§ 8 ZRHO - Äußere Form des Schriftverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut leserlich sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randschreiben sind unstatthaft. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.