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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 22 BademeiPrüfO - Prüfungszeugnis und Meisterbrief

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(2) Auf Antrag erhält die Geprüfte Meisterin/der Geprüfte Meister für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen.