Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 02.11.2016, Az.: 9 A 25/16

Erlaubnis; Hundeschule; Veterinärbehörde

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
02.11.2016
Aktenzeichen
9 A 25/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f. TierSchG für eine mobile Hundeschule kann die Veterinärbehörde als Nebenbestimmung anordnen, dass bei einer Ausübung der beantragten Tätigkeit außerhalb des Gebiets dieser Behörde die für den Tätigkeitsort zuständige Behörde unverzüglich zu informieren ist. Von der Verhältnismäßigkeit einer solchen Auflage ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese Mitteilungsverpflichtung auch durch eine kurze Email an die die Auflage erteilende Behörde erfüllt werden kann, welche diese Mitteilung dann an die am Tätigkeitsort zuständige Behörde weiterleitet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die im Zusammenhang mit der ihr erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis, gewerbsmäßig für dritte Hunde auszubilden und die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, ihr erteilte Auflage, bei einem Nachgehen der beantragten Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Beklagten die Veterinärbehörde unverzüglich zu informieren.

Am 2. April 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für das Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Da der Klägerin selbst keine Räumlichkeiten für diese gewerbliche Tätigkeit zur Verfügung stehen, beantragte sie die Erlaubnis für mobiles Hundetraining und mobilen Hundeausführservice. Beim Training und der Verhaltensberatung sollten höchstens 8 Hund-Mensch-Teams gleichzeitig bedient werden. Beim Hundeausführservice in kleinen Gruppen waren maximal 5 Hunde vorgesehen. Insgesamt plante die Klägerin ca. 20 Stunden pro Woche.

Die F. geborene Klägerin hatte in den Jahren 2006 bis 2009 eine Ausbildung zur tiermedizinischen Fachangestellten in der Tiermedizinischen Klinik für Pferde in G. gemacht. Bereits seit 2005 war sie in einer Hundeschule in H. tätig und hat seit 2006 auch Tiertraining und Filmarbeiten für Tierserien im Fernsehen begleitet. Von 2009 bis 2011 war sie in verschiedenen Tierkliniken und einer kleinen Tierpraxis tätig und nach einem Praktikum in einer Hundeschule zunächst auf selbständiger Basis in der Hundeschule tätig und anschließend angestellt. Daneben bietet sie seit Dezember 2011 selbständig die Hundebetreuung und einen Ausführservice an. Die Klägerin wies als Fortbildungen u.a. ein TTouch-Seminar für Hunde, einen Lehrgang über Tierernährung, Fortbildungen über Körpersprache, das Leiten von Gruppenkursen sowie ein Seminar über die Arbeit mit aggressiven Hunden nach.

Nachdem die Klägerin vom 16.03.2015 bis 28.06.2015 den komprimierten IHK-Lehrgang Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin IHK erfolgreich absolviert hatte, überprüfte die Amtstierärztin der Beklagten am 19.12.2015 eine Trainingsstunde der Klägerin, die sie sehr positiv bewertete: Sie stellte zu keinem Zeitpunkt tierschutzrelevante Aspekte fest.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 erteilt die Beklagte der Klägerin die tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f. TierSchG zur gewerbsmäßigen Ausbildung und Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter für Dritte. In den Nebenbestimmungen ist die tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die erlaubte Tätigkeit geregelt, eine Fortbildungsverpflichtung für mindestens 10 Stunden pro Jahr, die Verpflichtung, einen verhaltenstherapeutisch geschulten Tierarzt mit entsprechender Zusatzbezeichnung oder einen Fachtierarzt für Verhaltenskunde hinzuzuziehen, falls Hunde mit Verhaltensstörungen vorgestellt werden, ebenso eine Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte. Weiterhin ist eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der durchgeführten Kurse und Einzeltrainings mit Angaben zum eingesetzten Trainer, Ort, Zeit und Inhalt des Trainings (aussagekräftiges Stichwort ist ausreichend) geregelt. Die weiterhin geregelte Verpflichtung, bei einer Ausübung der beantragten Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Beklagten die für den Tätigkeitsort zuständige Veterinärbehörde unverzüglich zu informieren, wird von der Klägerin mit einer Anfechtungsklage angegriffen.

Die Dokumentationspflicht wurde mit der behördlichen Aufsicht nach § 16 TierSchG bei gewerbsmäßiger Ausbildung von Hunden begründet: Aufgrund der sich daraus ergebenden Duldungs- und Mitwirkungspflicht habe die Klägerin der Beklagten eine Übersicht über ihren Betriebsablauf zu ermöglichen. Die Nebenbestimmung zur Information der zuständigen Veterinärbehörde bei einer Ausübung der Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Beklagten wurde damit begründet, dass die für den Tätigkeitsort zuständige Veterinärbehörde die tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen müsse. Sie sei geeignet und erforderlich, die Belange des Tierschutzes zu erfüllen, da die Befugnisse einer Behörde örtlich begrenzt seien. Die Nebenbestimmung sei auch angemessen, da es zu ihrer Erfüllung lediglich einer kurzen schriftlichen Mitteilung bedürfe, welche keinen großen Aufwand erfordere und daher auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe. Generell wurde zu den Nebenbestimmungen in dem Bescheid noch ausgeführt, dass diese zur Wahrung von Tierschutzaspekten notwendig seien und die Befolgung unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten für die Klägerin möglich sei. Auch die Auflagen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die im Zusammenhang mit der Ausbildung von Hunden beständen, seien erforderlich, sie dienten zudem dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes.

Um den administrative Aufwand für die Klägerin zu verringern, bot die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2016 noch an, dass die Mitteilung über die Tätigkeit in einer anderen Kommune an sie gehe und sie diese dann weiterleite und in diesem Zusammenhang entstehende Rückfragen beantwortete.

Die Klägerin hat am 29.02.2016 Klage erhoben.

Zur Begründung für das Begehren hinsichtlich der Aufhebung der Nebenbestimmung zur Anzeige der erlaubnispflichtigen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Beklagten bei der zuständigen Veterinärbehörde wird ausgeführt, dass nach der gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin anwendbaren Vorschrift des § 11 Abs. 2 a a. F. TierSchG eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich sei, unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werde. Bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten könne die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde angeordnet werden nach § 11 Abs. 2 a Nr. 5 a. F. TierSchG. Die von der Klägerin betriebene mobile Hundeschule sei jedoch keine „Einrichtung mit wechselnden Standorten“ im Sinne dieser Norm. Auch sei keine Erforderlichkeit der Meldepflicht zum Schutz der Tiere gegeben. Der Begriff „Einrichtung“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werde im Zusammenhang mit einem Tierheim oder ähnlicher Einrichtung oder einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung gebraucht. Nach 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, - einer norminterpretierenden Vorgabe zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes - seien Einrichtungen auf Dauer angelegte Anlagen zur Unterbringung von Tieren; Einrichtungen im Sinne des Tierschutzgesetzes seien neben ihrem dauerhaften Charakter auch durch ein besonderes Obhutsverhältnis gegenüber Tieren geprägt. Diese Voraussetzungen erfülle die Hundeschule der Klägerin nicht, da es sich bei der Ausbildungstätigkeit der Klägerin um die Erbringung einer Dienstleistung handele. Da die Ausbildungseinheiten maximal 1,5 Stunden dauern würden, läge auch das Zeitmoment „auf Dauer angelegt“ nicht vor. Weiterhin fehle es an einem tierschutzrelevanten Obhutsverhältnis. Dieses bestehe während der Ausbildung ausschließlich zwischen dem Halter - Kunden der Klägerin - und seinem Hund.

Nebenbestimmungen zu tierschutzrechtlichen Erlaubnissen seien zum Schutz der Tiere erforderlich, wenn sie die Sicherstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG bezweckten, der insbesondere die Verpflichtung, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen und die Möglichkeit der artgemäßen Bewegung von Tieren nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, regelt. Die angefochtene Auflage nach Nr. 6 erfülle diese Voraussetzungen - Sicherstellung der von § 2 TierSchG geschützten Grundbedürfnisse und des Wohlbefindens der Tiere - nicht. Eine solche Auflage zur Sicherstellung der Schutzzwecke des § 2 Tierschutzgesetz könne nur an den Halter gerichtet werden. Es sei Aufgabe der Kunden der Klägerin als Hundehalter, dafür Sorge zu tragen, dass im Hinblick auf ihre Hunde die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt würden. Da die Klägerin schon im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachgewiesen habe, dass sie Hunde tierschutzgerecht ausbilde, könne nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin könnte im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit tierschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Darüber hinaus ermögliche die Ausbildung in einer mobilen Hundeschule und damit in gewohnter Umgebung für viele Hunde eine geringere Stressbelastung als bei einer Ausbildung in einer stationären Hundeschule. Eine Nebenbestimmung zur Gefahrenabwehr sei von dem Zweck des Tierschutzes nicht gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

die Nebenbestimmung zu Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten vom 05.02.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass nach dem nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin anwendbaren § 11 Abs. 2 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 TierSchG die Erlaubnis nach § 11 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden kann; insbesondere kann bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde angeordnet werden. Die mobile Hundeschule der Klägerin sei eine Einrichtung mit wechselnden Standorten und damit eine „Einrichtung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG. Die in den Verwaltungsvorschriften gemachten Ausführungen zu dem Begriff Einrichtung dürften sich lediglich auf die Begriffe Tierheim und zoologische Gärten beziehen. Der Begriff Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. setze demzufolge nicht die im Zusammenhang mit der Definition von Tierheim und zoologischen Gärten angeführten Eigenschaften voraus.

Die Auflage sei auch zum Schutz der Tiere erforderlich, da es beim Training zu Leiden bei den trainierten Hunden, z. B. durch Überforderung, ungeeignete Methoden oder Fehlinterpretation des Ausdrucksverhaltens kommen könne. Die Überforderung im Training könne zu erlernter Hilflosigkeit oder Verhaltensstörungen führen. Auch angstbedingtes Aggressionsverhalten könne durch nicht sachgerechtes Training entstehen. Bei der Wahl falscher Hilfsmittel bzw. dem nicht sachgerechten Einsatz geeigneter Hilfsmittel könne es zu Schmerzen kommen. Schmerzen und Leiden könnten jedoch nur durch wiederholte Begutachtung von Trainingssituation und dem Ausdrucksverhalten der trainierten Hunde erkannt werden. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit sei es zum Schutz der Tiere erforderlich, dass die für den Tätigkeitsort zuständige Behörde eine Meldung über die erlaubnispflichtige Tätigkeit in ihrem Zuständigkeitsgebiet erhalte. Da es um die Gefahrenabwehr gehe, setze der Erlass einer solchen Auflage auch nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden seien oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.

Vor dem Hintergrund eines möglichst effektiven Tierschutzes sei der Begriff „Einrichtung“ weit zu verstehen. Bei einer Hundeschule mit festem Standort würden gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Pflegegebot nach § 2 TierSchG und die Einhaltung der Verbote nach § 3 TierSchG überprüft: Dazu zählten auch Geräte und sachliche Mittel und organisatorische Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Hundeausbildung. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bei einer Hundeschule mit festem Hundeplatz könne der Platz als Anlage tierschutzrechtlich überprüft werden, ebenso wie die dort vorhandenen Geräte und andere zu Lernzwecken dienenden Mittel. Die Möglichkeit dieser tierschutzrechtlichen Überprüfung der Anlage sei bei einer mobilen Hundeschule nicht gegeben, sondern wechsle je nach Kunde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die angefochtene Auflage dahingehend geändert, dass die Informationsmitteilung an die Beklagte zu richten ist, und erklärt, dass auch eine Mitteilung per Email ausreiche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Eine Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnung zu Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides vom 5. Februar 2016, ist zulässig.

Bei der als „Nebenbestimmung“ bezeichneten Anordnung einer Anzeigepflicht handelt es sich um eine Auflage zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Anordnung enthält eine selbständige Regelung und ist selbständig durchsetzbar. Als Auflage ist die Nebenbestimmung der Auferlegung einer Anzeigepflicht bei einer Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Beklagten mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (VG Berlin, Urteil vom 22.06.2016 - 24 K 239/15, juris). Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit auch nicht im Einzelfall offenkundig von vornherein aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 22/00, BVerwGE 112, 221 [224]).

Die erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.

Die in Ziffer 6 des Bescheides angeordnete Anzeigepflicht in der Form, dass die Informationsmitteilung an die Beklagte zu richten ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Auflage der Anzeigepflicht ist § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Niedersachsen i. V. m. § 11 Abs. 2 a TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.).

Nach § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1. Alternative), oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (2. Alternative).

Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG sind grundsätzlich im Sinne des § 36 Abs. 1 1. Alternative Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch Rechtsvorschrift zugelassen. Gemäß § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 11 Abs. 2 a TierSchG a. F.) kann die Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 TierSchG), soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. kommt nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG zur Anwendung, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG n. F. den konkreten Inhalt der Erlaubnis, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören, regelt. Nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann nach Nr. 5 bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde angeordnet werden.

Nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. ist die Beklagte befugt, die der Klägerin erteilte Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, wenn die Auflagen zum Schutz der Tiere erforderlich sind.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.06.2016 (Az.: 24 K 239/15, recherchiert in juris) Folgendes dazu ausgeführt:

„Damit wird Bezug genommen auf § 2 TierSchG, d. h. die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 21.02.1997, Bundestags-Drucksache 13/7015, Seite 21; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2011, 11 LA 540/09, juris). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris, Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rdnr. 5). Wenn hingegen eine Auflage vorrangig und unabhängig von der Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen die behördliche Aufsicht erleichtern soll, ist dies nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2 a TierSchG gedeckt. Denn die Aufsichtsbefugnisse der Behörde sind in § 16 TierSchG vom Gesetzgeber ausgestaltet worden und können von der Behörde nicht über Auflagen nach § 11 Abs. 2 a TierSchG ohne weiteres erweitert werden. Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 440/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Rdnr. 11 Nr. 28).“

Das OVG Lüneburg weist in seinem Beschluss vom 12.07.2011 (11 LA 540/19, recherchiert in der Datenbank des Niedersächsischen Landesjustizportals) darauf hin, dass in den Nummern 1 bis 6 des § 11 Abs. 2 a Satz 2 TierSchG einzelne Nebenbestimmungen lediglich - wie das Wort „insbesondere“ deutlich macht - beispielhaft aufgezählt werden, so dass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt. Auch bei der mobilen Hundeschule handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F.. Nach der Kommentierung von Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 11 Rdnr. 19) sind Einrichtungen Anlagen, Geräte, andere sachliche Mittel und die organisatorischen Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Hundeausbildung. Mithin fallen auch die von der Klägerin bei der mobilen Hundeausbildung verwendeten Hilfsmittel und Geräte unter den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F.. Und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist im Hinblick auf das Wort „insbesondere“ davon auszugehen, dass die Aufzählung in § 11 Abs. 2 Nr. 2 a Satz 2 TierSchG nicht abschließend ist, sondern es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt.

Diese Auflage ist auch zum Schutz der Tiere erforderlich. Die angefochtene Auflage steht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden sowie mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Durch Fehler im Rahmen der Ausbildung, z. B. Überforderung der Hunde, Wahl ungeeigneter Methoden, Fehlinterpretation des Ausdrucksverhaltens, kann es zu Leiden bei den trainierten Hunden, insbesondere durch das Auslösen von Angst kommen. Auch Überforderung kann zu „erlernter Hilflosigkeit“ oder Verhaltensstörungen führen, ebenso kann durch ein nicht sachgerechtes Training angstbedingtes Aggressionsverhalten entstehen; insbesondere auch durch die Wahl falscher Hilfsmittel bzw. den nicht sachgerechten Einsatz geeigneter Hilfsmittel kann es zu Schmerzen kommen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass fehlerhafte Trainingsmethoden sowie Schmerzen und Leiden bei den Tieren nur durch wiederholte Begutachtung von Trainingssituationen und dem Ausdrucksverhalten der trainierten Hunde erkannt werden. Aufgrund der örtlich begrenzten Zuständigkeit der Veterinärbehörde ist daher die vorherige Information im Falle eines außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten durchgeführten Hundetrainings erforderlich. Auch das VG Berlin führt in seinem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239/15 recherchiert in juris) zutreffend aus, dass nur durch Kontrollen des laufenden Trainings vor Ort gewährleistet werden kann, dass das Training tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen an Haltung, Pflege und Ernährung entspricht. Daher ist die Auflage geeignet und erforderlich. Angesichts des geringen Verwaltungsaufwandes einer kurzen Mitteilung per Email an die Beklagte - dass dies reicht, hat die Beklagte klargestellt - nur bei Einsetzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten ist die Auflage auch verhältnismäßig. Schließlich sieht das Gesetz in § 11 a Abs. 2 a S. 2 Nr. 5 TierSchG selbst eine Meldepflicht sogar bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde vor und sieht dies daher als zumutbar an. Eine andere Möglichkeit, der örtlich zuständigen Veterinärbehörde, eine Kontrolle des Hundetrainings zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.

Die Klage ist daher mit auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhender Kostenentscheidung zurückzuweisen, zumal die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Schreiben vom 18. April 2016 angeboten hat, die Mitteilung über die Tätigkeit in einer anderen Kommune entgegenzunehmen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.