Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.11.2016, Az.: 4 W 148/16
Pflicht des Grundbuchamts zur Herausgabe des Grundschuldbriefs an den Einreicher
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.11.2016
- Aktenzeichen
- 4 W 148/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 29728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:1124.4W148.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Soltau - 23.09.2016 - FS: Hützel Blatt 496
Rechtsgrundlagen
- GBO § 10
- GBO § 41
- GBO § 60
Amtlicher Leitsatz
Das Grundbuchamt hat auch bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Einreichers den von diesem vorgelegten Grundschuldbrief an den Einreicher wieder herauszugeben.
Tenor:
Auf den als Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf des Antragstellers vom 23. September 2016 werden die Entscheidung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Soltau vom 23. September 2016 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Verwahrung genommenen Grundschuldbrief zu Abt. xxx Nr. xxx mit der Nummer xxx an den Antragsteller persönlich herauszugeben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird vorsorglich auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vom Grundbuchamt die Herausgabe eines Grundschuldbriefes, den er selbst zum Zwecke der Eintragung der Abtretung beim Grundbuchamt eingereicht hat.
Den Antrag auf Eintragung der Abtretung hat der Senat mit dem Beschluss vom 29. August 2016 zum Az.: 4 W 83/16 zurückgewiesen, weil der Antragsteller seine Gläubigerstellung an den Grundschulden nicht in der grundbuchrechtlich erforderlichen Form nachgewiesen habe. Auf das Herausgabeverlangen des Antragstellers hat das Grundbuchamt ihm mitgeteilt, ein Anspruch auf Herausgabe bestehe nicht. Der Antragsteller habe seine Gläubigereigenschaft nicht nachgewiesen; auf den Beschluss des Senats werde Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Auf den entsprechenden Beschluss des Grundbuchamts vom 12. Oktober 2016 wird zur näheren Darstellung Bezug genommen.
II.
Der als Beschwerde nach § 71 GBO auszulegende und als solche zulässige Rechtsbehelf des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, dem Antragsteller den von ihm eingereichten Grundschuldbrief herauszugeben. Ein "Zurückbehaltungsrecht" des Grundbuchamts besteht nicht.
1. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem herausverlangten Brief um einen neu gebildeten Brief im Sinne der §§ 60 ff. GBO oder aber um einen z. B. zwecks Eintragung einer Abtretung vorgelegten Brief gem. §§ 41, 62 GBO handelt. Ist der Brief bereits erteilt, scheidet die Anwendung des § 60 GBO aus (vgl. Meikel/Wagner, GBO, 11. Aufl., § 60 Rn. 43).
Handelt es sich um einen bereits erteilten Brief, der vom Antragsteller eingereicht wurde, besteht keine Pflicht des Grundbuchamts, die Besitzberechtigung des Briefeinreichers zu prüfen. Vielmehr hat die Rückgabe grundsätzlich, auch bei positiver Kenntnis vom fehlenden materiellen Besitzrecht, an den Einreicher aufgrund der zwischen ihm und dem Grundbuchamt bestehenden öffentlich rechtlichen Beziehung zu erfolgen. Alles andere würde eine nicht zu begründende Einmischung des Grundbuchamts in privatrechtliche Verhältnisse bedeuten. So ist z.B. der Brief bei einer durch den bisherigen Gläubiger unter Briefvorlegung beantragten Abtretung dem bisherigen Gläubiger und nicht dem neuen Gläubiger zurückzugeben (vgl. Meikel/Wagner, a.a.O., § 60 Rn. 43, 44; Meikel/Böttcher a.a.O., § 10 Rn. 28).
2. Nach diesen Maßstäben besteht kein Recht des Grundbuchamts, bei - wie vorliegend - bestehenden Zweifeln an der Besitzberechtigung des Briefeinreichers den Brief zurückzuhalten und in Verwahrung zu nehmen. Soweit das Grundbuchamt auf eine Entscheidung des OLG Neustadt vom 9. Januar 1959 verweist, ist diese vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil dort der Grundschuldbrief erst beim Grundbuchamt gebildet wurde, also nicht zusammen mit dem Antrag eingereicht wurde. Dies hat - siehe oben - Folgen auf die Herausgabepflicht des Grundbuchamts.
3. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sein Herausgabebegehren dergestalt geändert hätte (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2016: "Dieser Beschluss rechtfertigt jedoch nicht eine Verweigerung der Herausgabe des Grundschuldbriefs an den Antragsteller..."), den Brief an seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten herauszugeben, war das Grundbuchamt anzuweisen, den Brief an den Antragsteller persönlich herauszugeben.
III.
Eine Kostenentscheidung war in Folge des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt vorsorglich in Höhe des Regelbetrags gem. § 36 Abs. 3 GNotKG.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.