Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.01.2022, Az.: 4 EK 12/21

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG; Überlange Verfahrensdauer eines vorgelagerten Verfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Begriff des eigenständigen Gerichtsverfahrens; Prinzip der Rechtsschutzgleichheit

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
17.01.2022
Aktenzeichen
4 EK 12/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 10489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0117.4EK12.21.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das einer Klageerhebung vorgeschaltete Verfahren zur Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

  2. 2.

    Da das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit es gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (BVerfGE 81, 347, 356 f. [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]), ist beim Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung geboten. Kommt diese zu spät, kann dies bereits den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen.

  3. 3.

    Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz kann nachträglich nicht mehr durch eine angemessen zügige Entscheidung im Hauptprozess geheilt werden.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin vom 18.11.2021 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für die beabsichtigte Entschädigungsklage wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gem. § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorgelagerten Verfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht X. (Familiengericht).

Mit am 30.03.2020 beim Amtsgericht X. eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2020 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtete Klage gegen ihren Ehemann.

Mit Hinweisbeschluss vom 01.05.2020, eingegangen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.05.2020, wies die zuständige Richterin unter Bezugnahme auf eine "zum 30.04.2020 zugesagt[e] Auskunft" darauf hin, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag "aktuell mutwillig" sei und fragte an, ob der Antrag zurückgenommen werden solle.

Nach zwischenzeitlichem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.05.2020, mit dem dieser sich - unter Hinweis auf den mit beabsichtigter Klage begehrten Trennungsunterhalt - nach dem Sachstand erkundigt hatte, wies die zuständige Richterin mit Beschluss vom 19.05.2020, eingegangen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 03.06.2020, darauf hin, dass "covidbedingt" aktuell vor allem Kindschaftssachen gefördert würden. Zugleich forderte sie die Antragstellerin mit Fristsetzung auf, die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Formular (dort Ziffern E 3 und 4) zu vervollständigen, Unterlagen zu einem Bausparvertrag und einem Immobilienfinanzierungsvertrag vorzulegen sowie ergänzend zur Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge vorzutragen.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht mit, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag nicht zurückgenommen werde und wies zugleich darauf hin, dass mit beabsichtigter Klage kein Auskunftsanspruch gelten gemacht werde. Weiterhin führte er darin zur im Beschluss vom 01.05.2020 bezeichneten angekündigten "Auskunft" der Gegenseite zu deren Einkommensverhältnissen aus. Diese sei nicht bis Ende April erfolgt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2020 reagierte die Antragstellerin sodann auf den Beschluss vom 19.05.2020 und teilte hierzu ergänzend über ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass die Angaben im Formular unter Ziffer E 3 und 4 mangels Kenntnis der genauen Einkommensverhältnisse der Gegenseite nicht näher spezifiziert werden könnten. Die angeforderten Dokumente wurden vorgelegt und um weitere Angaben zum Bausparvertrag sowie zur Immobilienfinanzierung ergänzt mit dem Hinweis, dass es sich bei der Immobilienfinanzierung um ein Annuitätendarlehen handele, weshalb keine genauen Angaben zu den monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen gemacht werden könnten.

Mit Beschluss vom 15.06.2020 erforderte die Richterin weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin, so insbesondere zur Wohnsituation innerhalb der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie, welche die Antragstellerin gemeinsam mit ihre Mutter bewohnt, welcher mit - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - im Jahr 2001 vollzogener Eigentumsübertragung der Immobilie an die Antragstellerin ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt worden war.

Mit weiterem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.06.2020 wurden die Wohnsituation näher erläutert und Gegenfragen zu den vom Gericht angeforderten Angaben zu Zins- und Tilgungsleistungen formuliert.

Mit Beschluss vom 25.06.2020 wies die zuständige Richterin des Amtsgerichts den Verfahrenskostenhilfeantrag zurück. Zur Begründung führte sie im Beschluss aus, dass die Antragstellerin selbst in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nicht selbst genutzte Hausgrundstücke/Eigentumswohnungen seien als Vermögen einzusetzen. Die Antragstellerin bewohne nur einen Teil der Immobilie, die andere Wohnung werde durch die Altenteilerin bewohnt. Im Übrigen habe die Antragstellerin keine detaillierten Angaben zu Zinssatz und Tilgungsraten gemacht. Da die Immobilie teilweise fremdgenutzt werde, dürfte ein Teil der Darlehensraten nicht abzugsfähig sein und ausschließlich der Vermögensbildung dienen. Auch im Rahmen der selbstgenutzten Wohnung sei zu differenzieren, welcher Anteil der Darlehensrate der Vermögensbildung und welcher Teil den Unterkunfts- und Heizungskosten zuzurechnen sei. Eine hierzu gesetzte Nachfrist habe die Antragstellerin verstreichen lassen.

Darüber hinaus erscheine der Verfahrenskostenhilfeantrag mutwillig und der Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Anhängigmachung des Verfahrenskostenhilfeantrages am 30.03.2020 erscheine mutwillig, dies vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt deutschlandweit bestehenden Einschränkungen durch die Coronapandemie, auf die sich die Gegenseite im Zuge einer erbetenen Fristverlängerung bzgl. der von der Antragstellerin vorgerichtlich beanspruchten Auskunftserteilung ausdrücklich berufen habe. Die Mutwilligkeit folge ferner aus dem Umstand, dass die Parteien bereits vorgerichtlich über die Gültigkeit jener Trennungsvereinbarung gestritten hätten, auf die sich die Antragstellerin aber gerade berufe und von deren Teilnichtigkeit diese selbst ausgehe, weshalb der Gegenseite ausreichende Zeit zur anwaltlichen Überprüfung der Trennungsvereinbarung zugebilligt werden müsse. Es spreche im Übrigen einiges dafür, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Trennungsvereinbarung insgesamt nichtig sei.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten und ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.07.2020 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 25.06.2020 ein.

Nach Urlaubsrückkehr der zuständigen Richterin half diese der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2020 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Braunschweig - Familiensenat - zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.

Mit Beschluss vom 09.10.2020 hob der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts durch den Einzelrichter den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe. Hierzu führte der Senat aus, dass der Nichtabhilfebeschluss nicht erkennen lasse, mit welchen Erwägungen sich das Amtsgericht über die Einwendungen der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts hinwegsetzen wolle.

Bei erneuter Befassung habe sich das Amtsgericht vertiefter mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Sollte das Amtsgericht vor diesem Hintergrund auch weiterhin von der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde überzeugt sein, sei eine vertiefte Auseinandersetzung zu der Frage erforderlich, warum die Immobilie angesichts der auf ihr ruhenden Belastungen und des bestehenden Wohnrechts zumutbar verwertbar sei. Auch sei zu erwägen, ob die Verfolgung eines Unterhalts von "nur" 150,00 Euro erfolgversprechend sei und damit der Mutwilligkeit entgegenstehen könne. Die Angemessenheit der Dauer von Auskunftsfristen sei für die beabsichtigte Zahlungsklage nicht relevant. Daneben sei ob der ersichtlich nicht erfolgten Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt zu klären, ob und inwieweit der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein dem Grunde nach der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zustehe.

Nach Zurückverweisung an das Amtsgericht X. bat die zuständige Richterin die Antragstellerin mit Verfügung vom 22.10.2020 um ergänzende Mitteilung zu der Frage, warum diese keinen Verfahrenskostenvorschuss gegen ihren Ehemann erlangen könne.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin insbesondere mit, dass nunmehr die Gegenseite zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.11.2020 teilte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten ergänzend mit, dass die Gegenseite ausweislich eines Schriftsatzes vom 10.11.2020 zwischenzeitlich selbst einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt habe. Die Verfügung des Gerichts vom 22.10.2020 sei insoweit nicht verständlich.

Mit weiterer Verfügung vom 21.11.2020 erforderte die zuständige Richterin schließlich Nachweise und Angaben zur Möglichkeit einer Beleihung der Immobilie bzw. einer (Teil-)Vermietung.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 lehnte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, erhob Verzögerungsrüge und Dienstaufsichtsbeschwerde.

Nach dienstlicher Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 14.12.2020 und weiterer Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.01.2021 sowie zwischenzeitlich erfolgter Selbstablehnung der abgelehnten Richterin erklärte die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene zuständige Richterin des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 02.02.2021 für begründet.

Mit Beschluss vom 20.03.2021 half der nunmehr zuständige Richter des Amtsgerichts der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ab und bewilligte dieser Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Nach mündlicher Verhandlung vom 06.05.2021 gab das Amtsgericht mit am 03.06.2021 verkündetem Beschluss dem Antragsgegner und Ehemann der Antragstellerin antragsgemäß die Zahlung rückständigen sowie künftigen Trennungsunterhalts an die Antragstellerin auf.

Die Antragstellerin ist der Meinung, dass das Verfahren unangemessen verzögert worden sei. Hätte sich das Amtsgericht an verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehalten und das Verfahren entsprechend gefördert, hätte innerhalb eines Monats über das Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden können. Die zuständige Richterin habe anfangs offenbar den Antrag nicht richtig zur Kenntnis genommen. Den vorgenannten Beschlüssen und Verfügungen sei nicht zu entnehmen, dass das Verfahren hierdurch in irgendeiner Weise gefördert worden sei. Aufforderungen und Nachfragen seien teilweise unverständlich und schikanös bzw. hätten deutlich frühzeitiger gestellt werden können.

Infolge der langen Verfahrensdauer und durch die nicht nachvollziehbaren Beschlüsse und Verfügungen des Amtsgerichts sei die Antragstellerin heute psychisch erkrankt.

Es wird im Übrigen auf das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18.11. und den weiteren Schriftsatz vom 13.12.2021 nebst beigefügter Ablichtungen der vorbezeichneten Beschlüsse, Verfügungen und Schriftsätze des gegenständlichen Ausgangsverfahrens, einschließlich der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin, Bezug genommen.

Mit am 22.11.2021 eingegangenem Prozesskostenhilfegesuch vom 18.11.2021 beantragt die Antragstellerin,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für die beabsichtigte Entschädigungsklage mit nachfolgend angekündigten Anträgen:

1. festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren 13 F 68/20 UE AG X unangemessen war;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

zu bewilligen.

Das beklagte Land regt an,

den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, das Amtsgericht dürfte anfangs zwar übersehen haben, dass die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nicht für einen Auskunftsantrag, sondern bereits für einen bezifferten Antrag begehrt habe. Dies sei jedoch inhaltlich nicht völlig unverständlich, wie dies letztlich die Reaktion der Antragstellerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 26.05.2020 belege.

Der Entschädigungsantrag sei im Übrigen mehr als sechs Monate nach Rechtskraft des das Verfahrenskostenhilfeverfahren beendenden Beschlusses, mithin außerhalb der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls unter formalen Gesichtspunkten wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Prozessführung nach dem Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO.

Die beabsichtigte Erhebung der Entschädigungsklage erfolgte außerhalb der Ausschlussfrist gem. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (1). Darüber hinaus ist der beabsichtigten Entschädigungsklage auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht vorliegen (2).

1.

Die beabsichtigte Erhebung der Entschädigungsklage erfolgte nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG.

a)

Die Antragstellerin rügt im Prozesskostenhilfegesuch ausschließlich Verzögerungen beim Amtsgericht durch die Richterin, welche ausschließlich im Verfahrenskostenhilfeverfahren tätig geworden ist. Auch das Ablehnungsgesuch und die Dienstaufsichtsbeschwerde richteten sich insoweit ausschließlich gegen die seinerzeit zuständige Richterin. Die Antragstellerin rügt damit die mangelnde Förderung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens, welches der anschließenden Klageerhebung insoweit vorgeschaltet war, als auch im gegenständlichen Ausgangsverfahren die Antragstellerin die Klage ausdrücklich nur unter der Bedingung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erhoben hatte.

Verzögerungen jenseits des Verfahrenskostenhilfeverfahrens wurden von der Antragstellerin nicht gerügt. Abseitige Verzögerungen scheiden im Übrigen ersichtlich aus. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 20.03.2021 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die mündliche Verhandlung fand am 06.05.2021 statt. Der antragsgemäß stattgebende Beschluss in der Hauptsache wurde am 03.06.2021 verkündet.

b)

Bei der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Ausschlussfrist handelt es sich nach vorzugswürdiger Auffassung um eine Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. ausführlich (auch zum Meinungsstand) OLG Braunschweig, Urteil vom 5. November 2021 - 4 EK 23/20 - juris Rn. 152 ff.).

In jedem Fall wäre die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die beabsichtigte Entschädigungsklage nicht gewahrt.

Zwar ist vor dem Hintergrund, dass die beabsichtigte Entschädigungsklage nur unter der Bedingung der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erhoben werden soll, zur Wahrung effektiver Rechtsschutzgewährung der Antragstellerin im vorliegenden Fall bereits auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IV a ZR 108/85 - juris; BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - juris; BFH, Urteil vom 20. März 2019 - X K 4/18 - juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16. November 2016 - 23 Sch 7/17 - juris Rn. 6 f.).

Das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klageerhebung wurde jedoch nicht innerhalb der Ausschlussfrist gem. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gestellt, mithin spätestens sechs Monate nach Eintritt der formellen Rechtskraft der das Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts.

Die formelle Rechtskraft der das Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließenden Bewilligungsentscheidung trat mit Zustellung der Bewilligungsentscheidung des Amtsgerichts vom 20.03.2021 ein. Das Prozesskostenhilfeersuchen der Antragstellerin ging erst am 22.11.2021 beim Oberlandesgericht ein.

c)

Das der Klageerhebung im Ausgangsverfahren vorgeschaltete Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

Es ist umstritten, ob ein vorgelagertes Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein vom Hauptsacheprozess getrennt zu betrachtendes eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt (dafür: BFH, Urteil vom 20.03.2019 - X K 4/18 - juris Rn. 34; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 198 Rn. 7; Lückemann in Zöller, 34. Aufl., § 198 GVG Rn.12; Ott in Steinbeiß-Winkelmann, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 42 und 59; wohl auch Gohde, Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 155; Hofmarksrichter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des EGMR, 2017, S. 57; bzgl. des isolierten PKH-Verfahrens: Jakobs in Stein/Jonas, § 198 GVG Rn. 17 und Wittschier in Musielak/Voit, 18. Aufl. § 198 GVG Rn. 3; dagegen: OLG Celle, Urteil vom 16. November 2016 - 23 SchH 7/16 - juris Rn. 15 ff.; offen: OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2019 - 18 EK 27/18 - juris Rn. 32 ff.; zum PKH- Verfahren neben der Hauptsache: BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - juris Rn. 27 ff. in Abgrenzung zum isolierten PKH-, oder VKH- Verfahren (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris Rn. 16 ff. und 20)).

Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Auffassung, wonach jedenfalls ein isoliertes und dem Hauptsacheverfahren vorgelagertes Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein eigenständiges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt.

Der Gesetzgeber hat mit der Legaldefinition den Verfahrensbegriff sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht definiert. Ausgehend von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - juris Rn. 20 unter Berufung auf Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 Rn. 33 f.) stellt nach einhelliger Auffassung nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Durch die explizite Benennung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe als gerichtliches Verfahren bringt der Gesetzgeber jedoch ersichtlich zum Ausdruck, dass selbiges in sachlicher Hinsicht entschädigungsrechtlich eigenständig zu behandeln ist.

Hierzu heißt es zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Wortlaut:

"Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, ausgenommen ist ... ."

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik bereits klargestellt, dass nicht nur das ebenfalls explizit genannte auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - juris Rn. 22), sondern darüber hinaus auch das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO (BGH, a.a.O, juris Rn. 24 ff.) und das Vollstreckungsverfahren (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - juris Rn. 8 f.) entschädigungsrechtlich jeweils eigenständig und isoliert vom Hauptverfahren bzw. Erkenntnisverfahren zu behandeln sind. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren ist danach bereits unheilbar verletzt, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt; sie kann nicht mehr durch eine zügige Entscheidung in der Hauptsache geheilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 22). Gleichsinnig gilt für das selbstständige Beweisverfahren, dass wenn sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch im Hauptsacheprozess es zu einer unangemessenen Verfahrensdauer kommt, zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche entstehen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O, juris Rn. 30). Kommt es sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren zu sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen, entstehen ebenfalls zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche (BGH, Urteil vom 13. April 2017, a.a.O., juris Rn. 8).

Nach dem Sinn und Zweck der Norm des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG muss dies gleichermaßen für das dem Hauptprozess vorgelagerte Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gelten. Da das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) es gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (BVerfGE 81, 347, 356 f. [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]), ist beim Verfahren zur Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung geboten (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, a.a.O. juris Rn. 22). Kommt diese zu spät, kann dies bereits den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BT- Drs. 17/3802, 22 f.).

Mit der entschädigungsrechtlich eigenständigen Behandlung eines dem Hauptprozess vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahrens geht auch keine Benachteiligung Bedürftiger einher (so aber OLG Celle, Urteil vom 16. November 2016 - 23 Sch 7/16 - juris Rn. 17 f.). Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber nach dem Telos der Norm des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit ausdrücklicher Nennung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe als Gerichtsverfahren den Rechtsschutz des Bürgers erweitern wollte (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 17), wird genau dies dadurch erwirkt, dass in der Folge eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Prozesskostenhilfeverfahren nachträglich nicht mehr durch eine angemessen zügige Entscheidung im Hauptprozess geheilt werden kann. Dem Gebot der beschleunigten Behandlung eines dem Hauptprozess vorgeschalteten Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird gerade hierdurch wirkungsvoll entsprochen.

2.

Daneben ist der beabsichtigten Entschädigungsklage auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht vorliegen.

a)

Zwar ist die materiell-rechtliche Eingangsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, Rn. 14, juris; BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 -, Rn. 24, juris) vorliegend erfüllt, da die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam erhoben hat.

Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 07.12.2020 lagen objektive Gründe vor, die aus Sicht der Antragstellerin bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs Anlass zur Besorgnis gaben, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nehmen würde.

Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahrenskostenhilfeverfahren bereits seit gut 8 Monaten anhängig. Anlass zur Verzögerungsrüge der Antragstellerin gab die zuvor ergangene Verfügung des Amtsgerichts vom 21.11.2020, mit der die Antragstellerin aufgefordert wurde, weitere Belege zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die von der Antragstellerin und ihrer Mutter gemeinsam bewohnte Immobilie nicht beliehen oder teilweise vermietet werden könne.

Mit Beschluss vom 09.10.2020 hatte das Oberlandesgericht den zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschluss jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben. Hierbei hat das Oberlandesgericht ausdrücklich zur Frage der Zumutbarkeit einer möglichen Verwertung der Immobilie ausgeführt, dass bei erneuter Entscheidung über die Abhilfe der sofortigen Beschwerde unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen begründungsbedürftig sei, warum die unstreitig mit 155.000,00 Euro belastete Immobilie im Wert von ca. 180.000,00 Euro unter weiterer Berücksichtigung des Wohnrechts zumutbar verwertbar sein solle. Unter diesen Umständen erscheint es objektiv nachvollziehbar, dass die nach dem Zurückweisungsbeschluss ergangene Verfügung mit Anforderung von Nachweisen dazu, dass die Immobilie nicht noch weiter beliehen oder teilweise vermietet werden könne, für die Antragstellerin überraschend war und Anlass zur Sorge gab, dass das bis dahin seit gut 8 Monaten anhängige Verfahren nicht angemessen zügig Fortgang nehmen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zuständige Richterin unmittelbar nach Zurückweisung durch das Oberlandesgericht schon mit Verfügung vom 10.06.2020 weitere Nachfragen an die Antragstellerin gerichtet hatte und vor dem Zurückweisungsbeschluss durch das Oberlandesgericht weiterhin mit Beschlüssen vom 19.05. und 15.06.2020 bereits diverse Nachfragen zur Immobilie (Bausparvertrag, Immobilienfinanzierung, Zins- und Tilgungsbeträge, Wohnsituation, Wohnrecht) an die Antragstellerin gerichtet hatte.

Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Dies ist zu bejahen, wenn der Prozessbeteiligte Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, Rn. 19, juris). Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 21, juris).

Die Antragstellerin wäre danach grundsätzlich auch nicht gehindert, eine Entschädigung für den Zeitraum vor Erhebung ihrer Verzögerungsrüge zu beanspruchen, weil insoweit aus Sicht des Senats in dem Verhalten der Antragstellerin jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" (vgl. (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, Rn. 14, 16, juris) zu sehen ist.

b)

Die Gesamtverfahrensdauer des Verfahrenskostenhilfeverfahrens beträgt rund 12 Monate und erstreckt sich von der Einleitung mit Eingang des Antrages am 30.03.2020 bis zur Abhilfeentscheidung über die sofortige Beschwerde und Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2021.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall ist diese Verfahrensdauer jedoch nicht unangemessen lang.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190-207, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 36, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146-170, Rn. 37, juris).

Letzteres ist der Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch. Auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des mit der Sache befassten Richters oder eines sonstigen Angehörigen der Justiz kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht an (BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19 -, BGHZ 224, 20-40, Rn. 22, juris; vgl. auch Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, S. 173 f., unter Hinweis auf Breuer, Staatshaftung für judikatives Unrecht, 2011, S. 329 ff.; Reiter, NJW 2015, 2554 [2555 f.]). Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben. Denn der Gesetzgeber nahm diese gefestigte Rechtsprechung bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG zum Vorbild (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 29 m.w.N., juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21-37, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 23, juris).

Die Verletzung des Grund- und Menschenrechts auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit impliziert, dass eine gewisse Schwere der Belastung festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75-86, SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146, Rn. 38 f., juris; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 28, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, Rn. 28, juris).

In diesem Lichte genügt zur Begründung eines Entschädigungsanspruches nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung. Vielmehr muss die Verfahrensdauer insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 38 f., juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146-170, Rn. 37, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D -, BVerwGE 156, 229-262, Rn. 135, juris; vgl. ferner BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 -, Rn. 51, 53, juris).

Zu diesen gegenläufigen Rechtsgütern zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, Rn. 27, juris).

Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ein Ermessen des verantwortlichen Richters. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, Rn. 44, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184-198, Rn. 26, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 26, juris).

Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Verfahrensleitung begründen auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben. Ein Anspruch des Rechtsuchenden auf "optimale" Verfahrensförderung besteht nicht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190 ff., Rn. 46, juris; OLG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 15 EK 14/16 -, Rn. 19, juris; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, Rn. 16, juris).

Für die Beurteilung der richterlichen Handlungen aus dem Blickwinkel des Entschädigungsrechts des § 198 GVG ist deshalb entscheidend, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 47, juris; BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13 -, Rn. 53, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136-153, SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 47, juris).

Auch ist weder von festen Zeitvorgaben noch von abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen. Schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit existieren nicht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, Rn. 20, juris; BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 26 f., juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190-207, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, Rn. 28-30, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, Rn. 22, juris; vgl. auch Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, S. 144 ff.). So ist immer eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, Rn. 25, juris).

Im Einzelnen:

aa)

Da die erhobene Verzögerungsrüge nur für die jeweilige Instanz gilt, scheidet von vornherein ein Zeitraum von gut 2 Monaten für die Zeit zwischen dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2020 und dem Beschluss über dessen Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.10.2020 gem. § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG aus.

bb)

Ob darüber hinaus die Zeiträume zwischen der Zurückweisung des Antrages zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.06.2020 bis zum Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 13.08.2020 (1,5 Monate) und zwischen dem Ablehnungsgesuch vom 07.12.2020 bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts am 02.02.2021 (2 Monate) bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 18) deshalb ausscheiden, weil selbst durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen und nicht dem Staat zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 42, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, Rn. 43, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136-153, SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 37, juris), kann hier im Ergebnis dahinstehen.

Verfahrenszögerungen während dieser Zeiträume wurden von der Antragstellerin weder gerügt noch sind solche ersichtlich.

Darüber hinaus scheidet von vornherein eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung in einem weiteren Umfang von rund 1,5 Monaten für den Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs (Beschluss vom 02.02.2021) bis zur Entscheidung über die Abhilfe der sofortigen Beschwerde und Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2021 aus. Die Verfahrensführung des Amtsgerichts während dieses Zeitraums wurde auch hier von der Antragstellerin weder gerügt noch sind insoweit überhaupt Anhaltpunkte für eine nicht angemessene Verfahrensführung ersichtlich.

Selbiges gilt für den vorgelagerten Zeitraum zwischen der Zurückverweisung mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.10.2020 bis zur Beantwortung der Nachfrage des Amtsgerichts (Verfügung vom 22.10.2020) mit Schriftsätzen vom 04.11. und 16.11.2020 im Umfang von rund 1 Monat. Denn mit vorgenannter Verfügung vom 22.10.2020 erkundigte sich die zuständige Richterin wiederholt nach der Möglichkeit zur Erlangung eines Verfahrenskostenvorschusses. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner während des Ausgangsverfahrens ersichtlich keinen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin gezahlt hatte, wurde dem Amtsgericht genau dies mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.10.2020 mit der Begründung nahegelegt, dass ein der Antragstellerin zustehender Verfahrenskostenvorschuss vorrangig gegenüber der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sei.

cc)

Hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume zwischen Antragstellung am 30.03.2020 und Zurückweisung der beantragten Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 25.06.2020 sowie zwischen dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.11.2020 bis zum Ablehnungsgesuch am 07.12.2020 im Umfang von rund 4 Monaten ist im Ergebnis ebenfalls keine unangemessene erhebliche Verfahrensverzögerung ersichtlich, die einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen könnte.

Der Senat übersieht hierbei nicht, dass das Verfahren selbst keine überdurchschnittliche Komplexität oder Schwierigkeit bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage aufwies. Wie bereits ausgeführt, wird auch nicht verkannt, dass ein dem Hauptprozess vorgelagertes Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch in der konkreten Verfahrensführung angemessen beschleunigt zu behandeln ist.

Indem die Antragstellerin hinsichtlich dieser Zeitphasen die konkrete Verfahrensführung durch das Amtsgericht rügt und den Vorwurf erhebt, das Verfahren hätte insgesamt zügiger gefördert werden müssen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die konkrete Verfahrensführung nicht isoliert für sich betrachtet werden kann. Diese muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 46, juris). Insoweit ist die Verfahrensführung durch das Amtsgericht zuvörderst unter dem Gesichtspunkt in den Blick zu nehmen, ob es Zeiträume gegeben hat, in denen das Gericht das Verfahren ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht gefördert hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 25, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, Rn. 17, juris). Dabei sind dem Entschädigungsgericht bei der Überprüfung richterlicher Maßnahmen mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit Grenzen gesetzt. So dürfen im Entschädigungsprozess nach den §§ 198 ff. GVG diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Richter bei der Entscheidungsfindung im Ausgangsprozess angestellt hat, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, Rn. 16, juris). Es geht also nicht darum, ob ein Richter im Ausgangsverfahren richtig entschieden hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 2012 - 4 SchH 4/12 EntV -, Rn. 16, juris).

Im Entschädigungsprozess stellt sich insoweit allein die Frage, ob die Verfahrensführung vertretbar war. Dies kann nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist bzw. willkürlich erscheint (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juli 2013 - 4 EntV 3/13 -, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, Rn. 38, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 43, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21-37, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 36, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2015 - 11 EK 8/14 -, Rn. 8, juris; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26/17 D -, Rn. 6, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. September 2020 - 17 EK 2/20 -, Rn. 33, juris).

Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, Rn. 14, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, Rn. 13, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, Rn. 17, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, Rn. 130, juris; BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, Rn. 16, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 EK 3/16 -, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, BGHZ 227, 377-391, Rn. 15, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2021 - 16 EK 1/21 -, Rn. 128-130, juris; Gohde, Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG, 2020, S. 119 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr. in Fn. 537).

Ausgehend hiervon sind in vorgenannten Zeiträumen weder sachlich nicht gerechtfertigte Lücken in der Verfahrensführung ersichtlich noch stellt sich die konkrete Verfahrensführung durch das Amtsgericht als nicht mehr verständlich oder gar willkürlich dar.

Mit Beschluss vom 01.05.2020 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Antrag "derzeit" mutwillig sein dürfte und nahm hierbei ersichtlich auf die im Vorfeld des Antrages außergerichtlich vom Antragsgegner angekündigte Mitteilung zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Bezug. Bereits mit Beschluss vom 19.05.2020 forderte das Gericht dann zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin ergänzende Angaben und Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen, insbesondere zu einem Bausparvertrag sowie zur Finanzierung der Immobilie an. Mit Beschluss vom 15.06.2020 folgte die Anforderung weiterer Informationen zur Klärung der Bedürftigkeit, so insbesondere zur Wohnsituation innerhalb der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie, welche die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnt, welcher mit - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - im Jahr 2001 vollzogener Eigentumsübertragung der Immobilie an die Antragstellerin ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt worden war. Die Zurückweisung der beantragten Verfahrenskostenhilfe erfolgte sodann mit Beschluss vom 25.06.2020.

Soweit die Antragstellerin die konkrete Verfahrensführung nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht insbesondere mit Blick auf die Verfügung vom 21.11.2020 als "Schikane" rügt, so kann in der Beurteilung letztlich dahinstehen, ob konkret diese Verfahrenshandlung vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensgeschehens auch in der ex ante Sicht womöglich als nicht mehr verständlich zu qualifizieren wäre. Denn jedenfalls würde eine hierdurch bedingte Verfahrensverzögerung aufgrund des dargelegten weiteren Verfahrensgeschehens für die Antragstellerin sicher keine entschädigungspflichtig ausreichende Schwere aufweisen. Wie ausgeführt setzt die Verletzung des Grund- und Menschenrechts auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit aber genau dies voraus. Die Belastung einer Verzögerung im Ausgangsverfahren muss für den Kläger des Entschädigungsverfahrens spürbar schwerwiegend sein.

Aufgrund der dargelegten und nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls, die sämtlich an diesem Maßstab zu messen sind, scheidet auch bei abschließend vorzunehmender Gesamtbetrachtung des Verfahrens eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung aus.

Aus denselben Gründen kann auch keine immaterielle Wiedergutmachung durch bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer erfolgen (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG).

Bei Lichte betrachtet bleibt zu konstatieren, dass die Antragstellerin mit beabsichtigter Entschädigungsklage schon selbst nicht die Untätigkeit des Gerichts rügt. Vielmehr erhebt die Antragstellerin die von ihr als schikanös empfundene sukzessive inhaltliche Vorgehens- und Arbeitsweise des Amtsgerichts im Rahmen der durchzuführenden Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Inhalt ihrer beabsichtigten Klage. Diese ist jedoch - wie dargelegt - noch von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt und steht deshalb nicht zur Beurteilung durch den Senat an. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs hat es für die Antragstellerin deshalb sein Bewenden.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1.

Soweit der beabsichtigten Entschädigungsklage bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist und deshalb die beabsichtigte Entschädigungsklage nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben werden kann, übersieht der Senat nicht, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage zur selbstständigen Behandlung eines dem Hauptprozess vorgelagerten isolierten Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, weshalb im Übrigen eine Zurückweisung der beantragten Prozesskostenhilfe allein aus diesem Grund ausschiede. Hat eine Rechtssache nämlich grundsätzliche Bedeutung, erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe berufene Gericht darf insoweit nicht Prozesskostenhilfe versagen und zugleich gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulassen (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - juris Rn. 7). Dies verkennt das beklagte Land, indem es gleichwohl die Auffassung vertritt, dass der Antragstellerin unter formalen Gesichtspunkten die beantrage Prozesskostenhilfe zu versagen sei.

2.

Wie dargelegt ist der Antragstellerin jedoch auch ungeachtet der Zulässigkeit einer beabsichtigten Entschädigungsklage deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht vorliegen, mithin die beabsichtigte Entschädigungsklage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf dieser Grundlage fußt die Zurückweisung des Antrages auf einer Entscheidung im Einzelfall, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen insoweit nicht vor.

Die umstrittene Rechtsfrage zur entschädigungsrechtlichen Eigenständigkeit eines

dem Hauptprozess vorgelagerten Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weshalb derentwegen auch im Übrigen kein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in der Regelung der §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.