Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: 6 B 12051/14
Lehramt; Master; Mindestnote; Education; Zugangsnote; Masterstudiengang; Eignung; Zugangsordnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.11.2014
- Aktenzeichen
- 6 B 12051/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 GG
- § 19 HSchulG ND
- § 18 Abs 8 HSchulG ND
- § 50 Abs 1 SchulG ND
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in einer Zugangsordnung für die Aufnahme des Masterstudiums für Lehrämter in Niedersachsen (M.Ed.) normierte Zugangsvoraussetzung in Gestalt einer Mindestnote des abgeschlossenen Erststudiums (i.d.R. Bachelorstudiums) ist mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und damit unwirksam.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr vorläufig den Zugang zum Masterstudium mit dem Ziel des Abschlusses Master of Education zu eröffnen.
Die Antragstellerin schloss im Sommersemester 2014 das bei der Antragsgegnerin durchgeführte Studium im Studiengang „Polyvalenter 2-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption Realschule " mit den Unterrichtsfächern Mathematik (Erstfach) und Chemie (Zweitfach) mit dem Bestehen der Bachelor-Prüfung und der Gesamtnote "befriedigend (3,0)" ab.
Zeitgleich bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/2015 um die Zulassung im Masterstudiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule und den Studienfächern Mathematik und Chemie. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzung des Masterstudiengangs, denn sie könne nicht die in § 2 Abs. 2 der Zugangsordnung geforderte besondere Eignung in Gestalt eines Abschlusses des vorangegangenen Studiums mit mindestens der Note 2,5 nachweisen. Die in der Zugangsordnung genannten, auf Abschlüsse bis zu einer Gesamtnote von 3,0 anzuwendenden Kriterien zur Verbesserung der nachgewiesenen Gesamtnote führten in ihrem Fall nur zu einem Notendurchschnitt von 2,8.
Die Antragstellerin hat am 7. November 2014 im Verfahren 6 A 12867/14 Klage erhoben, mit der sie sinngemäß die Verpflichtung der Antragsgegnerin verfolgt, sie zum Wintersemester 2014/2015 zum Studium im Master-Studiengang an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule und den Studienfächern Mathematik und Chemie mit dem Ziel des Abschlusses Master of Education mit dem 1. Fachsemester zuzulassen. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 2. Oktober 2014 um einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudium nachgesucht.
Zur Antragsbegründung vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es sich bei der in der Zugangsordnung der Antragsgegnerin festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 2,5 um eine gewillkürte Zulassungsgrenze handele, die unwirksam sei, weil sie bei Masterstudiengängen mit einem Lehramtsabschluss unzulässig in das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass der Beruf der Lehrerin ihr erkennbares Studienziel sei. Diesen Beruf könne sie erst mit dem Abschluss des gewählten Masterstudiengangs erreichen, nicht jedoch schon mit dem jetzt erreichten Bachelorabschluss. Dieser erfülle nicht die Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrämter und ermögliche daher (noch) nicht ihre künftige Berufstätigkeit als Lehrerin.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium Master Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule und den Studienfächern Mathematik und Chemie im 1. Fachsemester zuzulassen und ihr einen Studienplatz zuzuteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sie mit der Zugangsregelung in ihrer Zulassungs- und Zugangsordnung die gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 8 NHG umgesetzt habe. Die darauf gestützten Zugangsbeschränkungen in Gestalt von Mindestabschlussnoten für Masterstudiengänge seien grundsätzlich zulässig. Ein Abweichen von dieser Vorgabe oder eine Differenzierung zwischen Lehramts- und anderen Studiengängen wäre mit dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 NHG nicht vereinbar. Schließlich verfolge die Rechtsnorm das politische Ziel, Masterstudiengänge von leistungsschwächeren Studierenden frei zu halten, was auch dem Schutz der Studierenden diene.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 A 12867/14, 6 B 12051/14 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakte A) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und nach Maßgabe des Beschlusstenors begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn und soweit diese Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher und durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichende Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. Das vorläufig zu sichernde materielle Recht der Antragstellerin (der Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung (der Anordnungsgrund) sind hierfür von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist dies geschehen, entscheidet das Gericht im Rahmen des Antragsbegehrens (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist danach grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung, welche die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, es sei denn, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls könnte ausnahmsweise nur durch eine solche endgültige Regelung im Eilverfahren effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag zulässig und begründet.
Das Gericht versteht den an einen Streit in zulassungsbeschränkten Studiengängen angelehnten Sachantrag im Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin als ein Rechtsschutzbegehren, das allein auf die Ermöglichung des Zugangs zu dem nicht zulassungsbeschränkten Master-Studiengang gerichtet ist und sich damit im Kern auf die das Studierendenverhältnis begründende Immatrikulation konzentriert.
Für dieses Rechtsschutzbegehren hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Immatrikulation als auch einen diese Anordnung rechtfertigenden Grund glaubhaft gemacht.
Mit dem für die - wenn auch nur vorläufige - Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Universität C. über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen (vom 28.05.2014, VkBl. Universität C. Nr. 08/2014 S. 8 - Zugangsordnung -) mit einer Abschlussnote des vorangegangenen Studiums von mindestens 2, 5 vorgegebene Zugangsvoraussetzung der Immatrikulation der Antragstellerin nicht entgegensteht. Dies hat die Kammer bereits für die inhaltsgleiche Regelung in § 2 Abs. 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt an Grundschulen mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 im Verfahren 6 B 11802/14 rechtskräftig entschieden.
Danach kann die Antragstellerin, die inzwischen ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat, den Zugang zu dem von ihr gewählten Master-Studium mit dem Ziel des Hochschulgrades "Master of Education" beanspruchen, was nach Maßgabe des § 19 NHG einen Anspruch auf Einschreibung in diesem Studiengang auslöst. Dem Umstand, dass dieser durch die nach § 19 Abs. 5 und 7 NHG gesetzten allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen beschränkt wird, trägt der in den Entscheidungsausspruch aufgenommene Wirksamkeitsvorbehalt der einstweiligen Anordnung Rechnung.
Mit Verbindlichkeit für die Entscheidung im Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz geht das Gericht davon aus, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zugangsordnung - mit der Maßgabe der Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 - normierte Zugangsvoraussetzung mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und damit unwirksam ist. Die im Hauptsacheverfahren 6 A 12867/14 erhobene Klage der Antragstellerin wird aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein.
§ 2 Abs. 2 Zugangsordnung bestimmt, dass die besondere Eignung für den Studiengang auf der Grundlage des Ergebnisses des Bachelorabschluss oder eines mit diesem gleichwertigen Abschlusses festgestellt wird, wobei die Feststellung der besonderen Eignung mit dem Nachweis einher geht, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,5 abgeschlossen wurde. Diese Zugangsvoraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht, weil es ihr nach dem Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gelungen ist, die Note ihres Bachelorabschlusses durch Erfüllung eines oder mehrerer namentlich genannter Kriterien für die Zugangsentscheidung auf mindestens 2,5 zu verbessern.
Zwar bestehen im Allgemeinen keine durchgreifenden Bedenken gegen das in Masterzugangsordnungen aufgestellte Erfordernis, die Studieneignung durch eine bestimmte Abschlussnote und/oder eine Anzahl von Kreditpunkten gekennzeichnete fachliche Leistungen im Bachelor- oder gleichwertigen Studium nachzuweisen. Denn die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt nach § 18 Abs. 8 Satz 1 NHG neben einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss auch eine besondere Eignung voraus. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung nach § 18 Abs. 8 Satz 2 NHG insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt, wobei das Nähere eine Ordnung der Hochschule regelt (§ 18 Abs. 8 Satz 4 NHG). Das bedeutet, dass die Hochschule für die Beurteilung der Eignung zum jeweiligen Masterstudium grundsätzlich auf aussagekräftige Leistungen der Studienbewerberin abstellen darf. Dass dies nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, hat die Kammer im Einklang der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach für andere Studienrichtungen entschieden (vgl. Beschluss vom 26.11.2012 - 8 C 6144/12 -; juris m. w. N.).
Dies gilt allerdings nicht für die notenbezogene Zugangsvoraussetzungen, die für den Zugang zu dem die Lehreramtsausbildung im Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption fortsetzenden Masterstudium an der Universität C. aufgestellt worden sind. Ordnungen, die den Zugang zu einem berufsqualifizierenden Studium regulieren, begründen subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht zur Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Stufentheorie (Urt. vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 401 ff.). Sie greifen damit unmittelbar in das Grundrecht der betroffenen Studienbewerberinnen und -bewerber, in ihrer persönlichen Berufswahl frei zu sein, ein. Das gilt auch für die Zugangsschwelle in § 2 Abs. 2 der Zugangsordnung der Antragsgegnerin und folgt aus der Tatsache, dass der Erwerb des Hochschulgrades Master of Education nicht nur fachliche Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrämter (vgl. § 1 Nds. MasterVO-Lehr), sondern auch für eine Einstellung als Lehrkraft in den Schuldienst an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen im Wege des Quereinstiegs (vgl. hierzu Nr. 2.1 und 2.2 des RdErl. des MK vom 15.05.2014, SVBl. S. 270) ist. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 12 Abs. 1 GG formell nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig und dies wiederum bei der Ausfüllung des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur so weit, wie es die Interessen der Allgemeinheit zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfordern (BVerfG, Beschl. vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125 ff. [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]).
Es spricht nach Auffassung der Kammer (Beschl. vom 27.10.2014 - 6 B 11802/14 -) Überwiegendes dafür, dass die auf die Ordnungsermächtigung in § 18 Abs. 8 Satz 4 NHG gestützten Zugangsvoraussetzungen in der Gestalt von Mindestnoten für lehramtsbezogene Masterstudiengänge dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht standhalten. Das von der Antragstellerin beabsichtigte Masterstudium ist kein bloßes Zweitstudium, welches dazu dient, eine bereits erlangte Berufsqualifikation zu ergänzen oder qualitativ zu verbessern und an das aus diesem Grund vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG geringere Anforderungen zu stellen wären. Insoweit folgt das Gericht für das vorliegende Eilverfahren uneingeschränkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 10. Dezember 2013 - 1 A 77/13 - (NdsVBl. 2014 S. 136). Danach sprechen gewichtige, bisher von der Antragsgegnerin nicht entkräftete Argumente dafür, dass die bei ihr angebotene Kombination von Bachelor- und Masterstudium - aus der Sicht der objektiven Berufswahl - insgesamt als Erststudium, an dessen Ende erst die Qualifikation für den Berufseinstieg als Lehrerin oder Lehrer steht, angesehen werden muss.
Der von der Antragstellerin erfolgreich abgeschlossene und von der Antragsgegnerin weiterhin angebotene Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption stellt sich objektiv als eine rein lehramtsbezogene Ausbildung dar. Im Zeitpunkt des Bachelorstudiums der Antragstellerin folgte dies bereits aus der allgemeinen Information der Antragsgegnerin in der zusammenfassende Darstellung ihres Studienangebots, das sich in einem Kernbereich auf die Lehramtsausbildung konzentrierte und in welchem nicht von einem Fächerstudium, sondern mit Untergliederung auf die betreffenden Unterrichtsfächer ausdrücklich vom Studium eines Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengangs in der Singularform die Rede war (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2014 - 6 B 11802/14 -). So heißt es weiterhin zu den Anforderungen des Studiengangs in Nr. 4.2 des Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses dieses Studiums beschreibenden Diploma Supplements in Anlage 6 der Neufassung der Prüfungsordnung für den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang (B.A.) (VkBl. Universität C. Nr. 11 / 2014 S. 99):
„Der Polyvalente Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang (B. A.), Studienvariante Lehramt an Grundschulen [bzw. Hauptschulen bzw. Realschulen], stellt den ersten Teil der universitären Ausbildung von Grundschullehrkräften [bzw. Hauptschullehrkräften bzw. Realschullehrkräften] dar. Der Studiengang befähigt zur Aufnahme von Masterstudiengängen, die auf das Lehramt an Grundschulen [bzw. Hauptschule bzw. Realschulen] vorbereiten.“
Dieser auf die Lehramtsausbildung ausgerichteten Zielsetzung des polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption entsprechend bietet die Antragsgegnerin als konsekutive Fortsetzung des Hochschulausbildung nur die drei Master-Studiengänge Lehramt an Grundschulen (M. Ed.), Lehramt an Haupt- und Realschulen (M. Ed.) und Lehramt GHR300 (M. Ed.) an.
Wählen Studierende die Ausbildung im Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption bei der Antragsgegnerin, bringen sie damit objektiv zum Ausdruck, dass es ihnen nicht allein darum geht, sich allein fächerbezogen zu "professionalisieren", sondern dass sie das Berufsziel einer Lehrerin bzw. eines Lehrers nach Abschluss der staatlich geregelten Lehramtsausbildung anstreben, um später im Sinne des funktionsbezogenen Begriffs der "Lehrkraft" (vgl. § 50 Abs. 1 NSchG) an einer Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft unterrichten zu können. Das Gericht teilt dabei die Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 ME 228/13 - (juris) unter Hinweis auf das subjektiv-rechtliche Wesen des Grundrechts auf freie Wahl des Berufes darauf abstellt, welches Berufsziel von den Studierenden vorrangig mit der Wahl des Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption verfolgt wird. Nicht entscheidend ist danach, ob der bei erfolgreichem Studium erreichte Bachelorabschluss der Absolventin nach den Erfahrungen der Arbeitsverwaltung (auch) Erwerbsmöglichkeiten in anderen Berufen innerhalb und außerhalb des Bildungswesens bietet. Von derartigen Erwägungen wird die Berufswahl einer Studierenden nur ergänzt und nicht entscheidend bestimmt.
Dass sich notenbezogene besondere Eignungsanforderungen für lehramtsbezogene Masterstudiengänge nicht mit dem Ziel der Qualitätssicherung rechtfertigen lassen, weil dies unverhältnismäßig wäre und besondere Eignungsnoten auch nicht die Funktion von berufsqualifizierenden Zwischenprüfungen übernehmen können, hat das Verwaltungsgerichts Osnabrück in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) überzeugend ausgeführt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Die Antragstellerin hat für die begehrte Regelungsanordnung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass der während des Hauptsacheverfahrens drohende Verlust der Ausbildungszeit von mindestens einem Semester für den Anspruch auf Zugang oder Zulassung zu einem Studiengang die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigt. Der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds ließe sich auch nicht entgegenhalten, dass sich der Antragstellerin mit der Gesamtnote ihres Bachelorabschlusses möglicherweise in anderen Bundesländern oder an anderen Hochschulen eine Fortsetzung ihrer Berufsausbildung auf dem Weg zur Lehrkraft im Schuldienst offen stünde. Es ist anerkannt, dass auch die Gültigkeit regionaler Zulassungsbeschränkungen im gerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO überprüft werden können. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur die freie Wahl des Berufes schützt, sondern auch die freie Wahl der (Berufs-) Ausbildungsstätte (vgl. BVerfG, Urt. vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff. = NJW 1972 S. 1561 ff.; "numerus clausus I").
Eine andere Bewertung des Anordnungsgrunds käme nur dann in Betracht, wenn die einstweilige Anordnung auf Seiten der Hochschule zu schweren Nachteilen führte, etwa weil deren Ausbildungskapazität in dem streitbefangenen Studiengang erschöpft ist und aus diesem Grund ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr zuließe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 03.07.2013, a. a. O.). Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Zugangsordnung vom 28. Mai 2014 (s. oben) auch Regelungen für die Hochschulzulassung getroffen. Allerdings ist für den Master-Studiengang „Lehramt an Haupt- und Realschulen“ im Wintersemester 2014/2015 eine Zulassungsbeschränkung nicht gemäß § 4 Abs. 1 NHZG festgelegt worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt auch nicht erkennen, dass die vorläufige Immatrikulation der Antragstellerin im Widerspruch zu einer eingeschränkten Ausbildungskapazität der Hochschule stünde.