Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.06.2015, Az.: L 2 R 56/15
Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung; Begriff des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers; Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte; Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Erteilung von Gewährleistungsentscheidungen für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bei privaten Arbeitgebern
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.06.2015
- Aktenzeichen
- L 2 R 56/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 22298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0603.L2R56.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - AZ: S 15 R 173/14
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI
- § 5 Abs. 3 SGB VI
- § 6 SGB VI
- § 55 BeamtVG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 3 SGB VI
- § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Fundstelle
- NZS 2015, 669
Redaktioneller Leitsatz
1. Als Dienstherr kommen die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht, nicht hingegen auch private Arbeitgeber, selbst wenn diese eine besondere Rechtsstellung innehaben und eine öffentliche Aufgabe erfüllen mögen.
2. Der Gesetzgeber hat die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommenden Gruppen enumerativ in den §§ 5 und 6 des SGB VI aufgeführt.
3. Von einer Einbeziehung von Ärzten, die bei privatrechtlich Trägern beschäftigt werden, hat der Gesetzgeber hingegen abgesehen.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger begehrt von dem beklagten Land, welches durch seine Oberfinanzdirektion vertreten wird, die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der Kläger ist Arzt. Am 31. Mai 1995 schloss er mit dem zu 2. beigeladenen L. e.V. einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 1. Juni 1995 als Chefarzt im M. tätig werden sollte. Inhaberin dieses Krankenhauses ist die zu 1. beigeladene gGmbH. Der zu 2. beigeladene Verein ist "als freigemeinnütziger kirchlicher Träger" Betreiber bzw. Mitgesellschafter von vier Allgemeinkrankenhäusern mit angeschlossenen medizinischen Versorgungzentren und interdisziplinären Zentren sowie verschiedenen ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe; zu diesen Allgemeinkrankenhäusern zählt auch das O ...
Der Kläger ist Mitglied der zu 4. beigeladenen berufsständischen Versorgungseinrichtung Ärzteversorgung Niedersachsen. Aufgrund dieser Mitgliedschaft hat die zu 3. beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund den Kläger von der sich für seine Tätigkeit bei dem beigeladenen Verein ergebende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt.
In § 9 des Arbeitsvertrages hat der zu 2. beigeladene Verein dem Kläger eine Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den jeweils für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften der Besoldungsgruppe A 16 mit einem (fiktiven) Besoldungsdienstalter vom 01.04.1977 mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zugesichert. Für die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sollte § 5 Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich sein. Der Vertrag sah eine Anmeldung des Klägers bei der Niedersächsischen Versorgungskasse in Hannover vor.
Nach § 9 Abs. 2 des Vertrages sollten die Beiträge zur Renten- bzw. berufsständischen Versicherung vom Kläger und seinem Arbeitgeber in Anlehnung an die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen getragen werden, wobei der Arbeitgeber die vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile von den Bezügen einbehalten und an den zuständigen Versicherungsträger abführen sollte.
Dementsprechend haben seit Juni 1995 der Kläger und sein Arbeitgeber die Beiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen jeweils zur Hälfte getragen.
Daneben hat der zu 2. beigeladene Verein den Kläger bei der Niedersächsischen Versorgungskasse, Hannover, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, angemeldet. Diese Kasse hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung den Zweck, nach den Bestimmungen dieser Satzung für ihre Mitglieder den Beamten und Hinterbliebenen sowie den in § 18 genannten Beschäftigten Versorgungsbezüge bzw. Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt X des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zu zahlen und den hierdurch entstehenden Aufwand auszugleichen.
Nach § 12 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder der Kasse (in Form der Zugehörigkeit zur sog. Umlagegemeinschaft) alle niedersächsischen Gemeinden, Landkreisen und Kommunalverbänden (Abs. 1), ferner (Abs. 2) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, wenn sie ihren Sitz im Lande Niedersachsen haben, nach ihren Einrichtungen einen dauernden Bestand und nach ihrer Organisation eine gleichmäßige Stellenbesetzung gewährleisten und Beamte beschäftigen oder ihren Beschäftigten Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Grundsätzen gewähren, und schließlich (Abs. 3) andere Stiftungen, Vereine und Gesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, sofern sie öffentlichen Aufgaben und nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen, werden.
Nach § 18 Abs. 1 der Satzung können die Mitglieder der Kasse (mit Zustimmung der Kasse) auch Beschäftigte anmelden, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind.
Hieran anknüpfend hat der zu 2. beigeladene Verein, der Mitglied der Versorgungskasse nach § 12 Abs. 3 ihrer Satzung ist, auch den Kläger als Beschäftigten mit vertraglich zugesicherter Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften bei der Versorgungskasse angemeldet; dementsprechend wird die von dem beigeladenen Verein nach § 30 der Satzung der Versorgungskasse zu entrichtende Umlage auch unter Einbeziehung der Versorgungsanwartschaften des Klägers berechnet.
Auf Wunsch des Klägers hat die Versorgungskasse 2010 Probeberechnungen der von diesem zu erwartenden Versorgung vorgenommen, wonach sich etwa bei einem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Mai 2021 unter den in die Berechnung eingestellten Annahmen ein Versorgungsbezug von 3.378,59 EUR ergeben würde. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Versorgungskasse ferner mit Schreiben vom 20. Juni 2011 mit, dass (nach seiner Rechtsauffassung und nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung) die (von dem Arbeitgeber mitfinanzierten) Versorgungsleistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk auf die (gemäß den nach den privatrechtlichen Vereinbarungen entsprechend beamtenrechtlichen Vorgaben zu erbringenden vom Arbeitgeber zugesagten) Versorgungsleistungen anzurechnen seien.
Der Kläger ersuchte daraufhin die Oberfinanzdirektion um die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. November 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass ein solcher Gewährleistungsbescheid schon deshalb nicht erteilt werden könne, weil der Arbeitgeber des Klägers privatrechtlich organisiert sei und es sich damit nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im Öffentlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 SGB VI handele. Einen dagegen vom Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2013 eingelegten Widerspruch verwarf die Oberfinanzdirektion zunächst mit Bescheid vom 8. März 2013 als unzulässig.
Die daraufhin vom Kläger am 24. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Lingen erhobene Klage ist von diesem mit Beschluss vom 24. Juli 2013 an das Sozialgericht Osnabrück verwiesen worden. Unter Berücksichtigung dieser Verweisung des Rechtsstreits an eine öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit nahm die Oberfinanzdirektion ihren ersten Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurück und wies mit neuem Bescheid vom 15. Mai 2014 zugleich den Widerspruch nunmehr als unbegründet zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 7. Januar 2015, hat das Sozialgericht Osnabrück die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht dargelegt, dass § 5 SGB VI nicht die Erteilung von Gewährleistungsentscheidungen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse bei privatrechtlich organisierten Arbeitgebern vorsehe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. Februar 2015. Nach seiner Auffassung ist eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geboten. Sein Arbeitgeber sei zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert, wenngleich "hinter der juristischen Person des Arbeitgebers" die katholische Kirche "stehe", die Interessenlage sei aber den gesetzlich erfassten Tatbeständen vergleichbar. Der Gesetzgeber habe seine Personengruppe nicht berücksichtigt; eine planwidrige Regelungslücke lasse sich jedenfalls nicht ausschließen.
Ausgehend von der Rechtsauffassung des beklagten Landes müsste er im eventuellen Fall des Verzichts auf die vom Rentenversicherungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, obwohl kein Bedürfnis für eine zusätzliche Absicherung bestehe. Erst die begehrte "Bescheinigung der Versicherungsfreiheit" eröffne ihm nach der Alterssicherungsordnung des beigeladenen berufsständischen Versorgungswerkes die Möglichkeit, von den dort zu entrichtenden Beitragszahlungen befreit zu werden.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Januar 2015 und den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 12. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 aufzuheben und 2. das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass aufgrund seiner Beschäftigung bei der Bonifatius Hospital Lingen gGmbH eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nach den gesetzlichen Vorgaben des § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GKG im Berufungsverfahren nicht zu hinterfragen (vgl. zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegebenenfalls auch der Arbeitsgerichtsbarkeit: BSG, Urteil vom 05. November 1980 - 11 RA 118/79 -, SozR 2200 § 1232 Nr 9).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen und hat daher keinen Anspruch auf den Erlass eines Gewährleistungsbescheides nach § 5 Abs. 3 SGB VI.
Nach § 5 Abs. 1 SGB VI sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (Nr. 1) Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, (Nr. 2) sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, (Nr. 3) Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, und zwar in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nach Satz 2 nur, wenn sie (Nr. 1) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder (Nr. 2) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder (Nr. 3) innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder (Nr. 4) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet gemäß Satz 3 dieser Vorschrift für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Für das Land Niedersachsen ist diese Aufgabe der Oberfinanzdirektion übertragen worden (vgl. wegen der Einzelheiten deren Schreiben vom 22. Oktober 2012).
Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet nach Satz 4 die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ("sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist") versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung gemäß § 230 Abs. 6 SGB VI versicherungsfrei.
Der Kläger ist jedoch gar nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne der erläuterten gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI tätig. Als Dienstherr kommen die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht, nicht hingegen auch private Arbeitgeber, selbst wenn diese eine besondere Rechtsstellung innehaben und eine öffentliche Aufgabe erfüllen mögen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 84. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 5 SGB VI, Rn. 18). Auch der Kläger räumt ein, dass sein Arbeitgeber, der zu 2. beigeladene eingetragene Verein, nicht von diesen tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar erfasst wird. Es handelt sich vielmehr um einen privatrechtlichen Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sieht der Senat keinen Raum für eine erweiternde Auslegung der vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben über ihren Wortlaut hinaus (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 05. November 1980 - 11 RA 118/79 -, aaO., bezogen auf die Vorgängervorschriften im AVG).
Der Gesetzgeber hat die für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommenden Gruppen enumerativ in den §§ 5 und 6 des SGB VI aufgeführt. Insbesondere hat er mit der erläuterten Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI lediglich Beschäftigte der dort aufgeführten öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI lediglich Lehrer und Erzieher (unter den dort normierten Voraussetzungen auch bei einer Tätigkeit für privatrechtlich tätige Arbeitgeber) erfasst; von einer Einbeziehung von Ärzten, die bei privatrechtlich Trägern beschäftigt werden, hat der Gesetzgeber hingegen abgesehen. Demgegenüber richtet sich die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (von der auch der Kläger Gebrauch macht) insbesondere auch an Ärzte.
Eine erweiternde Auslegung der genannten Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus im Wege der in der Berufungsbegründung angeführten Analogie käme materiell-rechtlich nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie etwa BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R -, SozR 4-5870 § 1 Nr 3) vorliegen würde. Eine solche Planwidrigkeit ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch gerade nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der erläuterten Vorschriften einen anderen Plan verfolgt hat, als im Wortlaut zum Ausdruck kommt. Gegenteiliges vermochte auch der Kläger nicht substantiiert aufzuzeigen.
Im Übrigen wäre, sofern - entgegen der Auffassung des Senates - überhaupt Raum für eine über den Wortlaut im Wege der Analogie hinausgehende Anwendung der §§ 5, 6 SGB VI sein sollte, wegen der größeren Rechtsähnlichkeit ohnehin auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (und nicht die vom Kläger herangezogenen Regelung des § 5 Abs. 1 SGB VI) ggfs. entsprechend heranzuziehen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen (auf entsprechenden Befreiungsantrag) nach § 6 Abs. 1 SGB VI von dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beurteilen wären (der freilich ohnehin, wie dargelegt, dem Kläger bereits eine Befreiung im Hinblick auf die Anwartschaften in der berufsständischen Versorgung erteilt hat); eine Zuständigkeit des beklagten Landes ist bezogen auf die Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (und damit auch bezogen auf eventuelle Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Vorschrift) vom Gesetz gar nicht vorgesehen.
Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ein. Die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem beigeladenen Trägerverein ergebenden Versorgungsanwartschaften beruhen nicht auf kirchenrechtlichen Regelungen im Sinne dieser Vorschrift, sondern auf privatrechtlich vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen.
Angesichts des schon im Ausgangspunkt festzustellenden Fehlens einer Anspruchsgrundlage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag, den der Kläger 1995 mit dem beigeladenen Verein geschlossen hat, bereits die beiderseitige Einschätzung der Vertragspartner zum Ausdruck brachte, dass ungeachtet der privatrechtlich zugesagten Versorgung entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen weiterhin Beiträge zur Ärzteversorgung zu entrichten waren (wobei auch bereits die damalige Rechtslage, vgl. insbesondere §§ 55 BeamtVG a.F., grundsätzlich eine Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen auf eine beamtenrechtliche Versorgung vorsah; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 21. November 2006 3 AZR 387/05, juris).
Ob die vertraglichen Vereinbarungen in Form der Absicherung der Anwartschaften des Klägers über die Niedersächsische Versorgungskasse vor diesem Hintergrund wirtschaftlich sinnvoll waren, hatten die Vertragspartner seinerzeit in eigener Verantwortung privatautonom zu prüfen; diesbezüglich eventuell bei ihnen im Nachhinein aufgetretene Zweifel vermögen naturgemäß von vornherein keinen Anspruch auf eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Norminterpretation zu begründen.
Von Verfassungs wegen ist es ohnehin unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 285/01 -, SozR 4-2600 § 6 Nr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.