Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.07.2017, Az.: 11 U 164/16
Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.07.2017
- Aktenzeichen
- 11 U 164/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 17870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 07.06.2018 - AZ: III ZR 210/17
Rechtsgrundlagen
- BGB § 199 Abs. 1
- BGB § 280 Abs. 1
- ZPO § 138 Abs. 1
- ZPO § 138 Abs. 4
- ZPO § 141
Fundstelle
- MDR 2017, 1063-1064
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Anlageberaterpflichtverletzung.
Redaktioneller Leitsatz
Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet. Daher setzt die Behauptung einer Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen voraus, dass dem Anleger konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen.
Hat der Anleger aufgrund des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr daran, ob über das jeweilige Risiko im mündlichen Beratungstermin eine Aufklärung durch den Berater erfolgt ist oder hat er an die (Nicht-)Übergabe des Prospektes, in dem eine schriftliche Aufklärung über das jeweilige Risiko enthalten ist, keine Erinnerung mehr, so fehlt es einer anderslautenden schriftsätzlichen Behauptung die tatsächliche Grundlage. Räumt der Anleger im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO ein, sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe nicht erinnern zu können, so wäre dazu in Widerspruch stehender schriftsätzlicher Vortrag unbeachtlich.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008 - 2011 auf Schadensersatz in Anspruch.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach Durchführung der persönlichen Anhörung der Klägerin zu der Auffassung gelangt sei, dass nicht beurteilt werden könne, ob eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung erfolgt sei oder nicht. Das habe seinen Grund darin, dass nach Einschätzung der Kammer die Klägerin keine eigene belastbare Erinnerung mehr an die einzelnen Beratungssituationen habe und die - konkreten - Behauptungen, die schriftsätzlich von ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen aufgestellt worden sind, letztlich eine Behauptung ins Blaue hinein darstellen würden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Wegen der diesbezüglichen Argumentation im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.11.2016 (Az. 11 O 273/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. a) an die Klägerin 15.473,25 € (USD 23.100,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der M. B. "R." mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 14.736,43 € (USD 22.000,00) zu zahlen,
b) an die Klägerin 10.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der P. D. E. R. IX mit einem Nominalwert von 12.000,00 € zu zahlen,
c) an die Klägerin 9.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der S. GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 10.000,00 € zu zahlen,
d) an die Kläger 12.255,25 € (USD 17.030,62) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der D. GmbH & Co. KG F. KG mit einem Nominalwert von 14.639,15 € (USD 20.000,00) zu zahlen,
e) an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden auf 15.473,25 € in Höhe von 1,52 % für den Zeitraum vom 13.8.2008 bis zum 2.12.2014, auf weitere 10.880,00 € in Höhe von 1,52 % seit dem 27.3.2009, auf weitere 9.800,00 € in Höhe von 1,15 % für den Zeitraum vom 16.4.2010 bis zum 2.12.2014 sowie auf weitere 12.255,25 € in Höhe von 1,52 % seit dem 12.9.2011 zu zahlen,
f) die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 18.8.2008 gezeichneten Beteiligung an der "R." mbH & Co. KG, der von der Klägerseite am 27.3.2009 gezeichneten Beteiligung an der P. D. E. R. IX, der von der Klägerseite am 15.4.2010 gezeichneten Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG sowie der von der Klägerseite am 12.9.2011 gezeichneten Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG F. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 3.12.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der am M. B. "R." mbH & Co. KG und der S. GmbH & Co. KG befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Klägerin darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen seines genauen Inhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Innerhalb der mit diesem Beschluss eingeräumten Frist hat die Klägerin zu dem Vorhaben des Senats Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 29. Mai 2017 genannten Gründen vor.
1. Der Senat hatte hierin Folgendes ausgeführt:
"Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit mit dieser Ansprüche, die auf eine nicht anlegergerechte Beratung gestützt worden sind, als verjährt angesehen worden sind.
a) Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht.
b) Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 8).
Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 11 - Hervorhebung durch den Senat).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin unterzeichneten Beratungsbögen enthalten knapp zusammengefasst und allgemeinverständlich wenige Risikohinweise, darunter den unmissverständlichen Hinweis darauf, dass "im schlimmsten Fall" das Risiko eines "teilweisen oder ganzen Verlust(s) der Einlage" besteht. Diese Risikohinweise sind dadurch besonders hervorgehoben, dass sie graphisch in einem Block zusammengefast worden sind. Dieser Block ist zudem mit der - drucktechnisch hervorgehobenen - Überschrift "Risiken der Beteiligung" versehen. Die besondere Bedeutung der Beraterbögen wurde darüber hinaus dadurch betont, dass die Klägerin sie - zusätzlich zu den Beitrittserklärungen - unterschreiben sollte und unterschrieben hat. Allein dieses Unterschriftserfordernis musste die Klägerin veranlassen, sich über den Inhalt der Notiz zu vergewissern. Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam "blind" ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.
cc) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12. Januar 2017 Bezug nimmt, aus der sich angeblich Abweichendes ergeben soll, greift das nicht durch. Der Senat weicht mit seinen vorstehenden Ausführungen schon deshalb nicht von jener Entscheidung ab, weil das OLG Oldenburg hierin keine Ausführungen zu den vorliegend relevanten Prüfungspunkt der Verjährung gemacht hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2017 die Richtigkeit des vorstehend Ausgeführten.
c) Die Klägerin macht geltend, dass in Bezug auf den Fonds "M. R." durch den Berater eine Entwertung des Totalverlustrisikos vorgenommen worden sei. Das greift nicht durch.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beanstandeten Passagen des landgerichtlichen Urteils (Seite 6 f.) auf die Einrede der Verjährung beziehen, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung stützt.
Selbst wenn der Zeuge W. die behauptete Erklärung abgegeben hätte, wären damit die Risikohinweise im Beraterbogen nicht vollständig entwertet worden. Die Klägerin hätte gleichwohl erkennen müssen, dass die Beteiligung mit Risiken behaftet war und damit ihren Anlagezielen (insbesondere dem Ziel der Kapitalsicherheit) nicht entsprach.
bb) Das Vorbringen ist zudem schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin noch nicht einmal konkret geltend macht, dass die - angebliche - Erklärung des Beraters W. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, also dass das fragliche Schiff im Falle eines Unterganges nicht versichert wäre.
Möglicherweise - der Senat vermag dies den Ausführungen der Klägerin auf Seite 21 unten/22 oben der Berufungsbegründung nicht genau zu entnehmen - möchte die Klägerin zum Ausdruck bringen, dass durch die - angebliche - Erklärung des Beraters W. der Eindruck hervorgerufen worden sei, es bestünden allgemein (also losgelöst von dem konkreten Fall des Unterganges des Schiffes) keine Totalverlustrisiken. Wäre das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne gemeint, würde dies nicht durchgreifen. Aus der Sicht eines objektiven Dritten hätte die - angebliche - Erklärung des Beraters W. keinen derartigen Aussagegehalt.
cc) Hilfsweise ist auszuführen, dass die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen hat, dass der Berater W. eine derartige Erklärung überhaupt abgegeben hat. Wie nachstehend noch ausgeführt werden wird, hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass diese an die konkreten Vorgänge im Rahmen der Beratungsgespräche keine konkrete Erinnerung mehr hat. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (siehe nachfolgend Ziff. 3) und gilt insbesondere auch für die Erklärung der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, die auf Seite 21 der Berufungsbegründung wiedergegeben worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. November 2016 (Seite 3 = Bl.190 d. A.) hat die Klägerin nämlich angegeben, dass der Berater "wohl" so gesagt habe. Mit der Formulierung "wohl" wird aber keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, die in einem Zivilprozess einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.
2. Pflichtverstöße, die auf eine fehlerhafte objektgerechte Beratung gestützt werden, hat die Klägerin - wie vom Landgericht auf Seite 7 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt - nicht schlüssig vorgetragen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32). Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, steht vorliegend die Eignung der Emissionsprospekte zur Aufklärung zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger entnimmt ihnen - schriftsätzlich - wortwörtlich die Risiken, über die er nicht aufgeklärt worden sein will. Die Nichtübergabe des Emissionsprospektes vor der Zeichnung muss der jeweilige Anleger darlegen und beweisen. Denn ihn trifft als Anspruchsteller nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen. Allerdings handelt es sich bei der Nichtübergabe um eine für ihn negative Tatsache. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).
b) Voraussetzung für die besonderen Anforderungen an den Vortrag der Beklagtenseite hinsichtlich der (rechtzeitigen) Übergabe des Prospekts ist allerdings, dass zunächst der Anleger eine Aufklärungspflichtverletzung hinreichend dargelegt hat. Das setzt voraus, dass er in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf das er seine Klage stützt, vorträgt, über dieses weder mündlich noch mittels einer Übergabe des jeweiligen Prospektes hinreichend aufgeklärt worden zu sein. In Bezug auf Letzteres bedeutet dies, dass er darlegt, dass der Prospekt eine diesbezügliche Risikoaufklärung nicht enthält oder aber, dass er den - eine Aufklärung beinhaltenden - Prospekt nicht oder nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. zu der Zeitspanne zwischen Prospektübergabe und Zeichnung etwa Urteil vom 26. Januar 2017 - 11 U 96/16, juris Rn. 39). Hat der Anleger den Prospekt erhalten, so hat er den - aus seiner Sicht zu späten - Zeitpunkt der Übergabe vorzutragen.
Erst dann hat das Beratungsunternehmen im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Behauptung dieser (negativen) Tatsache durch eine konkrete Darlegung entgegenzutreten. Hinsichtlich dieser sekundären Darlegungslast entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Beratungsunternehmen das Vorbringen des klägerischen Anlegers zu den Einzelheiten der Prospektübergabe nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten darf (vgl. dazu z. B. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris Rn. 27 ff.). Ebenso ist es dem in Anspruch genommenen Anlageberater nach der Senatsrechtsprechung verwehrt, trotz eingestandener Unkenntnis über den Geschehensablauf dennoch hinsichtlich des "Ob" und des "Wann" der Prospektübergabe eine diesbezügliche, konkrete Behauptung aufzustellen (Senat, a. a. O., juris Rn. 34 f.). Der Senat verlangt aus diesem Grund regelmäßig, dass das Beratungsunternehmen das Positivum darzulegen, d. h. sein Bestreiten auf konkrete Anhaltspunkte zu stützen hat, die diesem Bestreiten der behaupteten negativen Tatsache zu Grunde liegende Darstellung des Beratungshergangs eine gewisse Wahrscheinlichkeit verleihen (vgl. Senat, a. a. O, juris Rn. 32, 37 ff.). Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).
Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "Ausforschungsbeweises": BGH; Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16, 17). Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen. Im Rahmen der Prüfung, ob nach dieser Maßgabe der klagende Anleger seiner Obliegenheit zur Darlegung einer Anlageberaterpflichtverletzung hinreichend nachgekommen ist, ergibt sich Folgendes:
aa) Hat der Anleger aufgrund des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr daran, ob über das jeweilige Risiko im mündlichen Beratungstermin eine Aufklärung durch den Berater erfolgt ist oder hat er an die (Nicht-)Übergabe des Prospektes, in dem eine schriftliche Aufklärung über das jeweilige Risiko enthalten ist, keine Erinnerung mehr, so fehlt einer anderslautenden schriftsätzlichen Behauptung die tatsächliche Grundlage. Räumt der Anleger etwa im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO ein, sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe nicht erinnern zu können, so wäre dazu in Widerspruch stehender schriftsätzlicher Vortrag unbeachtlich.
bb) Etwaige Lücken oder Widersprüche in schriftsätzlichen Behauptungen des Anlegers dürften Anlass geben, den klagenden Anleger gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören. Gelingt es diesem im Rahmen seiner Anhörung sodann nicht, vorhandene Widersprüche im Sachvortrag nachvollziehbar zu erklären, würde auch dies zur Unschlüssigkeit des Klagevorbringens führen.
cc) Bleibt im Rahmen der Anhörung zweifelhaft, ob der Anleger sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe noch erinnert, so wird die Schlüssigkeit seines Vorbringens davon abhängen, ob er tatsächliche Anhaltspunkte benennt, die zumindest die im Rahmen seiner Anhörung aufgestellte konkrete Behauptung aus seiner Sicht als wahrscheinlich erscheinen lassen.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und deren Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO Widersprüche und Unklarheiten in einem Ausmaß aufgetreten sind, dass das Klagvorbringen nicht als schlüssig angesehen werden kann.
aa) Die Klägerin hat in der Klageschrift in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf die sie ihre Klageansprüche stützt, vorgetragen, dass sie über das jeweilige Risiko nicht aufgeklärt worden sei. Textbausteinmäßig heißt es in Bezug auf jedes einzelne der in Bezug genommenen - diversen - Risiken:
"Über dieses Risiko ... wurde die Klägerseite durch den Zeugen W. nicht aufgeklärt. Wäre die Klägerseite über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet, was auch dem Zeugen W. bewusst war".
Dieses Vorbringen ist sodann zunächst in dem Schriftsatz vom 10. März 2016 wiederholt worden, gleichermaßen sodann in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2016, mit dem die Klage erweitert worden ist um Klageanträge, die weitere Fonds betreffen, die zunächst nicht Gegenstand der Klageschrift vom 16. September 2015 waren.
bb) Dieses schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin steht im Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in dem Termin vom 2. November 2016 vor dem Landgericht gemacht hat.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. November 2016 hat die Klägerin zunächst angegeben, dass "schon über Risiken besprochen worden ist, aber nicht in dem Sinne, dass eine Anlage das Risiko eines Totalverlustes haben könnte". Bereits mit dieser Erklärung hat die Klägerin ihrem bis dahin gehaltenen schriftsätzlichen Vorbringen den Boden entzogen, da - wie ausgeführt - hierin noch uneingeschränkt behauptet worden ist, dass überhaupt keine Aufklärung über Risiken erfolgt sei. Soweit nach Maßgabe dieser persönlichen Erklärung der Klägerin argumentiert werden könnte, dass immerhin in Bezug auf das Risiko "Totalverlust" eine konkrete Behauptung aufgestellt worden ist in dem Sinn, dass jedenfalls darüber nicht gesprochen worden ist, wäre auch eine derartige Erklärung allein schon dadurch wieder entwertet worden, dass die Klägerin sodann angegeben hat, dass sie "heute nicht mehr wisse, ob er die Risiken besprochen hat, die dort aufgeführt sind" (Bl. 190 d. A.). Bezug genommen hat die Klägerin insoweit auf die Anlage B 11, in der aber unter anderem auch das Totalverlustrisiko aufgeführt ist. Sodann hat die Klägerin angegeben, dass die Berater "immer anhand der schon genannten Flyer aufgeklärt" hätten. Auch insoweit räumt die Klägerin also eine Aufklärung durch die Berater ein, die schriftsätzlich noch gänzlich in Abrede genommen worden ist. Schließlich hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift Folgendes angegeben:
"Ich habe keine Erinnerung daran, dass über Risiken bei allen Fonds gesprochen worden sind, ich kann es aber nicht ausschließen, dass über Risiken besprochen wurde. Das ist zu lange her. Ich bringe die einzelnen Fondsbeteiligungen auch nicht mehr sicher auseinander".
cc) Mit diesen persönlichen Erklärungen ist das vorherige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, das mit diesen Angaben in Widerspruch steht, hinfällig geworden; prozessual zugrunde zu legen ist der Entscheidung des Gerichts lediglich das, was die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO erklärt hat. Nach dieser Maßgabe ist das Landgericht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass nicht hinreichend klar erkennbar ist, dass die Klägerin noch eine konkrete Erinnerung daran hat, ob und ggf. mit welchem Inhalt über die einzelnen Risiken gesprochen worden ist, auf die sie ihre Klage stützt. Das gilt auch angesichts der am Ende des Protokolls aufgeführten Erklärung der Klägerin, wonach diese auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten angegeben hat, dass "über Innenprovisionen, Interessenkonflikte, ein Wechselkursrisiko oder darüber, dass ein Teil des Geldes wieder zurückgezahlt werden muss, sowie über die IRR-Methode nicht gesprochen" worden sei. Das Landgericht hat diesbezüglich - nachvollziehbar und überzeugend - in seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen diese Antwort "wenig aussagekräftig" ist. In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einerseits ihren eigenen Angaben zufolge keine konkrete Erinnerung mehr an die damaligen Vorgänge hat, sie andererseits aber die Behauptung aufstellt, über einzelne - ihr von ihr Prozessbevollmächtigten als technische Fachbegriffe vorgegebene - Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein.
d) Nach dieser Maßgabe liegt bereits kein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu einer fehlerhaften mündlichen objektgerechten Beratung vor. Darauf, ob eine derartige Beratung jedenfalls durch rechtzeitige Übergabe der jeweiligen Prospekte seitens der Beklagten erfolgt ist und ob die Klägerin diesbezüglich schlüssig eine nicht hinreichende Beratung vorgetragen hat, kommt es deshalb nicht an."
2. Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2017 gibt dem Senat keine Veranlassung, im Ergebnis anders zu entscheiden.
a) Die Klägerin führt aus, eine Anhörung der Partei komme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sich die anspruchsberechtigte Partei in Beweisnot befinde.
Das ist nicht richtig. Die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 3). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Lücken und Unklarheiten im Sachvortrag aufzuklären (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 1). Dass der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin derartige Unklarheiten und Widersprüche aufgewiesen hat, hat der Senat in seinen Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2017 unter Ziff. 2. c) ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben. Auch dieses Ergebnis zeigte die Sinnhaftigkeit der Anhörung auf.
b) Entgegen der Rüge der Klägerin nimmt der Senat keine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Dem Senat ist bekannt, dass eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. neben der von der Klägerin zitierten Entscheidung BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, juris Rn. 16 z. B. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, juris Rn. 9 a. E.). Die rechtliche Argumentation des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung besteht vielmehr darin, dass - was zutreffend ist - das Gericht seiner Entscheidung den Vortrag zugrunde zu legen hat, den die Partei letztmalig, und sei es im Rahmen einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, vorträgt; inhaltlich hiervon abweichender vorheriger (schriftsätzlicher) Vortrag wird damit hinfällig.
aa) Das Landgericht hat nach dieser Maßgabe zu Recht seiner Entscheidung (lediglich) den Vortrag zugrunde gelegt, den die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2016 gehalten hat. Diesem Vorbringen hat das Landgericht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass die Klägerin - wie diese letztlich ausdrücklich selbst eingeräumt hat - überhaupt keine konkreten Erinnerungen an die damaligen Vorgänge im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche mehr hat und demgemäß unter Beachtung des Wahrheitsgebotes des § 138 Abs. 1 ZPO gar nicht vortragen kann, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die streitgegenständlichen Anlagen beraten worden ist. Eine Beweisaufnahme war hiernach nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen nicht erforderlich. Liegt bereits kein schlüssiger Klagevortrag vor, ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf.
bb) Letztgenanntes gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, das die Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 in Bezug auf ihren Ehemann, den als Zeugen angebotenen Herrn R., hält. Von Erheblichkeit könnte dieses Vorbringen allenfalls (siehe aber nachfolgend bb)) sein, soweit hiermit behauptet werden sollte, dass das schriftsätzlich gehaltene Vorbringen der Klägerin nicht auf deren eigenen Erinnerungen beruht, sondern auf denen ihres Ehemannes.
(1) So verstanden, wäre dieses Vorbringen zunächst schon aus prozessualen Gründen nicht zuzulassen.
(a) Dieses Vorbringen ist erstmalig in der Berufungsinstanz gehalten worden, insbesondere ist eine derartige Aussage nicht der von der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht getätigten Erklärung zu entnehmen (Seite 4, 2. Absatz der Sitzungsniederschrift, Bl. 191 d. A.). Unstreitig ist das Vorbringen nicht, der Senat musste auch nicht zunächst bei der Beklagten anfragen, ob dieses Vorbringen unstreitig gestellt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris Rn. 10). Ein Zulassungsgrund i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
(b) Hilfsweise ist das Vorbringen nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen hätte bereits mit der Berufungsbegründung gehalten werden müssen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO). Würde es zugelassen werden und wäre dieses Vorbringen in der Sache erheblich, würde eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten, da der Senat in diesem Fall von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand nehmen und mündlich verhandeln müsste.
(2) Hilfsweise ist das Vorbringen aber auch in der Sache nicht erheblich, da es unsubstantiiert ist. Von Erheblichkeit könnte das Vorbringen allenfalls ein, wenn die Klägerin dargelegt hätte, welches schriftsätzliche Vorbringen konkret auf den Erinnerungen ihres Ehemannes beruht. Allenfalls dann hätte der Senat beurteilen können, ob die Klägerin sich - möglicherweise berechtigterweise - in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf Erinnerungen beruft, die sie zwar selbst nicht mehr hat, indes eine dritte Person. Einen derartig substantiierten Vortrag hat die Klägerin aber auch in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2017 nicht gehalten. Sie hat lediglich undifferenziert vorgetragen, dass "die schriftsätzlich getätigten Schilderungen des Sachverhaltes sich demnach neben Erinnerungen der Klägerin gerade auch auf Erinnerungen des Zeugen R. begründen" (Hervorhebung durch den Senat). Die Klägerin selbst hat indes - wie sie gegenüber dem Landgericht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat - gar keine konkreten Erinnerungen mehr an die damaligen Vorgänge. Welches Vorbringen in den namens der Klägerin gehaltenen Schriftsätze daher im Einzelnen auf den Erinnerungen ihres Ehemannes beruht, hat die Klägerin nicht, auch nicht in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2017 konkret dargestellt.
c) Das Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 2, Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 ist ohne Erheblichkeit.
aa) Die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss, auf die die Klägerin an dieser Stelle abstellt, hatten in erster Linie den Zweck, zu erläutern, warum es seitens des Landgerichts - dringend - geboten war, die Klägerin persönlich anzuhören. Wie bereits vorstehend ausgeführt, steht dies aber sowieso im Ermessen des Gerichts; die tatsächliche Durchführung der Anhörung durch ein Vordergericht ist weder berufungs- noch revisionsrechtlich angreifbar. Entscheidend für die Feststellung des Landgerichts, dass es nach der durchgeführten Anhörung nicht erkennen könne, dass die Klägerin tatsächlich noch Erinnerungen an die damaligen Geschehnisse hat, war aber, dass die Klägerin schon selbst eingeräumt hat, hieran keine Erinnerungen mehr zu haben, weil alles zu lange her sei, sie nicht ausschließen könne, dass über Risiken gesprochen wurde und sie die einzelnen Fondsbeteiligungen auch nicht mehr sicher auseinanderhalte.
bb) Anmerken möchte der Senat in diesem Rahmen aber dennoch, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 auch in diesem Punkt sehr wohl ein Widerspruch zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und deren eigener Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht liegt. Als solches richtig ist, dass die Klägerin auch schriftsätzlich vorgetragen hatte, Flyer erhalten zu haben. Der entscheidende Widerspruch zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht besteht aber darin, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen vorgetragen haben, dass eine Aufklärung hinsichtlich keines einzigen der Risiken erfolgt sei, auf die die Klage gestützt worden ist (siehe allein die Klageschrift Seiten 9, 10, 11, 12, 14, 15, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46), die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung aber angegeben hat, dass "anhand der Flyer aufgeklärt" worden sei und sie im Übrigen nicht ausschließen könne, dass über Risiken gesprochen wurde. Eine - mindestens teilweise - Aufklärung über Risiken hat die Klägerin also eingeräumt, wobei sie einräumen musste, keine konkrete Erinnerung mehr daran zu haben, worüber konkret aufgeklärt worden ist.
d) Die Klägerin rügt eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht. Das greift nicht durch.
aa) Zunächst vermag der Senat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Landgericht hat die Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört, wozu es - wie ausgeführt - grundsätzlich berechtigt ist. Die Klägerin ist ausweislich des Beschlusses vom 4. April 2016 auch darauf hingewiesen worden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachaufklärung erfolgt ist. Auf Grundlage der von Seiten der Klägerin im Rahmen dieser persönlichen Anhörung gemachten Angaben hat das Landgericht sodann seine angefochtene Entscheidung gestützt. Eine Gehörsverletzung vermag der Senat danach schon vom Grundsatz her nicht zu erkennen.
bb) Unabhängig davon ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 4014, juris Rn. 12). Einen derartigen Vortrag hat die Klägerin vorliegend nicht in hinreichender Weise gehalten. Es ist bereits vorstehend ausgeführt worden, dass der Verweis auf die Erinnerungen des Ehemannes der Klägerin allenfalls dann von Erheblichkeit hätte sein können, wenn konkret vorgetragen worden wäre, welcher Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen der Klägerin (allein) auf den Erinnerungen des Ehemannes der Klägerin beruht, weil diese selber daran keine eigene Erinnerung mehr habe. Eine derartige Differenzierung bzw. Klarstellung hat die Klägerin nicht vorgenommen.
e) Der Senat hat die Ausführungen der Klägerin unter Ziff. II. des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie gebieten es dem Senat indes nicht, von seinen Ausführungen unter Ziff. 1. des Hinweisbeschlusses vom 29. Mai 2017 Abstand zu nehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.