Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.11.2016, Az.: 23 SchH 7/16

Notwendigkeit der Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge im Erkenntnisverfahren nach Erhebung der Rüge bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.11.2016
Aktenzeichen
23 SchH 7/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 29726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1116.23SCHH7.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 526 C 14304/12

Fundstellen

  • MDR 2017, 233
  • NJW-RR 2017, 765-767

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Kläger die von § 198 Abs. 3 GVG geforderte Verzögerungsrüge im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erhoben, bedarf es der Erhebung einer weiteren Verzögerungsrüge im Anschluss an die PKH-Bewilligung grundsätzlich nicht.

2. Neben der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG gibt es keine weitere Mitwirkungspflicht der Parteien in Gestalt von Sachstandsanfragen o. ä. (Bestätigung von 23 SchH 2/12, Urteil vom 7. November 2012).

3. Der Entschädigungsbetrag nach § 198 Abs. 2 GVG ist nicht auf die Höhe der Klagforderung im Ausgangsverfahren begrenzt.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 23. September 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: 1.200 €.

Gründe

I.

Von der Niederschrift des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 201 Abs. 2 GVG abgesehen, weil gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist.

II.

Die auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines überlangen Verfahrens in dem Rechtsstreit 526 C 14304/12 Amtsgericht Hannover (BA) gerichtete Klage ist zulässig und insgesamt begründet.

A. Die Klage ist zulässig; der Kläger hat insbesondere die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt.

Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22) und betrifft nach wohl überwiegender Meinung die Zulässigkeit der Klage; vertieft werden muss diese Frage nicht.

Der Ausgangsrechtsstreit endete mit Ablauf des 8. Dezember 2015, dem Ablauf der Widerrufsfrist des Vergleichs vom 17. November 2015 (BA Bl. 132).

Die Frist von sechs Monaten wurde gewahrt durch den Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Juni 2016. Anders wäre es nur, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Juni 2016 keinen ausreichenden Klageantrag enthalten hätte (vgl. OLG Hamm, 11 EK 22/13, Beschluss vom 7. Mai 2014, zit. nach juris). Der im Prozesskostenhilfeantrag gestellte Antrag nennt einen Mindestentschädigungsbetrag - 1.200 € - und genügt daher den Anforderungen. Es wurde vom Kläger, anders als in dem der Entscheidung des OLG Bremen vom 4. Juli 2013 (NJW 2013, 3109 [OLG Bremen 04.07.2013 - 1 SchH 10/12]) zugrunde liegenden Fall, auch nicht nur ein nicht unterzeichneter Entwurf einer Klagschrift vorgelegt.

Spätere Verzögerungen sind dem - anfangs nicht anwaltlich vertretenen - Kläger nicht anzulasten. Vom Gericht verursachte Zustellungsverzögerungen, die hier insbesondere darauf beruhen, dass das Gericht den Versuch unternommen hat, den Anfall von weiteren Kosten zu vermeiden, sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Er hatte das zwingend Erforderliche mit der Einreichung einer zustellungsfähigen Klagschrift (Abschriften hätte auch das Gericht erstellen können) für die Zustellung getan (s. a. BGH, NJW 2006, 3206 [BGH 12.07.2006 - IV ZR 23/05]).

Zwar trifft es zu, dass wohl allgemein die Auffassung vertreten wird, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagfrist nicht erfolgen kann; es kommt darauf hier aber nicht an.

B. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet; das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover hat unangemessen lange gedauert mit der Folge, dass der Kläger zu entschädigen ist.

1. Der Kläger hat die vom Gesetz geforderte Verzögerungsrüge erhoben; der Erhebung einer weiteren Verzögerungsrüge nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens bedurfte es nicht.

a) Entschädigung erhält nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).

Eine solche Rüge hat der damals anwaltlich noch nicht anwaltlich vertretene Kläger persönlich im Prozesskostenhilfeverfahren unter dem 28. Juni 2013 erhoben. Daraufhin hat das Amtsgericht unter dem 5. Juli 2013 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes musste der Kläger die Rüge nicht wiederholen.

§ 198 Abs. 3 GKG sieht vor, dass eine Wiederholung der Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten möglich ist ("kann"), außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Eine erneute Verzögerungsrüge ist in § 198 Abs. 3 GVG zudem nur dann vorgesehen ("bedarf"), wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter verzögert. Für die Frage der Wiederholung der Verzögerungsrüge ist dabei auch zu berücksichtigen, dass eine Verzögerungsrüge überhaupt erst wirksam dann erhoben werden kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Es mag im Einzelfall zwar geboten sein, eine wiederholte Verzögerungsrüge zu erheben (an der es hier fehlt; die erhobene zweite Rüge ist nach Abschluss des Verfahrens erfolgt und von vornherein unbedeutend). Die der Verzögerungsrüge innewohnende Warnfunktion wird freilich bereits mit der ersten Rüge deutlich. Eine Notwendigkeit, eine weitere Verzögerungsrüge zu erheben, sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn das Verfahren bei einem anderen Gericht weiterbetrieben wird. Ist - wie hier - nur ein Gericht mit der Sache befasst, bedarf es grundsätzlich nur einer Verzögerungsrüge. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG sieht nur das Recht zur weiteren Verzögerungsrüge vor, ohne daraus eine Pflicht zu machen. Denkbar ist am ehesten, dass beim selben Gericht eine erneute Rüge im Einzelfall erhoben werden muss, wenn, wie den Parteien bekannt sein muss, es zu einem Richterwechsel gekommen ist. Ein solcher oder vergleichbarer Fall ist vorliegend aber nicht gegeben.

Die Argumentation der Beklagten (Schriftsätze vom 8. August und 17. Oktober 2016) zur Selbständigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens gegenüber dem Erkenntnisverfahren ist unzutreffend.

Eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung findet sich in § 198 Abs. 6 Nr. 1 ZPO. Gerichtsverfahren ist danach nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus. Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Hs. 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt. In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren zu behandeln (vgl. BGH - III ZR 73/13 -, Urteil vom 5. Dezember 2013 sowie BGH - III ZR 91/13 -, Urteil vom 13. März 2014, juris-Rdnr. 23).

Dass der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das Prozesskostenhilfeverfahren als Gerichtsverfahren i. S. v. § 198 Abs. 1 GVG definiert hat, sollte den Rechtsschutz des Bürgers erweitern. Die Argumentation der Beklagten kehrt diesen erweiterten Rechtsschutz in sein Gegenteil um, indem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Verfahrensrüge des Klägers vom 28. Juni 2013 mit dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 5. Juli 2016 erledigt sei. Die der Verfahrensrüge innewohnende Warnfunktion hatte sich freilich nicht erledigt. Eine Notwendigkeit zu einer erneuten Rüge (sofort oder erst nach Ablauf von sechs Monaten?) ist nicht ersichtlich und auch im Gesetz nicht auffindbar.

Der BGH hat in III ZR 73/13, Urteil vom 5. Dezember 2013, zwar die Auffassung vertreten, dass das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO und der nachfolgende Hauptsacheprozess getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren i. S. v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellen. Das ist freilich kein mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall, weil das selbständige Beweisverfahren ein solches ist, das gerade einen Rechtsstreit möglichst vermeiden soll (s. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), während im Gegensatz dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der dadurch begünstigten Partei gerade erst das Betreiben der Hauptsache ermöglichen soll (s. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Verzögerungsrüge hatte sich auch nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt. Anders wäre es lediglich, wenn das Verfahren nicht nur wie geschehen durch den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss fortgesetzt, sondern auch zum Abschluss gebracht worden wäre, was aber gerade nicht geschah. Ziel des Prozesses ist es nicht, Prozesskostenhilfe zu erhalten, sondern ein obsiegendes Urteil oder eine vergleichsweise Einigung. Hier setzt sich die obige Argumentation zum Verhältnis von Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und Rechtsstreit fort.

Die Verzögerungsrüge erfolgte auch nicht verfrüht. Seit Eingang des Prozesskostenhilfeantrags waren bereits mehr als sechs Monate vergangen. In dieser Zeit hatte ausreichend Gelegenheit für das Amtsgericht bestanden, die Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO vorzunehmen. In der Verfügung vom 5. Juli 2013 heißt es ausdrücklich, dass das Verfahren tatsächlich längere Zeit nicht betrieben worden sei, da die Akten versehentlich verlegt worden seien.

b) Das von der Beklagten gerügte Fehlen einer Sachstandsanfrage ist unerheblich. Neben der Verzögerungsrüge gibt es, wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat (23 SchH 2/12, Urteil vom 7. November 2012), keine weitere Mitwirkungspflicht der Parteien. Das Verfahren zu betreiben, ist Sache des Gerichts, das auf seine Pflicht - über die Verzögerungsrüge hinaus - nicht hingewiesen werden muss.

Zwar wurde in Teilen der Praxis jedenfalls für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff. GVG) der außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde anerkannt. Im Widerspruch zum Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung, das davon ausgeht, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, wurde angenommen, dass - neben den Möglichkeiten der Dienstaufsicht - jedenfalls bei einer erheblichen Verzögerung eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen muss. Das BVerfG hat allerdings entschieden, dass die gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genüge. Daher bestehe auch keine Pflicht, gegen die Untätigkeit eines Gerichts zuvor mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorzugehen (NJW 2003, 1924 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]; 2008, 503). Mit Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG ist für einen solchen Rechtsbehelf ohnehin das Bedürfnis entfallen.

2. Das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover hat im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG unangemessen lange gedauert.

Anspruch auf Entschädigung hat nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erlitten hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover wurde dergestalt bis einschließlich Dezember 2013 betrieben, dass Schriftsätze ausgetauscht wurden und sich auch einzelne, kürzere verfahrensleitende Verfügungen der Amtsrichterin bei den - rekonstruierten - Akten des Ausgangsverfahrens finden. Dann trat eine Pause bis Ende Januar 2015 ein, als bemerkt wurde, dass die Akten nicht auffindbar waren. Die Parteivertreter wurden mit Verfügung vom 27. Januar 2015 gebeten, zur Rekonstruktion der Akte beizutragen. Das Verfahren wurde damit im Jahr 2014 überhaupt nicht betrieben.

Das Nichtvorliegen der Akten ist dafür keine Rechtfertigung. Es geht um einen Vorgang, der ausschließlich im Verantwortungsbereich der Justiz liegt. Völlige Untätigkeit ist grundsätzlich unangemessen. Für einen rechtfertigenden Grund ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Auf ein Verschulden oder eine Pflichtwidrigkeit kommt es nicht an. Angeknüpft wird allein an den objektiven Tatbestand der unangemessenen Dauer.

Zu einer vom BGH grundsätzlich für möglich gehaltenen "Kompensation" der eingetretenen Verzögerung (vgl. BGH - III ZR 376/12 -, Urteil vom 14. November 2013) durch besonders zügige Bearbeitung nach dem Bemerken des Fehlens der Akten ist es nicht gekommen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde erst mit Verfügung vom 7. September 2015 bestimmt. Zumal hätte es zur "Kompensation" besonderer Eile des Amtsgerichts auch deswegen bedurft, weil es bereits lange zuvor, in der Verfügung vom 5. Juli 2013, heißt, dass das Verfahren längere Zeit nicht betrieben worden sei, da die Akten versehentlich verlegt worden seien.

3. Dem Kläger steht als Entschädigung der von ihm geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.200 € zu.

a) Dass der Kläger, der keine materiellen, sondern nur Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art geltend macht, solche erlitten hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung (§ 292 ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.

b) Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Entschädigung beträgt danach im Regelfall 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung. Wie ausgeführt, wurde das Ausgangsverfahren im Jahr 2014 wegen des bis Anfang 2015 unbemerkt gebliebenen Verschwindens der Akten nicht betrieben.

Entgegen der Regel, die es ermöglichen soll, Streitigkeiten um die Höhe der Entschädigung zu vermeiden und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig zu erledigen, einen niedrigeren Betrag anzusetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG), besteht kein Anlass.

Der Entschädigungsbetrag ist auch nicht auf die Höhe der Klagforderung im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover - 1.000 € - begrenzt (s. a. BSG, B 10 ÜG 11/13 R, Urteil vom 12. Februar 2015, Rdnr. 37 bei juris). Der Gesetzgeber hat für die Entschädigung weder Unter- bzw. Obergrenzen noch eine Relation der Entschädigungshöhe zum Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens vorgesehen.

c) Dass entgegen der Regel (vgl. Senat, a. a. O.; s. a. EGMR, NJW 2006, 2389, 2394 [EGMR 08.06.2006 - 75529/01], Rdnr. 145) Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Entschädigung ausreichend wäre, § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, ist nicht ersichtlich.

C. Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1 BGB, 291, 187 Abs. 1 BGB. Den Antrag des Klägers hat der Senat dabei dahingehend ausgelegt, dass er eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Anlass, gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.