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§ 72 ZRHO - Ersuchen um Rechtsauskunft

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen um Auskunft über ausländisches Recht, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974) nach diesem Übereinkommen zu erledigen sind, sind der Landesjustizverwaltung als Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vorzulegen. Ob auf vertraglicher Grundlage Ersuchen um Rechtsauskunft gestellt werden können, ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige in Anspruch genommen, ist möglicherweise mit hohen Kosten zu rechnen.