, dass die Setzung einer materiellen Ausschlussfrist aus Rechtsgründen stets geboten wäre (zur Abgrenzung vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 ZB 14.2209 –, zit. nach juris Rn. 5 f.).

Die Kammer geht aufgrund der eindeutigen Bestimmung zu Ziffer 2. vierter Spiegelstrich der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin („Nach Fristablauf eingehende Bewerbungen werden bei Überhang der Bewerbungen bezogen auf die Zahl der festgelegten Standplätze nicht mehr berücksichtigt.“) sowie aufgrund der dementsprechend getroffenen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 30. August 2018 betreffend die Zulassung der Marktbeschicker für alle Warengruppen davon aus, dass die Ziffer 2. ihrer Vergaberichtlinien materielle Ausschlussfristen für den Eingang von Bewerbungen regelt; für den hier streitgegenständlichen jährlichen Weihnachtsmarkt ist das „der 31. Mai jeden Jahres“ (Ziffer 2. dritter Spiegelstrich). Der Vergabevermerk vom 30. August 2018 dokumentiert am Ende insbesondere, dass eine außerhalb dieser Ausschlussfrist eingegangene Bewerbung für die auf dem Weihnachtsmarkt vorgesehenen Kunsthandwerkerstände nur deshalb noch Erfolg haben konnte, weil die für diese Warengruppe innerhalb der Frist zum 31. Mai 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bewerbungen nicht ausgereicht haben, um die vorhandene Kapazität an Standplätzen zu erschöpfen.

Die Antragstellerin hat in ihrer Eigenschaft als gewerbetreibende natürliche Person innerhalb der genannten Ausschlussfrist zum 31. Mai 2018 keine aussagekräftige Bewerbung bei der Antragsgegnerin eingereicht. Die von der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten in dem persönlichen Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachdienstes 32.2 der Antragsgegnerin vom 27. August 2018 vorgenommene mündliche Erläuterung ihrer Bewerbung bleibt wegen der Ausschlusswirkung der Fristsetzung außer Betracht.

Die mit Anschreiben vom 22. Mai 2018 bei der Antragsgegnerin am letzten Tag der Ausschlussfrist eingegangenen Bewerbungsunterlagen (als gesonderter Heftstreifen Bestandteil der Beiakte 001) lassen durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 B 46/17 –, zit. nach juris Rn. 6) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 –, zit. nach juris Rn. 26 m. w. N.), nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich dabei entsprechend dem im Gespräch vom 27. August 2018 und im vorliegenden Verfahren erklärten Willen der Antragstellerin erstmals – und damit abweichend von den ebenfalls von der Antragstellerin unternommenen Bewerbungen aus den Jahren 2015 bis 2017 (Bl. 44 bis 47 der Gerichtsakte) – um eine Bewerbung für den jährlichen Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin handeln sollte, die diese ihr – der Antragstellerin - als natürliche Person und nicht der von ihr als Geschäftsführerin vertretenen juristischen Person C. & I. GmbH zuzurechnen hat. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin trotz des Umstands, dass in den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin kein ausdrücklicher Hinweis auf das Handeln einer juristischen Person – hier der GmbH – enthalten ist, davon ausgehen, dass es sich – wie in den vergangenen Jahren – um eine Bewerbung dieser GmbH handeln soll. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der GmbH ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. August 2018 untergegangen. Einen weitergehenden Bewerbungsverfahrensanspruch konnte die am 31. Mai 2018 eingegangene Bewerbung der Antragstellerin nicht, insbesondere nicht zugunsten ihrer einzelgewerblichen Betätigung begründen.

Die von der Antragstellerin fristgerecht vorgelegten Bewerbungsunterlagen erwecken aufgrund der Gestaltung des Deckblatts, des Anschreibens und der Anlage 1 („Nähere Ausführungen“) sowie der verwendeten Textpassagen nach dem objektiven Empfängerhorizont den Anschein, es handele sich hierbei um eine Bewerbung der juristischen Person C. & I. GmbH, deren Mitgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin die Antragstellerin ausweislich des von der Kammer eingeholten Auszugs aus dem Handelsregister (AG H., HRB XXX) seit dem 26. November 2014 ist. Hierfür spricht zunächst die von der Antragstellerin gewählte und in ihre Bewerbungsunterlagen aufgenommene Geschäftsbezeichnung „C.“, unter der sie – entsprechend der von der Kammer nach Antragstellung erbetenen schriftsätzlichen Klarstellung – zwar nicht im Sinne der §§ 17 ff. HGB als eingetragene Kauffrau firmiere, die sie indes als Kleingewerbetreibende als aus ihrer Sicht zulässige „Geschäftsbezeichnung“ führe. Die Kammer geht davon aus, dass mit der Verwendung dieser Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen und behördlichen Verkehr durch die Antragstellerin als natürliche Person wegen der zweifelsohne bestehenden Verwechselungsgefahr der C. & I. GmbH, deren Geschäftsführerin sie ist, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 1992 – I ZR 264/90 –, BGHZ 120, 103, zit. nach juris Rn. 24 ff.) ein im Prioritätsprinzip begründeter namens- und firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch zukommt; dieser wäre aufgrund des hohen Ähnlichkeitsgrads und mangelnder Kennzeichnungskraft bei bestehender Branchennähe aller Voraussicht nach zivilrechtlich durchsetzungsfähig. Jedenfalls vermag die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „C.“ in gewerberechtlicher Hinsicht eine Verwechselungsgefahr mit der GmbH zu begründen, die die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer in dem vorliegend streitgegenständlichen Auswahlverfahren der Antragsgegnerin bewusst realisieren und ausnutzen wollte.

Wie sich aus dem Anschreiben zu ihrer Bewerbung vom 22. Mai 2018 weiter ergibt, offenbart sich die Absicht der Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin im Rahmen des behördlichen Auswahlverfahrens eine Verwechselung in der Person des Bewerbers hervorzurufen, zum einem in der nahezu identischen Aufmachung des Briefkopfes und der Fußzeile, die sich bei einem Vergleich zwischen der streitgegenständlichen Bewerbung vom Mai 2018 und den Bewerbungen der GmbH aus den Jahren 2015 bis 2017 feststellen lässt. Daneben sprechen auch die im Plural gehaltenen Formulierungen und die zahlreichen Bezugnahmen auf die Teilnahme an den Weihnachtsmärkten der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren („seit 2004“) im Textteil des Bewerbungsschreibens vom 22. Mai 2018 sowie in der „Anlage 1“ (etwa „hiermit bewerben wir uns – wie schon in den Vorjahren – für den Göttinger Weihnachtsmarkt…“ oder „Neben dem Betrieb des Glühweinstandes war unser Unternehmen viele Jahre für die technischen Belange des Weihnachtsmarktes, wie …, zuständig.“) für die Annahme der Kammer, dass es der Antragstellerin von Beginn an auf die mangelnde Unterscheidbarkeit ihrer einzelgewerblichen Tätigkeit und derjenigen der von ihr geführten GmbH ankam. Da die Kammer davon ausgehen darf, dass die Antragstellerin üblicherweise nicht von sich im sog. Pluralis Majestatis zu reden und schreiben pflegt, erklärt sich die beschriebene Verwendung des Plurals in den Bewerbungsunterlagen bei lebensnaher Betrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nur dahingehend, dass sie – die Antragstellerin – mit den entsprechenden Formulierungen tatsächlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemeint hat, die sie gemeinsam mit Herrn J. B. und Frau K. B. im September 2011 errichtet hatte.

Ferner muss hier zu Lasten der Antragstellerin gehen, dass sie sich im Unterschriftsfeld und in der Fußzeile des Bewerbungsschreibens vom 22. Mai 2018 als „Geschäftsführung“ sowie in der Anlage 1 unter der Überschrift „Referenzen“ als „Geschäftsführerin“ bezeichnet. Die Verwendung eines derartigen Begriffs ergibt bei natürlichen Personen, die als Einzelgewerbetreibende im geschäftlichen und behördlichen Verkehr auftreten, keinerlei Sinn. Eine Bedeutung erfährt ein derartiger Zusatz zur vollzogenen Unterschrift nur, sofern Personen- oder Kapitalgesellschaften rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärungen von sich geben wollen. Mit Blick auf die Verwechselungsgefahr, die sich nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin realisiert hat, suggerieren die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführerin“ nach dem objektiven Empfängerhorizont ebenfalls, dass die fristgerecht eingereichte Bewerbung der Antragstellerin für die C. & I. GmbH erfolgen sollte, auch wenn dies nicht dem nachträglich klargestellten Willen der Antragstellerin entsprach.

Bei der Auslegung der Bewerbungsunterlagen muss nach Auffassung der Kammer weiter Berücksichtigung finden, dass der Betriebssitz des Einzelgewerbes der Antragstellerin einerseits und der nahezu gleichnamigen GmbH andererseits („D. in E. -L.“) jedenfalls nach Akten- und Registerlage identisch sind. Identität besteht weiterhin hinsichtlich der in der Fußzeile des Bewerbungsschreibens vom Mai 2018 einerseits und denjenigen aus den Jahren 2015 bis 2015 andererseits enthaltenen Kontaktmöglichkeiten (Telefon: 05551- 4093293, 0178 - 56 66 599 und E-Mail: M.). Bei dieser Sachlage ist aktuell eine objektive Unterscheidbarkeit des Betriebssitzes und der Erreichbarkeit des Einzelgewerbes der Antragstellerin auf der einen Seite und der von ihr geführten GmbH auf der anderen nicht gegeben.

In der Gesamtschau dieser Umstände ist die Antragstellerin daher unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gemäß § 242 BGB vorliegend daran gehindert, sich auf die fristgerechte Bewerbung um eine Zulassung zum diesjährigen Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin als gewerbetreibende natürliche Person zu berufen. Von der Rechtsordnung kann nicht hingenommen werden, dass sie zunächst durch die Einreichung von Bewerbungsunterlagen, die die Identität der Person des Bewerbers nicht klar erkennen lassen, gegenüber der Antragsgegnerin bewusst eine Verwechselungsgefahr hervorzurufen beabsichtigt, und sich anschließend – nach Abschluss des Auswahlverfahrens, in dem sich die hervorgerufene Gefahr der Verwechselung realisiert hat – auf die eingetretene Verwechselung in der Person des Bewerbers beruft und die erneute Bescheidung ihrer Bewerbung einfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Beschlussfassung durch die Kammer vorbehalten.

Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den von ihr ausgewählten fünf Bewerbern für einen Glühweinstand bislang noch keine Zusage für ihren Weihnachtsmarkt erteilt hat, mithin verfestigte Rechtspositionen zugunsten dieser Bewerber noch nicht begründet wurden, die durch eine streitige Entscheidung der Kammer zugunsten der Antragstellerin hätten beeinträchtigt werden können, hat die Kammer im Interesse der Antragstellerin an einer Begrenzung ihres Kostenrisikos von einer notwendigen Beiladung dieser Bewerber gemäß § 65 Abs. 2 VwGO abgesehen.