Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: 10 B 12882/14

Salafist; Verbot; Versammlungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.11.2014
Aktenzeichen
10 B 12882/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Verbots einer Hooligan-Versammlung.

Tenor:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2014 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

1. Die für den 15. November 2014 angemeldete Versammlung des Antragstellers findet stationär auf der Fläche des alten Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) zwischen der Hamburger Allee, Lister Meile, Karl-Heinrich-Ulrich-Straße und Rundestraße statt. Sie ist bis 16 Uhr zu beenden.

2. Es ist mindestens eine Ordnerin/ein Ordner je 30 Teilnehmer/-innen einzusetzen

3. Es haben verunglimpfende Äußerungen zu unterbleiben (wie z. B. „Salafistenschweine“).

4. Der Antragsgegnerin bleibt nachgelassen, darüber hinausgehende Beschränkungen anzuordnen. Der Antragsteller hat auch diese Beschränkungen zu befolgen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot eines versammlungsrechtlichen Aufzugs.

Der in Bochum wohnhafte Antragsteller, über den keine staatsschutzpolizeilichen Erkenntnisse vorliegen, meldete per Fax vom 1. November 2014 für Sonnabend, den 15. November 2014 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr eine Versammlung unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Motto „Europa gegen den Terror des Islamismus“ in der Innenstadt von Hannover an.

Bereits am 26. Oktober 2014 hatte in Köln laut Lageabschlussmeldung des PP Köln eine Versammlung zum Thema „Gemeinsam gegen Salafisten“ des Veranstalters „Facebookgruppe Hooligans gegen Salafisten“ unter der Versammlungsleitung von Herrn D. stattgefunden. Im Verlauf dieser Veranstaltung, an der ca. 4.800 überwiegend hooligantypisch gekleidete Personen teilnahmen, kam es - nach Provokationen durch Dritte - zu Flaschenwürfen und weiteren Aggressionen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer. Nachdem die Versammlung aufgrund der Gewalttätigkeiten durch den Versammlungsleiter vorzeitig beendet worden war, kam es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Versammlungsteilnehmern und der Polizei; der Sachschaden lag bei rund 20.000 Euro und es wurden ca. 45 Polizeibeamte durch Bewurf mit Flaschen und Pyrotechnik verletzt.

Im Rahmen der Anmeldung der Veranstaltung am 15. November 2014 gab der Antragsteller zur erwarteten Teilnehmerzahl an, es sei „vorstellbar, dass es ähnlich viele werden wie am 26. Oktober 2014 in Köln bei der dortigen Demonstration der HOGESA.“ Die Versammlung soll auf dem Ernst-August-Platz vor dem Hauptbahnhof mit einer Auftaktkundgebung beginnen und über Steintor, Goseriede, Otto-Brenner-Straße, Brühlstraße, Friederikenplatz, Lavesallee, Waterloostraße, Bruchmeisterallee, Robert-Enke-Straße zum Stadion führen. Von dort soll der Zug über Arthur-Menge-Ufer, Kurt-Schwitters-Platz, Willy-Brandt-Allee, Friedrichswall, Osterstraße, Karmarschstraße zum Hauptbahnhof zurückführen (5.850 m). Eine Zwischenkundgebung sei nicht vorgesehen, werde aber durchgeführt, wenn die Demonstration durch „meinungsgegnerische Kräfte“ blockiert werde, „um die Versammlungsteilnehmer zu unterhalten und die Gefahr zu minimieren, dass einige von ihnen versuchen, gegen die Blockade selbst vorzugehen“. Es solle ein Lautsprecherwagen eingesetzt werden. Die Zahl der Handmegaphone könne im Voraus nicht verlässlich geschätzt werden, da deren Mitführen den Versammlungsteilnehmern obliege und nicht bekannt sei, wie viele von ihnen mitgebracht würden. Der Antragsteller gab mit der Anzeige der Versammlung zugleich die folgenden

„Sicherheitshinweise:

Auf einer vergleichbaren Veranstaltung am 26. Oktober in Köln wurde beobachtet, dass Teilnehmer mit Bierflaschen aus Glas angereist sind und andere Teilnehmer aus dem dortigen Bahnhof palettenweise Bier herausgeholt und in den Versammlungsbereich verbracht haben, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um Dosenbier handelte. Auch haben Teilnehmer unterwegs an einer Getränkebude (sogenannte Trinkhalle) weiteres Bier gekauft, auch dieses in Glasflaschen. Wir empfehlen der Versammlungsbehörde dringend, Auflagen zu erlassen, die eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit minimieren können. Konkret sind das: Ein Verbot, Glasflaschen oder Dosen zu der Veranstaltung mitzubringen; es sollten lediglich Plastikflaschen oder sog. Tetrapacks für die mobile Getränkeversorgung der Teilnehmer zugelassen werden. Weiterhin ein Verbot, während der Demonstration alkoholische Getränke zu konsumieren.“

Auf telefonische Nachfrage der Antragsgegnerin gab der Antragsteller am 3. November 2014 an, die Zahl der Teilnehmer werde ca. 4.500 bis 5.000 betragen. Als Versammlungsleiter benannte der Antragsteller in seiner Anmeldung zunächst Herrn E., den er später gegen Herrn D. austauschte.

Nach Bekanntwerden der Planungen für die Veranstaltung des Antragstellers zeigten verschiedene Gruppierungen bei der Antragsgegnerin insgesamt 17 Gegenveranstaltungen an, die zeitgleich an verschiedenen Stellen im Innenstadtgebiet von Hannover stattfinden sollen.

Mit Schreiben vom 7. November 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Verbot der Veranstaltung an. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die angezeigte Veranstaltung eine Folgeveranstaltung der Versammlung am 26. Oktober 2014 in Köln. Aufgrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl sei davon auszugehen, dass die angezeigte Veranstaltung nur als Plattform dafür diene, um Gewalt gegenüber Personen – Polizeibeamten, der Optik nach dem Islam zuzuordnenden Personen und Gegendemonstranten – und Sachen auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlungsleitung oder von ihr eingesetzte Ordner nicht in der Lage sein würden, die Absichten der Veranstaltungsteilnehmer zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Die Veranstaltung werde daher gegen das Friedlichkeitsgebot verstoßen.

Mit Fax vom 10. November 2014 wandte sich der Antragsteller gegen das Verbot seiner Versammlung. Die Antragsgegnerin unterstelle zu Unrecht einen unfriedlichen Verlauf der für den 15. November 2015 geplanten Veranstaltung. Die Versammlung in Köln sei nicht „geplant unfriedlich“ verlaufen. Es seien lediglich vier „Exzesse“ festzustellen gewesen, die nicht von der - ansonsten friedlich verlaufenden - Versammlung, sondern lediglich von Einzelpersonen ausgegangen seien. Der Veranstalter habe die Gewalt weder befürwortet noch gefördert. Ein Exzess sei von außen bewirkt worden, weitere durch „offensichtlich unmotivierten“ Schlagstockeinsatz von Polizeibeamten auf Personen, die aus einem Parkhaus traten, sowie durch unkoordiniertes unverhältnismäßiges Vorgehen der Polizei vor dem Bahnhof. Demgegenüber hätten Ordner und Redner immer wieder zur Gewaltfreiheit aufgerufen. Der Sachschaden in Köln in Höhe von 20.000 Euro - der im Umfang von 15.000 Euro im Wesentlichen das umgestürzte Polizeiauto betreffen dürfte - sei durch vereinzelte Akteure verursacht worden sein, deren Zahl sich nach den Beobachtungen des Prozessvertreters des Antragstellers aus Youtube-Filmen auf ca. 130 bzw. maximal 100 bis 150 Personen von insgesamt 5.000 Personen belaufe. Die Verletzungen der Polizisten seien nach seiner Kenntnis durch Einzelpersonen bzw. kleine Gruppen von Störern erfolgt. Nur drei Polizisten hätten einer ambulanten Behandlung bedurft. Die Verletzung Dritter durch den Einsatz von Reizgas falle in den Verantwortungsbereich der Einsatzleitung. Der Antragsteller wolle eine derartige Eskalation in Hannover jedenfalls vermeiden, was durch polizeitaktische Maßnahmen möglich sei. Der Veranstalter sei zur Kooperation mit der Polizei bereit. Er könne sich auch eine Beschränkung auf eine stationäre Veranstaltung -  z.B. am Kröpcke unter Einbeziehung der Zufahrtsstraßen, am Opernplatz, am Platz am Steintor oder auf dem Königsworther Platz - sowie die Verhängung weiterer Auflagen zur Sicherstellung eines friedlichen Versammlungsverlaufs vorstellen. So könne die Antragsgegnerin die Einhaltung der vom Antragsteller auf der Seite http://hogesa.info veröffentlichten Hausordnung, die unter anderem Alkoholkonsum, das Mit-sich-Führen von Waffen, Glasflaschen, Vermummungsgegenständen, Pyrotechnik sowie verfassungsfeindliche Parolen, Lieder und Zeichen verbietet, durch Zugangskontrollen sicherstellen und Sprechchöre mit der Aussage „Salafistenschweine“ untersagen. Er wolle Ordner in einem Verhältnis 1:50 einsetzen und avisiere 80 bis 120 Ordner, die zeitnah zum Zwecke der Vorabprüfung gemeldet  werden könnten und sollten.

Mit Verfügung vom 10. November 2014 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Aufzug des Antragstellers sowie jede Form der Ersatzveranstaltung in Hannover, da ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden könne. Die angezeigte Veranstaltung genieße schon nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit, die nur für friedliche Versammlungen gelte. Sie diene nicht in erster Linie der politischen Meinungsäußerung, sondern als Vorwand dafür, dass ein „dominierender Teilnehmerkreis die gewalttätige Auseinandersetzung“ suchen werde. Der Antragsteller habe die Veranstaltung zwar als Einzelperson angemeldet; tatsächlich bestünden jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstaltung federführend durch Dritte, die Organisation „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa), organisiert und gesteuert werde. Der von dem Antragsteller als Versammlungsleiter benannte D. habe auch die Veranstaltung der HoGeSa in Köln am 26. Oktober 2014 geleitet. Auf der Internetseite der HoGeSa werde zur Teilnahme an der Veranstaltung und zu Spenden für deren Organisation aufgerufen. Auch der Antragsteller selbst habe in seinem Vorbringen immer wieder Zusammenhänge zwischen beiden Veranstaltungen hergestellt.

Der angemeldete Aufzug begründe damit wegen eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden unfriedlichen Verlaufs zugleich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es deuteten Tatsachen darauf hin, dass es zu schweren Ausschreitungen und dabei zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommen werde. Der Antragsteller und der von ihm benannte Versammlungsleiter seien der Gruppierung „Hooligans gegen Salafismus“ zuzurechnen, aus deren Mitte es bei einer ähnlichen Versammlung am 26. Oktober 2014 in Köln zu schweren Ausschreitungen gekommen sei.

Der Antragsteller hat am 11. November 2014 Klage (10 A 12881/14) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist darauf, dass nicht mit einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen sei. Tatsächlich sei es in Köln zu Exzessen gekommen. Diese seien aber dadurch ausgelöst worden, dass die zur Abwendung eines Angriffs auf die Versammlung „unwillige und unfähige Polizei“ nicht eingeschritten sei. Die Versammlung sei zunächst friedlich verlaufen. Erst nach einer Provokation ca. 44 Minuten nach Versammlungsbeginn sei es zu Gewalttätigkeiten gekommen. An diesen Gewalttätigkeiten seien ca. 50 Personen beteiligt gewesen, während die überwiegende Anzahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich ihm selbst nichts mitbekommen hätte. Der Versammlungsleiter habe die Versammlung dann auf behördliche Anordnung aufgelöst. Dass aus dem Kreis der auf dem Breslauer Platz „eingekesselten“ Teilnehmer der mittlerweile aufgelösten Kölner Versammlung Glasflaschen geworfen und ein Polizeifahrzeug umgestoßen wurde, sei auf die polizeiliche Taktik zurückzuführen, nur Personengruppen à jeweils 10 Personen den Platz verlassen zu lassen. Vertreter der HoGeSa hätten sich von den Gewaltaktionen - auch auf Internetvideos (http://www.youtube.com/watch?v=6DQEowo5XH8) - distanziert und aus diesem Grund die „Hausordnung“ entwickelt. Der Versammlungsleiter habe sich bis zur Auflösung der Versammlung bemüht, die Teilnehmer zur Ordnung und Friedlichkeit zu rufen. Voraussichtlich seien nur 10 % der erwarteten Versammlungsteilnehmer dem Hooliganmilieu zuzurechnen, der wesentliche Teil der Versammlungsteilnehmer seien ganz normale Bürger.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. November 2014 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie legt zwei Gefährdungslagebilder vor, wonach davon auszugehen sei, dass angesichts der Geschehnisse bei der HoGeSa-Demonstration in Köln am 26. Oktober 2014 derselbe Teilnehmerkreis wie bei dieser unfriedlichen Demonstration auch bei der geplanten Versammlung angesprochen werde und in Hannover ebenso mit einem unfriedlichen Verlauf zu rechnen sei. Es sei auch nicht möglich, dem Antragsteller das Abhalten einer stationären Versammlung zu ermöglichen, da damit auch keine gewaltsamen Ausschreitungen vermieden werden können. In Hannover seien 700 bis 800 Hooligans zu erwarten. Dies rechtfertige ein Versammlungsverbot.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässige Antrag des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat zunächst das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen versammlungsrechtlichen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. So hat sie unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zuwarten oder Einschreiten erst im Rahmen der Versammlung am Veranstaltungstag die Realisierung der sich aus der hinreichend konkreten Gefahrenprognose abzuleitenden Gefahr nicht mehr zu verhindern sei.

Bei Versammlungen, die – wie hier – auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren mit der hier nur summarisch möglichen Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der angegriffenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315, 363f.).

1) Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab stellt sich die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2014 als voraussichtlich rechtswidrig dar. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang muss allerdings das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung hinter das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots zurücktreten.

Die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung liegen nicht vor.

a) Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Veranstaltung des Antragstellers eine Versammlung ist, die grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG unterfallen kann. Der Antragsteller hat die für den 15. November 2014 geplante Veranstaltung unter das Versammlungsmotto „Europa gegen den Terror des Islamismus“ gestellt und beabsichtigt damit eine grundsätzlich von Art. 8 GG geschützte kollektive Meinungsäußerung (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, NJW 2002, 1031; BVerwG, Urteil vom 21.04.1989 - 7 C 50/88 -, NJW 1989, 2411).

b) Nach § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes – NVersG – kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung verfügen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Wegen des dadurch bewirkten Schutzes von Versammlungen und der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung gerade auch im Hinblick auf den Schutz von Minderheiten darf eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O.) ist die Anordnung eines Versammlungsverbotes nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Eine solche Demonstration wird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst. Steht dagegen eine kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne Demonstranten Ausschreitungen begehen. Allerdings führt nicht jeder Rechtsbruch auf einer Versammlung schon zur Unfriedlichkeit, dies ist erst der Fall, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt“ (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92, 106 = NJW 2002, 1031, 1032). Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung statthaft.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssten also Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die behördliche Gefahrenprognose muss sich auf nachweisbare Tatsachen stützen; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.1998 – 1 BvR 2311/94 –, juris Rn. 27; Nds. OVG, Urteil vom 29.5.2008 – 11 LC 138/06 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Ein Versammlungsverbot ist – als ultima ratio – nur zulässig, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend sicher abgewehrt werden kann, indem die Versammlungsbehörde die Durchführung der Versammlung beschränkt und hierdurch die Versammlungsfreiheit in geringerem Ausmaß einschränkt als durch das Verbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 –, juris Rn. 28; Ullrich, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, § 8 Rn. 39).

c) Zumindest der Antragsteller auch eine friedliche Versammlung in Hannover. Das Motto der Versammlung ist auf Meinungskundgabe gerichtet und nicht die Ausübung von Gewalt. Der Antragsteller fühlt sich der HoGeSa verbunden. Auf deren Internet-Homepage wird (in der „Hausordnung Hannover“) zu einem friedlichen Auftritt aufgerufen. Der von dem Antragsteller benannte Versammlungsleiter hat schon auf der Kölner Versammlung am 26. Oktober 2014 zu friedlichem Verhalten aufgerufen. Ein HoGeSa-Sprecher fordert seine Anhänger in dem von dem Antragsteller benannten Internetvideo auf, sich ruhig zu verhalten. Die „Stellungnahme – Demo Köln 26.10.2014“ (http://hogesa.info/?p=32) der HoGeSa bemängelt auch die dortige Unfriedlichkeit.

Allerdings ergibt die summarische Prüfung, dass es bei einer Durchführung des Aufzugs wie von dem Antragsteller geplant mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde, weil ein unfriedlicher Verlauf des Aufzugs in dieser Form zu erwarten wäre. Es liegen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass zu dem vom Antragsteller angemeldeten Aufzug eine nicht unerhebliche Anzahl von Demonstranten aus der Hooliganszene mit dem Ziel anreisen wird, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus Gewalt gegen Menschen und Sachen auszuüben, welche wenigstens in Form von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen Verstöße gegen die geltenden Strafgesetze und im Übrigen Verletzungen mindestens gleichwertiger Rechtsgüter Dritter darstellen würde. Diese bereits von der Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose lässt sich im Einzelnen auf folgende konkrete Anhaltspunkte stützen:

(1) Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller die Versammlung nur formal im eigenen Namen angezeigt hat, diese aber im Hintergrund im Umfeld der Hooliganszene und der Gruppierung HoGeSa organisiert und von dieser maßgeblich geprägt wird. Dafür sprechen schon die Äußerungen des Antragstellers, der bereits mit der Anzeige seiner Versammlung einen Zusammenhang mit der der HoGeSa zugeordneten Versammlung in Köln am 26. Oktober 2014 hergestellt hat. In Hinblick auf die zu erwartende Teilnehmerzahl hat er dort angegeben, es sei „vorstellbar, dass es ähnlich viele werden wie am 26. Oktober 2014 in Köln bei der dortigen Demonstration der HOGESA“. Er hat weiterhin die im Umfeld der HoGeSa betriebene Internetseite http://hogesa.info zur Veröffentlichung der von ihm vorgesehenen „Hausordnung“ genutzt.

Auf dieser Internetseite ist auch – bis zur Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verbotsverfügung – ausdrücklich für die Versammlung geworben worden.

Auf der ebenfalls im HoGeSa-Umfeld betriebenen Internetseite https://safehogesa.net wird öffentlich aufgerufen, sich unter Email-Adresse hogesasec@gmail.com als Ordner zu melden. Dahingehende eigene Bemühungen hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Aus dem Umfeld von HoGeSa wird im Hinblick auf die Versammlung darüber hinaus der Alleinvertretungsanspruch für Veranstaltungen unter dem Stichwort „HoGeSa“ bekräftigt und die streitgegenständliche Versammlung ausdrücklich als „HoGeSa-Demo“ bezeichnet. So ist unter http://www.facebook.com/video.php?v=1503394336600611 (abgerufen am 10.11.2014) ein Video veröffentlicht, in dem ein mit Sonnenbrille maskierter junger Mann erklärt:

„So, Freunde, um alle Spekulationen zu beenden, ganz klare Ansage:
Die nächste HoGeSa-Demo findet am 15.11. statt. Den genauen Ort werde ich Anfang nächste Woche bekanntgeben. Mit der Veranstaltung am 9.11. in Berlin haben wir nichts zu tun, das sind irgendwelche Reichsbürger oder NPD oder sonst irgendjemand, auf jeden Fall nicht HoGeSa.
Es zählen nur die Infos auf unserer Homepage www.hogesa.info oder wenn Ihr von mir ein Video seht, weil mich kennt Ihr mittlerweile.“

Schließlich besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Umfeld der HoGeSa und der streitgegenständlichen Versammlung. Dieser ist darin zu sehen, dass der zunächst von dem Antragsteller als Versammlungsleiter benannte E. bereits als Redner auf der der HoGeSa zugeordneten Versammlung in Köln am 26. Oktober 2014 aufgetreten ist und der nunmehr als Versammlungsleiter benannte D. - der im Übrigen nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin als „Regionalleiter Süd“ der HoGeSa auftritt - bereits als Leiter jener Versammlung agiert hat. Der Einwand des Antragstellers, HoGeSa könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht „hinter der Versammlung stecken“, geht angesichts dessen an der Sache vorbei.

(2) Diese Zuordnung der Versammlung zu der Hooligan-Bewegung trägt die Annahme, dass der erwartete Teilnehmerkreis oder größere Teile davon an einem friedlichen Verlauf der Versammlung kein Interesse haben könnte. Jedenfalls im Kontext des Fußballsports steht bei Hooligans die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen Gruppen im Vordergrund und Fußballspiele bieten nur den Anlass dazu (Nds. OVG, Urteil vom 24. Februar 2014 – 11 LC 228/12 –, juris). Angehörige der Hooliganszene zeichnen sich auch nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg dadurch aus, dass sie „bekanntermaßen durch gewalttätige Auseinandersetzungen bei oder im Umfeld von Fußballspielen in Erscheinung“ treten (Beschluss vom 27.6.2006 – 2 M 224/06 –, juris).

Hooliganismus als Subkultur ist maßgeblich von Aktionsformen geprägt, deren Umsetzung im versammlungsrechtlichen Kontext zur Unfriedlichkeit einer Versammlung führt. Das schließt allerdings nicht aus, dass Personen, die der Hooliganszene zuzuordnen sind, als Einzelne oder in Gruppen an Versammlungen friedlich teilnehmen, so wie sie auch im Alltag auf die Ausübung von Gewalt zu verzichten in der Lage sind. Wo hingegen eine Gruppierung gerade unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Subkultur des Hooliganismus auftritt und diese Zuordnung als identitätsstiftendes Merkmal über bisherige Gruppenabgrenzungen, wie z. B. die Sympathie mit einzelnen Sportvereinen, hinweg betont, begründet das die Besorgnis, dass auch die Handlungen einer solchen Gruppe einschließlich der Kundgabe politischer Anliegen mit den Aktionsformen des Hooliganismus verknüpft werden sollen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gruppe als Veranstalter einer Versammlung auftritt oder sie eine Versammlung durch öffentliche Teilnahmeaufrufe („Gemeinsam für Deutschland“) und organisatorische Handlungen wie das Bereitstellen von Ordnern maßgeblich prägt.

Die Besorgnis eines unfriedlichen Verlaufs derartiger Versammlungen besteht einerseits dahingehend, dass seitens der Veranstalter oder der die Versammlung steuernden Gruppe die Aktionsformen des Hooliganismus grundsätzlich gebilligt und in diesem Kontext Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Landfriedensbruch verharmlost und billigend bis wohlwollend in Kauf genommen werden. Zum anderen gibt eine solche Versammlung Anhaltspunkte dafür, dass sie besonderen Zulauf von Personen findet, die bei „herkömmlichen“ friedlichen Demonstrationen anderer Veranstalter solche Aktionsformen vermissen und die Versammlung gerade in der Erwartung eines „Events“, also mit dem Ziel aufsuchen, dass ein gruppenverbindendes Erlebnis zu erwarten ist. So können sie während oder im Anschluss an die Versammlung die Aktionsformen des Hooliganismus entfalten und insbesondere die gewaltsame Auseinandersetzung mit „meinungsgegnerischen Kräften“ oder - ersatzweise - Polizeikräften, Medienvertretern sowie ggfs. anderen Versammlungsteilnehmern aus der Hooliganszene suchen.

Während Aktionsformen des Hooliganismus weitestgehend unvereinbar mit dem Friedlichkeitsgebot bei Versammlungen sind, ist es andererseits auch nicht ausgeschlossen, dass sich Hooligans als Einzelpersonen oder auch als Gruppe friedlich an einem Meinungsbildungsprozess beteiligen.

(3) Tatsächlich bestätigt werden dieses Überlegungen durch den Verlauf der Versammlung vom 26. Oktober 2014 in Köln, die das Gericht ebenfalls der HoGeSa zurechnet, sowie die Reaktionen auf das dortige Versammlungsgeschehen.

Bereits im Vorfeld der Versammlung in Köln hatten Versammlungen der Hooliganszene mit einem „gegen Salafisten“ gerichteten Anliegen einen unfriedlichen Verlauf genommen. Ein erstes, der Hooliganszene in diesem Zusammenhang zurechenbares Vorgehen fand am 23. März 2014 in Mannheim statt, als ca. 200 Angehörige der Hooliganszene eine salafistische Kundgebung angegriffen haben. Zwar blieb die darauf folgende Versammlung von Hooligans am 28. September 2014 in Dortmund unter dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“ mit 300 Teilnehmern friedlich. Allerdings nahm dann die wieder explizit gegen Salafisten gerichtete Versammlung in Köln am 26. Oktober 2014 den bekannt unfriedlichen Verlauf.

Hinsichtlich der Veranstaltung in Köln stellt das Gericht in Rechnung, dass die Polizei Verstöße gegen Versammlungsauflagen in breitem Umfang tolerierte. So war die Versammlung zwar mit der Auflage belegt, je 50 Teilnehmer an der Versammlung einen Ordner einzusetzen. Tatsächlich standen für über 4.000 Versammlungsteilnehmer nur 28 (nüchterne) Ordner zur Verfügung (siehe polizeiliche Erkenntnis vom 4.12.2014). Auch gegen das Verbot, Glasbehältnisse mit sich zu führen, wurde in großem Umfang verstoßen. Hinzu kamen Verstöße gegen das Alkoholverbot und das Zeigen des Hitlergrußes. Tatsächlich konnten sich Teilnehmer nach den Angaben des Antragstellers entlang der Demonstrationsroute ungehindert selbst mit Alkohol versorgen, wie der Antragsteller selbst ausführt.

Die vorgenannten Verstöße gegen die Versammlungsauflagen mögen den Nährboden gebildet haben, auf dem ein erheblicher Teil der Teilnehmer in die der Hooliganszene eigenen unfriedlichen Aktionsformen überging. Ein breiter Kreis der Versammlungsteilnehmer suchte im Bereich Turiner Straße/Dagobertstraße die dortige polizeiliche Absperrung zu durchbrechen und dabei Kontakt mit Polizeikräften zu erhalten. Im Verlauf Turiner Straße/Theodor-Heuß-Ring nutzten vier Versammlungsteilnehmer die Gelegenheit, eine Person zu schlagen und zu treten, so dass sie von Polizeikräften vor weiteren Verletzungen bewahrt werden musste. Nach Beendigung der Versammlung rotteten sich verschiedene Teilnehmer zusammen und stürzten auf dem Breslauer Platz einen Polizei-Einsatzwagen um. Danach ließen sich zahlreiche junge Männer vor dem Fahrzeug mit gegenüber der Polizei provozierenden Gesten fotografieren (Bild in Verwaltungsvorgang „Köln“). Die Versammlung vom 26. Oktober 2014 in Köln war ferner mit der Auflage belegt, nicht alkoholisiert an der Versammlung teilzunehmen.

Auch der Auftritt der Gruppe „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ dürfte zur Bereitschaft der Versammlungsteilnehmer in Köln, Gewalt einzusetzen, beigetragen haben. Die Auftritte dieser Musikband ziehen besonders Personen aus der gewaltbereiten Hooliganszene sowie dem rechtsextremistischen Milieu an, wobei die Musiker jedenfalls in Vergangenheit bei ihren Konzerten wiederholt Straftaten begangen haben (Verharmlosung des Holocaust, Hitlergruß), was ein Konzertverbot rechtfertigen kann (OVG Bremen, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 B 309/11 -, BeckRS 2011, 56338). Zudem stellen die Texte der Band wie in dem Lied „So sind wir“ den Genuss an Schlägereien als Lebensmotto („So ist unser Leben“) dar und wirken insoweit gewaltverherrlichend (http://www.youtube.com/watch?v=7uzcCnb8gH8).

Weder der Antragsteller noch die HoGeSa haben die Kölner Ereignisse derart reflektiert und sich von den Geschehnissen in einer Weise distanziert, dass eine Wiederholung der Kölner Geschehnisse ausgeschlossen werden kann.

Aus dem Kreis der HoGeSa zugewandten Versammlungsteilnehmer wird die Kölner Versammlung im Nachhinein unter wohlwollender Beachtung der Unfriedlichkeit der Versammlung als „Das Wunder von Köln“ gewürdigt (http://www.pi-news.net/2014/10/das-wunder-von-koeln/):

Das Wunder von Köln

Dieser Tag wird in die Geschichte eingehen als das Wunder von Köln. Als ein Anfang, der den ersten Montags-Demonstrationen entspricht, durch die das Unrechtsregime der DDR niedergerungen wurde. Und es waren nicht die Intellektuellen, es waren echte Männer, die ihr Gesicht für unser deutsches Vaterland gezeigt haben. Ein erster Bericht zur HoGeSa-Demo vom Kölner Hauptbahnhof.

Testosteron ist gut. Gegen Salafisten helfen Bonmots nur sehr eingeschränkt, aber physische Präsenz weist sie in ihre Schranken. Ganze Kerle. Kompakte Typen. Man sieht sie ab 14 Uhr in rascher Folge und in wachsenden Formationen aufmarschieren. Physische Präsenz, die klar kommuniziert: Wir sind Deutschland, und wir lassen uns nicht länger wie Lämmer zur Schlachtbank führen, nur weil radikale Muslime das so wollen. Das ist die Botschaft, die rund 6000 HoGeSa-(Hooligans-Gegen-Salafisten-)Demonstranten bei ihrem Zug vom Breslauer Platz zum Kölner Hauptbahnhof klar zum Ausdruck brachten. Mit einprägsamen Parolen zeigten die Hools dem Islamofaschismus eindrucksvoll auf, daß er sich an Deutschland die Zähne ausbeißen wird. Zimperlich formulierten sie dabei nicht: „Wir wollen keine – Salafistenschweine!“ war der am meisten gerufene Sprechchor, „Salafista – Hasta la vista“ ein anderer.

… Klar, es sind ein paar Böller geflogen, ein Polizei-Bulli legte sich auf die Seite, und angeblich sollen Polizisten verletzt worden sein. Aber im Vergleich zu manchem Risiko-Fußballspiel oder gar zu 1.-Mai-Demos der Antifa haben sich Hooligans und Polizisten eigentlich gut vertragen, und wo gehobelt wird, fallen eben auch Späne.

Nicht, daß auf PI Gewalt verharmlost würde. Man sollte aber Verständnis dafür haben, daß jahrelang – ja eigentlich jahrzehntelang – aufgestauter Frust der deutschen Männer (die an allem Übel der Welt schuld sein und sich der islamischen Invasion willig beugen sollen) sich nicht geräuschlos Bahn bricht, und das ganz gewiß auch in Zukunft nicht tun wird. Im Gegenteil. Angesichts der angespannten Stimmung fällt positiv auf, dass es zwar kleinere Nester von Gerangel, aber keine echten Gewaltherde gegeben hat. HoGeSa, wir sind stolz auf Euch!

Spätestens seit der Veröffentlichung zahlreicher Internetvideos über den Verlauf der Kölner Demonstration dürfte auch der Antragsteller, der selbst an der Kölner Versammlung teilgenommen hat, Kenntnis von dem unfriedlichen Verlauf der Kölner Demonstration und den dort gerufenen, zu Gewaltausbrüchen verleitenden Parolen gehabt haben. Zwar distanziert er sich wie die HoGeSa auch („Stellungnahme – Demo Köln 26.10.2014“; http://hogesa.info/?p=32) formal von Gewalt. Diese Distanzierung wird aber umgehend durch den Hinweis relativiert, dass weniger als 10 % der Teilnehmer  dafür verantwortlich seien. Angesichts des stark verbreiteten Rufs „Deutschland Hooligans“ (http://www.youtube.com/watch?v=blGWEB7B-nk) auf der Kölner Demonstration, auf der die Teilnehmer auch überwiegend „hooligantypisch“ gekleidet waren (Lageschlussmeldung der Kölner Polizei), kann das Gericht den Vortrag des Antragstellers, dass unter den Teilnehmern „überwiegend ganz normale Bürger“ waren, nicht mit den Kölner Erfahrungen zur Deckung bringen. Der Antragsteller verharmlost in späteren Stellungnahmen die Zahl der an den Kölner Gewalttaten Beteiligten, indem er vorträgt, dass es sich um weniger als 50 Versammlungsteilnehmer gehandelt habe.

(4) Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die auch die streitgegenständliche Versammlung jedenfalls in der von dem Antragsteller angezeigten Form in Hannover mit hoher Wahrscheinlichkeit unfriedlich verlaufen würde und es zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschreitungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen kommen würde.

Im Umfeld der HoGeSa wird in erheblichem Maße für die Teilnahme an der Versammlung mobilisiert. Die Versammlung in Köln wird auch dabei häufig als gelungen („starke Aktion“, „gute Sache, mehr davon“, „geile Aktion“; http://hogesa.info/?page_id=13) und wiederholungswürdig dargestellt.

Dabei ergehen auch in erheblichem Umfang - nach § 18 Abs. 2 NVersG gegenwärtig strafbewehrte - Ankündigungen und Aufrufe, Hannover auch dann aufzusuchen, wenn die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin gerichtlich bestätigt werden sollte. So finden sich unter https://safehogesa.net/index.php?a=search&tag=Hannover zahlreiche Äußerungen der Benutzer wie „Hoffe, die Demo wird erlaubt. Wenn nicht stehen wir trotzdem in Hannover und werden lautstark protestieren“, „Hannover so oder so! Spaziergehen ist doch auch schön“, „......STELL DIR VOR ; ES IST DEMOVERBOT ;UND ES KOMMEN TROTZDEM ALLLE.....XD“ oder „mann kann nicht gegen etwas demonstrieren und sich den an Verbote der Regierung halten die das zu verantworten hat, wenn das so währe den hätte es ja nie Veränderungen gegeben weil die Herrschenden natürlich immer dagegen sind, wenn es Verboten wird sollten erstrecht noch mehr Leute kommen um klar zu machen das man nicht Demokratie Propagieren kann dann aber mit Verbot vertuschen will das jemand dagegen ist. ich habe die Fahrt auch schon geplant und werde auch fahren egal was gesagt wird. Und dann wird man ja sehen was da geht, vielleicht entschließt man sich ja auch spontan zu ner Demo“.

Die provokative Parole „Wir wollen keine Salafistenschweine“, von deren Skandieren bei der Versammlung der Antragsteller - unter erklärter Hinnahme einer entsprechenden versammlungsbehördlichen Beschränkung - Abstand nehmen will, wird - als Aufkleber - auf der Internetseite https://safehogesa.net nach wie vor propagiert (https://safehogesa.net/uploads/media/1866097685_2017438659_741789541.JPG, abgerufen am 12. November 2014).

Dass sich der Antragsteller, der von ihm benannte Versammlungsleiter oder „die HoGeSa“ von derartigen Äußerungen auf den Internetseiten in irgendeiner Weise öffentlich und glaubhaft distanziert hätte, ist der Kammer nicht bekannt.

Der Antragsteller hat darüber hinaus schon mit der Anzeige der Versammlung den Eindruck erweckt, dass er oder der von ihm benannte Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage sein werde, die Teilnehmer der Versammlung und ihr Verhalten wirksam zu kontrollieren und zu steuern. Das zeigen sein Vortrag, er könne nicht erklären, wer oder wie viele Teilnehmer Megaphone mitbrächten, sein „Sicherheitshinweis“ an die Antragsgegnerin, dass zu erwarten sei, dass zahlreiche Teilnehmer Bier und Glasflaschen zu der Versammlung mitbringen oder sie sich währenddessen beschaffen würden, und die damit verbundene Anregung an die Antragsgegnerin, die Versammlung insofern mit strengen Beschränkungen zu belegen. Dass der von ihm benannte Versammlungsleiter während der Versammlung in Köln keinen erkennbaren Erfolg damit hatte, die Einhaltung entsprechender Auflagen der Versammlungsbehörde zu realisieren, lässt der Antragsteller hingegen unerwähnt. Wenn der Antragsteller entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 NVersG die Antragsgegnerin in der alleinigen Pflicht sieht, Eskalationen seitens der Versammlungsteilnehmer durch eine Einsatztaktik zu vermeiden und dies nicht den eigentlich dazu berufenen Ordnern überlassen will, zeigt dies seine beschränkten Möglichkeiten im Umgang mit Eskalationen aus seiner Versammlung.

Dass der Antragsteller selbst von einem erheblichen Eskalationspotential innerhalb der Teilnehmerschaft seiner Versammlung ausgeht, zeigt insbesondere sein Vorbehalt einer Zwischenkundgebung für den Fall, dass der geplante Aufzug durch Blockaden verzögert würde, um „die Versammlungsteilnehmer zu unterhalten und die Gefahr zu minimieren, dass einige von diesen versuchen, gegen die Blockade selbst vorzugehen.“

Derartige Blockaden oder Provokationen Dritter, die der Antragsteller (mit erkennbaren Rechtfertigungstendenzen) als Ursache für den ersten Gewaltausbruch bei der Versammlung in Köln ansieht, sind auch in Hannover mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn die Versammlung in der von dem Antragsteller vorgesehenen und angezeigten Form stattfindet.

Dafür sprechen zum einen der Umstand, dass bei der Antragsgegnerin zwischenzeitlich 17 Gegendemonstrationen angezeigt worden sind, deren erwarteter Zulauf teilweise dem linksmotivierten gewaltbereiten Spektrum zugerechnet wird. Sodann ist auch die von dem Antragsteller gewählte Aufzugsstrecke geeignet, Provokationen hervorzurufen. Denn sie führt im Bereich des Steintors über Straßenzüge, die durch Geschäfte und Restaurants geprägt sind, deren Besitzer und Besucher häufig islamischen Glaubens sind und dem Motto der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung ablehnend gegenüber stehen dürften. In der Nähe der Aufzugsstrecke beabsichtigt darüber hinaus eine islamische Gruppierung für diesen Tag die Verteilung von Koranschriften und in der weiteren Umgebung – Georgstraße Höhe Burger King – plant die Ahmadiyya-Gemeinde den Aufbau eines Info- und Büchertisches.

Dass die Versammlung des Antragstellers in der geplanten Form Unmutsäußerungen der Öffentlichkeit hervorrufen würde, die seitens der Teilnehmerschaft der Versammlung ihrerseits als Provokationen aufgefasst würden, erachtet die Kammer angesichts dessen als hochgradig wahrscheinlich.

Daneben zeigt der Verlauf der Versammlung in Köln, dass die Teilnehmer der dortigen Versammlung auch polizeiliche Maßnahmen nach eigenen Maßstäben als Provokation einstufen. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer grundsätzlich auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass bei dem von dem Antragsteller beabsichtigten Verlauf der Versammlung ein polizeiliches Vorgehen gegen Störungen aus der Versammlung erschwert würde, wenn die Teilnehmer einmal zusammengekommen sind und die Versammlung dann – etwa aufgrund einer nicht hinreichenden Anzahl an Ordnern – kurzfristig untersagt wird oder aus anderen Gründen beendet werden muss.

Insgesamt fehlt dem Antragsteller offenkundig ein Konzept, wie die Versammlung als Demonstrationszug zu führen ist. Organisatorische Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Eindämmung der prognostizierten Gefahren trifft er nicht. Dies wäre allerdings vor dem Hintergrund dringend angezeigt, dass der Antragsteller mit Herrn D. einen Versammlungsleiter ausgewählt hat, der in Köln nicht imstande war, die Versammlung friedlich abzuschließen.

2) Die insoweit abzusehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit können allerdings - nach Auffassung der Kammer - durch Beschränkungen der Versammlung des Antragstellers in hinreichenden Maße verringert werden.

Das Gericht kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht lassen, dass sich der Antragsteller - wie oben ausgeführt - zumindest öffentlich von der Anwendung von Gewalt auf Versammlungen distanziert hat und auf die Beachtung der „Hausordnung Hannover“ hinwirkt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass - auch nach Darlegung der Antragsgegnerin - nicht alle der 4.500 bis 5.000 in Hannover erwarteten Versammlungsteilnehmer dem Kreis der Hooligans zuzurechnen sind, sondern nur ca. 700 bis 800. Dies lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, durch Beschränkungen der Versammlung deren Friedlichkeit zu sichern. Zu diesen Beschränkungen muss der Ausschluss von „Stimulanzien“ gehören, die in der Vergangenheit zum Ausbruch von Gewalt unter den Teilnehmern aus dem Hooligan-Milieu führten.

Die Ausschreitungen der Hooligans in Mannheim und Köln waren darauf zurückzuführen, dass sie sich durch andere „meinungsgegnerische“ Personen provoziert fühlten (in Mannheim: Pierre Vogel auf einer Salafistenkundgebung, in Köln ein Anhänger von Galatasaray Istanbul). Die Versammlung kann deshalb nur an einem Ort stattfinden, an dem Provokationen der Versammlungsteilnehmer durch „meinungsgegnerische Kräfte“ weitgehend ausgeschlossen sind. Dies ist weder entlang der von dem Antragsteller angezeigten Aufzugsstrecke noch an den vier von ihm genannten möglichen stationären Versammlungsorten der Fall. Unter den in Betracht kommenden zentral gelegenen potentiellen Versammlungsorten hält das Gericht ausschließlich die aus dem Tenor ersichtliche Fläche für geeignet. Sie ist zentral gelegen; zugleich kann die Polizei angesichts der Entfernung zu bewohnten Häusern und belebten Plätze durch Raumsicherung Provokationen und Störungen Dritter effektiv unterbinden.

Für die Versammlung muss eine ausreichende Zahl von - nüchternen und geeigneten - Ordnern bereitstehen. Der Antragsteller spricht selbst von einem Bedarf von 80 bis 120 Ordnern. Mit einer ausreichenden Zahl an Ordnern ist der Versammlungsleiter imstande, Ausschreitungen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu begegnen. Die festgesetzte Zahl von einem Ordner für 30 Versammlungsteilnehmer hält die Kammer für angemessen, da der Antragsteller sich selbst nicht sicher sein kann, inwieweit die Teilnehmer der Veranstaltung den Weisungen des Versammlungsleiters Folge leisten. Angesichts des stationären Verlaufs der Versammlung kann der Versammlungsleiter eher als auf einer Demonstration in Bewegung Durchsetzungsfähigkeit entwickeln und sich den nötigen Respekt unter den potentiellen Versammlungsteilnehmern (Ullrich, Nds. Versammlungsgesetz, § 8, Rn. 32) verschaffen. Mithilfe der Ordner kann das Einhalten der im Tenor ausgewiesenen Beschränkungen überwacht werden. Die übrigen Versammlungsbeschränkungen sind erforderlich, um einen friedlichen Verlauf zu garantieren. Die Einschränkung, dass die laut Anmeldung um 12 Uhr beginnende Versammlung bis 16 Uhr zu beenden ist, rechtfertigt sich aus der bald danach einbrechenden Dunkelheit und der Notwendigkeit, auch die geordnete Abreise der Versammlungsteilnehmer sicherzustellen.

In welchem Umfang darüber hinaus weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen erforderlich sind, obliegt der Einschätzung der Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde. Im Tenor war insofern der klarstellende Hinweis veranlasst, dass die von der Kammer zugrunde gelegten Maßgaben nicht abschließend sind und der Antragsteller weiteren Beschränkungen Folge zu leisten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 –, juris Rn. 41).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.