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§ 12 DVO Nds. AG SGB XII - Festlegung der Quotenklassen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zur Verteilung der Aufwendungen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen, zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden nach § 12 Abs. 1 Nds. AG SGB XII folgende Quotenklassen festgelegt:

  1. 1.

    die Quotenklasse 1 mit einer Quote der Kommune von 4 vom Hundert,

  2. 2.

    die Quotenklasse 2 mit einer Quote der Kommune von 7 vom Hundert,

  3. 3.

    die Quotenklasse 3 mit einer Quote der Kommune von 10 vom Hundert,

  4. 4.

    die Quotenklasse 4 mit einer Quote der Kommune von 13 vom Hundert,

  5. 5.

    die Quotenklasse 5 mit einer Quote der Kommune von 16 vom Hundert,

  6. 6.

    die Quotenklasse 6 mit einer Quote der Kommune von 19 vom Hundert,

  7. 7.

    die Quotenklasse 7 mit einer Quote der Kommune von 22 vom Hundert,

  8. 8.

    die Quotenklasse 8 mit einer Quote der Kommune von 25 vom Hundert,

  9. 9.

    die Quotenklasse 9 mit einer Quote der Kommune von 28 vom Hundert,

  10. 10.

    die Quotenklasse 10 mit einer Quote der Kommune von 31 vom Hundert,

  11. 11.

    die Quotenklasse 11 mit einer Quote der Kommune von 34 vom Hundert,

  12. 12.

    die Quotenklasse 12 mit einer Quote der Kommune von 37 vom Hundert,

  13. 13.

    die Quotenklasse 13 mit einer Quote der Kommune von 40 vom Hundert,

  14. 14.

    die Quotenklasse 14 mit einer Quote der Kommune von 43 vom Hundert und

  15. 15.

    die Quotenklasse 15 mit einer Quote der Kommune von 46 vom Hundert.