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§ 68 NSchG - Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 4 Abs. 2 Satz 1), sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sonderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist.

(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht teilzunehmen ist. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, dass geistig behinderte Schülerinnen und Schüler eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.

(3) Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen und Schüler erfordert, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung in Heimen oder in Familienpflege angeordnet werden. Hierüber entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe. Die Anordnung wird von dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe durchgeführt.