§ 22 BademeiPrüfO - Prüfungszeugnis und Meisterbrief
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(2) Auf Antrag erhält die Geprüfte Meisterin/der Geprüfte Meister für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen.