Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.08.2017, Az.: 11 W 31/17

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.08.2017
Aktenzeichen
11 W 31/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 34750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 05.07.2017 - AZ: 7 O 137/16

Amtlicher Leitsatz

1. Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.

2. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten braucht sich die Partei, die unentschuldigt einer Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, grundsätzlich nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt.

3. In besonderen Ausnahmefällen ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme möglich, wenn anderenfalls durch das Verhalten einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Funktion der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefährdet zu werden droht sowie die Partei, die durch die Auferlegung eines (hohen) Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO als solches zunächst belastet wird, im Ergebnis diese Belastung wirtschaftlich nicht trifft, weil im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten Letzterer das verhängte Ordnungsgeld zu tragen hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Landgericht hat in einer Kapitalanlagesache gemäß § 141 Abs. 1 ZPO das persönliche Erscheinen des anlegenden Klägers zum Zwecke der Erörterung und Sachaufklärung angeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 ist der Kläger nicht erschienen. Auf die Frage des Landgerichts nach dem Grund hat sein Prozessbevollmächtigter folgende Erklärung abgegeben:

"Der Kläger kommt heute nicht. Er kommt deshalb nicht, weil keine Gründe mitgeteilt worden sind, warum er kommen soll."

Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung daraufhin vertagt und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 13. Juni 2018. Gegen den Kläger hat es - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - gemäß § 38 GKG eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr aus einem Streitwert von 42.000 € auferlegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die nach § 69 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 3. August 2017, denen er sich nach Überprüfung anschließt. Im Folgenden geht der Senat daher lediglich noch auf die Argumente ein, die der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2017 aufwirft.

1. Der Kläger meint, es stehe gar nicht fest, dass sein Prozessbevollmächtigter Fragen des Gerichtes nicht selbst hätte beantworten können.

Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Sie lassen erkennen, dass der Kläger den Sinn und Zweck einer persönlichen Anhörung der Partei nach § 141 ZPO noch nicht hinreichend verinnerlicht hat. Dieser liegt darin, die Partei unmittelbar selbst zu dem streitgegenständlichen Geschehen anzuhören. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann keine eigenen Angaben zu dem konkreten Ablauf und Inhalt der streitgegenständlichen Beratungsgespräche machen, da nicht er, sondern allein der Kläger an diesen teilgenommen hat.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend hinzuweisen auf die Ausführungen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2017 in dem Verfahren 11 U 164/16 gemacht hat (zitiert nach juris, Rn. 54):

"Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben. Auch dieses Ergebnis zeigte die Sinnhaftigkeit der Anhörung auf."

Die vorstehend genannten "Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin" sind diejenigen, die auch den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits vertreten.

Zu bedenken ist in diesem Rahmen schließlich auch das gerichtsbekannte (auch im vorliegenden Verfahren als Anlage B 2 vorgelegte) vorgerichtliche Schreiben vom 24. März 2014 der Rechtsanwälte, von denen sich auch der hiesige Kläger vertreten lässt, das nach seinem äußeren Anschein geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, als würden die Rechtsanwälte dieser Kanzlei ihre im Namen ihrer jeweiligen Mandanten getätigten Schriftsätze zumindest zum Teil aus vorgefertigten Satzbausteinen zusammensetzen und insoweit zumindest zum Teil tatsächlichen Vortrag halten, der nicht den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sondern der für ihren jeweiligen Mandanten günstig ist. Denn auf diesem Anwaltsschreiben sind - offenbar versehentlich nicht gelöscht - standardisierte Eingabebefehle für Textbausteine abgebildet, die - zumindest zum Teil - zum Inhalt haben, den jeweiligen Bearbeiter anzuhalten, vorformulierten Tatsachenvortrag zu verwenden, unabhängig davon, ob dieser mit den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Falles im Einklang steht. Ein Hinweis auf einen vom jeweiligen Bearbeiter vorzunehmenden Abgleich des avisierten Textes mit dem tatsächlichen Geschehen ist den abgedruckten Randbemerkungen jedenfalls nicht zu entnehmen.

2. Der Kläger lässt vortragen, dass "in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Landgericht Hannover das Gericht zwar das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat, die dann aber vergeblich angereist seien, weil das Gericht nicht eine einzige Frage zu stellen hatte".

Dieses Vorbringen ist ohne rechtliche Relevanz. Selbst wenn das vorgenannte tatsächliche Vorbringen des Klägers zutreffend wäre (was dahinstehen kann), würde dies nicht bedeuten, dass sich eine Partei einer Anordnung des Gerichts, persönlich zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen, einfach eigenmächtig widersetzen darf. Vielmehr ist einer derartigen Anordnung des Gerichts vom Grundsatz her (zu Ausnahmen siehe nachfolgend Ziffer 3) zwingend Folge zu leisten.

3. Der Kläger trägt vor, in der Ladung vom 15. November 2016 sei zwar sein persönliches Erscheinen angeordnet worden, indes ohne einen Hinweis bezüglich des Grundes. Er meint, er habe daher davon ausgehen können, dass sein persönliches Erscheinen nur deshalb angeordnet worden sei, weil es um die Frage eines Vergleiches gegangen sei. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass persönliche Fragen an ihn gestellt werden.

a) Das greift schon deshalb nicht durch, weil diese Argumentation von einem hier nicht einschlägigen Sachverhalt ausgeht. Anders, als der Kläger vortragen lässt, ist in der Ladung vom 15. November 2016 das persönliche Erscheinen des Klägers ausdrücklich zum Zwecke der Erörterung und Sachaufklärung angeordnet worden.

b) Selbst wenn im Übrigen die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung nicht konkret begründet worden wäre, wäre diese für den Kläger verbindlich gewesen. Der Senat kann sich insoweit zur Begründung auf die Ausführungen beschränken, die er in dem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren 11 W 22/17 gehalten hat, an denen die Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, die auch den Kläger im hiesigen Verfahren vertreten:

"Unterstellt, ein Gericht ordnet das persönliche Erscheinen einer Partei an, ohne dies begründet zu haben, kann die Anordnung im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 3 ZPO allein den Grund haben, dass entweder der Sachverhalt aufgeklärt werden oder ein Güteversuch stattfinden soll. Lediglich in dem letztgenannten Fall kann eine Partei Anlass haben zu erwägen, dass es eines Erscheinens vor Gericht nicht bedarf, nämlich wenn sie den Abschluss eines Vergleiches nicht wünscht. Auch in einem derartigen Fall ist es einer Partei aber - selbstverständlich - nicht erlaubt, einfach eigenmächtig nicht zum Termin zu erscheinen und mithin die Anordnung des Gerichts zu missachten. Vielmehr müsste die Partei in einem derartigen Fall bei Gericht beantragen, sie vom persönlichen Erscheinen zu entbinden mit der Begründung, keinen Vergleichsabschluss zu wünschen. Würde in einem solchen Fall das Gericht sodann - erstmals - mitteilen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens jedenfalls auch den Hintergrund der Aufklärung des Sachverhalts hat, hätte die Partei dieser Anordnung zwingend Folge zu leisten, anderenfalls sie - wie es vorliegend dann auch so geschehen ist - riskieren würde, mit einem Ordnungsgeld sanktioniert zu werden."

4. Der Kläger meint, dass ein neuer Termin nicht allein wegen seines persönlichen Ausbleibens erforderlich sei, sondern auch wegen der Durchführung einer Beweisaufnahme.

Das ist nicht richtig. Aus der Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, dass die Kammer die persönliche Anhörung des Klägers zur Aufklärung von Unklarheiten und Widersprüchen für erforderlich erachtet, und in deren Folge - ohne weitere Beweisaufnahme - eine Endentscheidung (zu Lasten des Klägers) für möglich hält. Das entspricht der ständigen (jüngeren) Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16, juris Rn. 35 ff. sowie vom 17. Juli 2017 - 11 U 66/17, juris Rn. 4 ff., insbesondere 13 f.). Auf die Ausführungen vorstehend unter Ziffer 1 wird verwiesen.

5. Der Kläger rügt, dass ihm eine Verzögerungsgebühr in Höhe einer vollen Gerichtsgebühr auferlegt worden sei, er aber lediglich auf die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes hingewiesen worden sei, welches in der Regel zwischen 200 € und 300 € betrage. Zudem lasse sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, dass das Landgericht bei der Verhängung einer vollen Verfahrensgebühr sein ihm zukommendes Ermessen ausgeübt habe.

Das greift nicht durch.

a) Die Erforderlichkeit eines vorherigen Hinweises wie in § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO sieht die Vorschrift des § 38 GKG nicht vor. Die Verhängung eines Gebührensatzes von 1,0 entspricht nach dem Gesetzeswortlaut des § 38 Satz 1 GKG dem Regelfall (siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 38 GKG, Rn. 26). Lediglich ausnahmsweise kann das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 38 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände eine Ermäßigung bis auf eine Gebühr von 0,3 durchführen (Hartmann, a. a. O.). Entgegen der Rüge des Klägers hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Ermessensausübung vorgenommen. Es hat ausgeführt, dass eine erneute Terminierung erst wieder zum 13. Juni 2018 erfolgen könne und die Beklagte hierdurch dem Risiko ausgesetzt sei, im Fall des Unterliegens deutlich höhere Prozesszinsen zahlen zu müssen. Diese Erwägungen sind gut nachvollziehbar und von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat damit nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Folgen des eigenmächtigen Ausbleibens des Klägers in dem Termin vom 3. Mai 2017 für die übrigen Verfahrensbeteiligten besondere Nachteile mit sich gebracht haben, was es rechtfertigt, von dem Regelfall des § 38 Satz 1 GKG nicht abzuweichen.

b) Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, dass ihm dann, wenn das Landgericht anstelle eines Vorgehens nach § 38 GKG die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO gewählt hätte, ein solches lediglich in Höhe von ca. 200 bis 300 € gedroht hätte, möchte der Senat anmerken, dass das Gegenteil der Fall sein dürfte. Im Hinblick darauf, dass - wie gerichtsbekannt ist - die Rechtsanwälte, von denen sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten lässt, inzwischen bereits diverse Male ihre jeweiligen Mandanten dazu angehalten haben, einer Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Landgericht Hannover nicht Folge zu leisten, dürfte es nämlich geboten sein, zukünftig in Fällen vergleichbarer Art den Ordnungsgeldrahmen des § 141 Abs. 3 ZPO (5 € bis 1.000 €) auszuschöpfen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

aa) Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 30. März 2017 - BLw 3/16, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten braucht sich die Partei, die unentschuldigt einer Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 20; Wieczorek/Schütze-Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 67; MünchKommZPO-Fritsche, 5. Aufl., § 141 Rn. 24).

bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er meint jedoch, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen hiervon eine Ausnahme möglich sein muss, wenn nämlich anderenfalls durch das Verhalten einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Funktion der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefährdet zu werden droht sowie die Partei, die durch die Auferlegung eines (hohen) Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO als solches zunächst belastet wird, im Ergebnis diese Belastung wirtschaftlich nicht trifft, weil im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten Letzterer das verhängte Ordnungsgeld zu tragen hat. Diese Voraussetzungen sieht der Senat bei den Rechtsanwälten als gegeben an, von denen sich auch der Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten lässt.

Die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers haben in inzwischen vielen Hundert Zivilverfahren vor dem Landgericht Hannover Anleger in Kapitalanlagesachen als Kläger vertreten. Es ist senatsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in inzwischen diversen Verfahren ihren jeweiligen Mandanten angeraten haben, einer Anordnung des Landgerichts zum persönlichen Erscheinen nicht Folge zu leisten. In jüngerer Zeit ist das Landgericht Hannover dazu übergegangen, in derartigen Fällen nach § 141 Abs. 3 ZPO Ordnungsgelder bzw. besondere Gebühren nach § 38 GKG zu verhängen. Allein bei dem Senat waren diesbezüglich in der jüngeren Vergangenheit mehrere Beschwerdeverfahren anhängig, zum Beispiel 11 W 13/17, 11 W 22/17, 11 W 27/17 und 11 W 30/17. In jedem dieser Beschlussverfahren sind die Rechtsanwälte, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, sowohl vom Landgericht wie auch vom Senat nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass entgegen ihrer Rechtsauffassung eine Partei gerade nicht berechtigt ist, sich einer Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht eigenmächtig zu widersetzen. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Rechtsanwaltskanzlei, von der sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten lässt, sich auch weiterhin als berechtigt ansieht, prozessleitenden Anordnungen des Landgerichts Hannover entgegen zu wirken. Dieses Verhalten führt dazu, dass die Arbeitsabläufe der betreffenden Zivilkammern beim Landgericht Hannover, die mit (Kapitalanlage-)Verfahren befasst sind, in denen sich die jeweiligen Kläger von dieser Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen, in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. Dem Senat ist bekannt, dass die Zivilkammern beim Landgericht Hannover schon grundsätzlich in besonderer Weise belastet sind. Kommt zu dieser generellen Belastung noch hinzu, dass vorbereitete Termine deswegen vertagt werden müssen, weil eine einzelne Rechtsanwaltskanzlei den prozessleitenden Anordnungen des Gerichts bewusst entgegen wirkt, bringt dies die Gefahr mit sich, dass die Funktionalität der betroffenen Zivilkammern beim Landgericht Hannover ernsthaft beeinträchtigt wird. Dies ist im Hinblick auf die den Parteien wie dem Gericht obliegende Prozessförderungspflicht nicht hinnehmbar. In diesem speziellen und besonders gelagerten Ausnahmefall sieht es der Senat deshalb als vertretbar und (dringend) geboten an, ausnahmsweise im Rahmen der Bemessung des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO der betroffenen Partei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dies erscheint auch deshalb als nicht unbillig, weil jedenfalls bei einer Fallgestaltung, wie sie vorstehend beschrieben worden ist, die jeweilige Partei im Ergebnis das Ordnungsgeld nicht selbst wird bezahlen müssen. Mit ihrer - rechtsirrigen - Auskunft an ihren jeweiligen Mandanten, der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht nicht Folge leisten zu müssen, haben sich die Rechtsanwälte, von denen sich auch der Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten lässt, nämlich ihrem jeweiligen Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu grundsätzlich: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 141 Rn. 40; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 13), weshalb der betroffenen Partei gegen ihren Prozessbevollmächtigten ein (Regress-)Anspruch dahingehend zusteht, dass dieser sie von dem verhängten Ordnungsgeld freistellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.