Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.07.2017, Az.: 5 U 1/17
Gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und eines Zimmereibetriebes wegen mangelhafter Durchführung einer Holzimprägnierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.07.2017
- Aktenzeichen
- 5 U 1/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 36323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 15.11.2016 - AZ: 9 O 321/15
Rechtsgrundlage
- § 426 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BauR 2018, 1769-1770
- IBR 2018, 213
Redaktioneller Leitsatz
Hat ein Zimmereibetrieb eine Holzimprägnierung nicht sachgerecht durchgeführt, so haftet der Architekt nicht wegen Mängeln der Bauleitung, da dem Zimmereibetrieb der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig ist und es Hinweisen auf die damit verbundenen Gefahren nicht bedarf.
In dem Rechtsstreit
H. W. M. GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch W. M. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer T. M., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
S. J., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
Beteiligte:
B. G. GmbH, ...,
Nebenintervenientin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und/oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Zimmereibetrieb, nimmt den Beklagten als bauplanenden und bauleitenden Architekten einer Baumaßnahme der Freien und Hansestadt ... im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB auf Freihaltung von 50 % des Schadens in Anspruch, den die Freie und Hansestadt ... wegen einer mangelhaft durchgeführten Holzimprägnierung gegen die Klägerin hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Bereich materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie das Unterlassen von ergänzenden Hinweisen rügt. Soweit das Landgericht meine, dass es an einer substantiierten Darstellung der von der Freien und Hansestadt ... erhobenen Schadensersatzsprüche fehle, bestehe eine derartige Prüfungspflicht für das erstinstanzliche Gericht nicht. Zumindest hätte es eines Hinweises des Gerichts bedurft, dass ergänzend vorzutragen sei. Der Idee der erstinstanzlichen Entscheidung, man könne Freihaltung nur bei titulierten Ansprüchen verlangen, fehle die Tatsachenebene, die juristische Basis. Freihaltungsansprüche müssten in Form von bezifferten Quoten gegebenenfalls bereits bei erhobenen Ansprüchen gegeben sein. Hier stehe der Umfang des gegen die Klägerin erhobenen angeblichen Schadensersatzanspruchs der Freien und Hansestadt ... auch im Verhältnis der Parteien fest. Es stünden Beseitigungsaufwendungen der Freien und Hansestadt ... zur Diskussion, die im Anschluss an den zunächst unterlassenen Planungsfehler des Beklagten verursacht worden seien, eine zusätzliche Belüftungsebene im Dachgeschossbereich vorzusehen, den Bauüberwachungsfehler des Beklagten hinsichtlich des Gewerks T. A. GmbH, die Unterlassung des Beklagten, eine Komplettabklebung aller Metallbauteile vor Ausführung der Imprägniermaßnahmen anzuordnen und den Unterlassungsfehler des Beklagten, nach Durchführung der Imprägnierung nicht vollflächig Metallbauteile reinigen zu lassen. Man diskutiere mithin nichts, was gegebenenfalls einer Freihaltungsverurteilung in Höhe der begehrten Quote im Verhältnis der Parteien rein tatsächlich entgegenstehen könnte. Unzutreffend sehe das Landgericht auch die Klägerin als die eigentliche Schadensverursacherin an. Tatsächlich seien die Nacharbeiten auf Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Darüber hinaus hätten erhöhte Anforderungen an Überwachungspflichten auf Seiten des Architekten nach Auftreten von Mängeln in Bezug auf die Mängelbeseitigung bestanden. Vorgegeben sei das Abdecken von Bauteilen gewesen. Dies sei umgesetzt worden. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen vor den durchgeführten Reinigungs- und Nachimprägnierungsarbeiten seien nicht angeordnet gewesen. Dass dann trotzdem noch Schäden entstanden seien und dies allein der Klägerin anzulasten, sei nach dem Verständnis der Klägerin nicht haltbar. Betroffen gewesen seien die Kabeltrassen aus verzinktem Stahl, die isolierten Luftkanäle aus verzinktem Stahl inklusive Bauteilen der Belüftungsanlage, sämtliche sonstigen Metallbefestigungen von Leitungen, Warmwasserleitungen, Kaltwasserleitungen und Heizungsleitungen aus Kupfer sowie die nur einmal rostschutzgestrichene Stahlkonstruktion über den Laborplätzen zur Aufnahme der Stahlträger. Die Mangelbeseitigung nach Bauausführungsfehlern im Bereich Trockenbau sei von dem Beklagten zu planen, zu koordinieren und intensiv zu überwachen gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte Sorge tragen müssen, dass bei den von ihm für wichtig erachteten Mängelbeseitigungsarbeiten keine Folgefehler entstehen würden. Vorliegend hätte im Übrigen eine Materialreinigung ausgereicht.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils LG Lüneburg vom 15. November 2016
1. den Beklagten zu verurteilen die Klägerin hinsichtlich der von der Freien und Hansestadt ... geltend gemachten Schadensersatzansprüche
a) der Forderung auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen der Freien und Hansestadt ... (...) an Firma T.-B., T. H., ...S., aus dortiger 22. Abschlagsrechnung ... vom 11. Juli 2011 über 39.890 € bzw. 39.889,25 € netto;
b) der Forderung auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Dachdeckereibetrieb J. B., ... S., aus dortiger Schlussrechnung Nr. ... vom 5. Dezember 2011 über 16.611,00 € netto;
c) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Q. H. GmbH, ..., ..., aus Teil-Schlussrechnung ... vom 5. September 2014 und aus Nachträgen 5/6 dieses Gewerks über 15.451,00 €, 22.856,00 € und 7.733,00 € wegen Bauzeitverlängerung und Korrosionsschadenbeseitigung,
d) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma F. W. M. S. KG (GmbH & Co.), ..., ..., aus dortiger Rechnung ... vom 22. Oktober 2014 für Nachtrag 1 vom 17. November 2011,
e) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma S. GmbH, ..., ..., aus dortiger Rechnung Nr. ... vom 22. Oktober 2014 aus dortigem Nachtragsauftrag 02.1 vom 30. April 2014 für die Demontage, Remontage der durch A.-Holzbau B - korrosionsgeschädigten Bauteile, bereits montiert im Neubau zum Zeitpunkt des Reinigungseinsatzes und Einsatzes von A.-Holzbau B, inklusive Baupreissteigerungsanteils aus verzögerter Baufertigstellung,
f) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma S. E. u. T. ... S. T. GmbH, ..., ..., aus Nachtragsauftrag 02.1 vom 15. Februar 2014 über 6.184,26 € netto und 13.634,81 € netto,
g) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma E. H. A.- und S. GmbH, ..., ..., über 527,00 € und 2.896,00 € netto,
h) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma E. & P., ..., ..., aus dortiger Rechnung ... vom 24. September 2014 über 6.056,00 €, davon 3.014,36 € für Preissteigerungen,
i) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an L. A. R.-GmbH, ..., ..., über 4.905,00 € und 10.000 € aus Rechnungen vom 22. September 2014 Nr. ..., vom 20. Dezember 2013 Nr. ..., vom 4. Juni 2013 Nr. ...und vom 11. März 2013 Nr. ...,
j) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an B. B./F. B., ..., ..., über 2.023,00 € auf Rechnung ... vom 26. April 2012,
k) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an I. F., ..., ... über 89.993,00 € für Mehrplanungsaufwand "Schadensbeseitigung",
l) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma A. M., ..., ..., auf Rechnung ... vom 11. Juli 2014 für Transportleistungen vom 11. Juli 2014 (zu transportierende Möbel) über 911,00 €,
m) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma H. H. GmbH, ..., ..., für "längere Möbeleinlagerung" über 8.730,00 €,
n) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma W. N. GmbH, ..., ..., über 10.086,00 € netto für sanierungsbegleitende Kontrollen, u. a. die Reinigung des Fachraumanbaus von Rückständen aus der Schimmelentfernung/Holzimprägnierung der Dachflächen durch die Klägerin/deren Subunternehmerin,
o) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an den Beklagten über 10.000,00 € und 10.269,00 € für "Gebäudeplanung", reklamiert als "Mehraufwand Architekten Vergütung" vom Beklagten,
p) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an den Projektsteuerer A., B. u. P. GmbH, ..., ..., über 91.331,00 €, 12.000,00 € und 2.023,00 € netto für vermeintlich zusatzvergütungspflichtigen Aufwand, entstanden dort im Anschluss an die Schimmelpilzentfernung/nachträgliche Imprägnierung im Dachbereich des Fachraumanbaus,
resultierend aus den Bauschadenssanierungsanordnungen des Beklagten aus Oktober/November 2012 im Rahmen der Abwicklung des Bauvorhabens der Freien und Hansestadt .../Finanzbehörde/... S. ..., ..., zur Errichtung einer Fachraumerweiterung für naturwissenschaftliche Fachräume und einer Sammlungsfläche auf dem Grundstück S., ..., als Anbau an Bestandsbausubstanz, ausgeführt ab Anfang 2011, die im Herbst 2011 zunächst teilweise ohne chemischen Holzschutz hergestellten Dachflächenkonstruktion unterhalb der Dachhaut, bestehend aus Sparren und Dachschalung, "nachträglich" von aufgetretenem Schimmel zu reinigen und mit A. Holzbau B im Sprühverfahren bei lediglich erfolgter Abdeckung der darunterliegenden Bauflächen/Bauteile zu imprägnieren, ausgeführt bis zum 21. November 2012, zu 50 % als Gesamtschuldner jedes Teilbetrags, der im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt ... und der Klägerin als von der Klägerin an die Freie und Hansestadt ... zu leistender Schadensersatz der Freien und Hansestadt ... zuerkannt wird oder berechtigterweise zuzugestehen ist, frei zu halten,
hilfsweise hierzu,
2. festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich der von der Freien und Hansestadt ... geltend gemachten Schadensersatzansprüche
a) der Forderung auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen der Freien und Hansestadt ... (...) an Firma T.-B. T. H., ..., aus dortiger 22. Abschlagsrechnung ... vom 11. Juli 2014;
b) der Forderung auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Dachdeckereibetrieb J. B., ... aus dortiger Schlussrechnung Nr. ... vom 5. Dezember 2011;
c) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Q. H. GmbH, ..., ..., aus Teil-Schlussrechnung ... vom 5. September 2014 und aus Nachträgen 5/6 dieses Gewerks;
d) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma F. W. M. S. KG (GmbH & Co.), ..., ..., aus dortiger Rechnung ... vom 22. Oktober 2014 über 3.266,00 € für Nachtrag 1 vom 17. November 2011,
e) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma S. GmbH, ..., ..., aus dortiger Rechnung Nr. ...vom 22. Oktober 2014 aus dortigem Nachtragsauftrag 02.1 vom 30. April 2014 für die Demontage, Remontage der durch A.-Holzbau B - Korrosion geschädigten Bauteile, bereits montiert im Neubau zum Zeitpunkt des Reinigungseinsatzes und Einsatzes von A.-Holzbau B, inklusive Baupreissteigerungsanteils aus verzögerter Baufertigstellung,
f) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma S. E. u. T.-D.-S. T. GmbH, ..., ..., aus Nachtragsauftrag 02.1 vom 15. Februar 2014,
g) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma E. H. A.- u. S. GmbH, .., ...,
h) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma E. & P., ..., ..., aus dortiger Rechnung ... vom 24. September 2014 für Preissteigerungen,
i) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an L. A. R. GmbH, ..., ..., aus Rechnungen vom 22. September 2014 Nr. ..., vom 20. Dezember 2013 Nr. ..., vom 4. Juni 2013 Nr. ...und vom 11. März 2013 Nr. ...,
j) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an B. B./F. B., ..., ..., auf Rechnung ... vom 26. April 2012,
k) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an I. W.-D., ..., ..., für Mehrplanungsaufwand "Schadensbeseitigung",
l) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma A. M., ..., ..., auf Rechnung ... vom 11. Juli 2014 für Transportleistung vom 11. Juli 2014 (zu transportierende Möbel),
m) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma H. H. GmbH, ..., ..., für "längere Möbeleinlagerung",
n) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an Firma W. N. GmbH, ..., ..., für sanierungsbegleitende Kontrollen, u. a. die Reinigung des Fachraumanbaus von Rückständen aus der Schimmelentfernung/Holzimprägnierung der Dachflächen durch die Klägerin/deren Subunternehmerin,
o) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an den Beklagten über 10.000 € und 10.269,00 € für "Gebäudeplanung", reklamiert als "Mehraufwand Architektenvergütung" vom Beklagten,
p) der Forderung der Freien und Hansestadt ... auf Erstattung angeblich geleisteter Zahlungen an den Projektsteuerer A., B. u. P. GmbH, ..., ..., über 91.331,00 €, 12.000 € und 2.023,00 € netto für vermeintlich zusatzvergütungspflichtigen Aufwand, entstanden dort im Anschluss an die Schimmelpilzentfernung/nachträgliche Imprägnierung im Dachbereich des Fachraumanbaus,
aufgrund der Bauschadenssanierungsanordnung des Beklagten aus Oktober/November 2012 im Rahmen der Abwicklung des Bauvorhabens der Freien und Hansestadt .../Finanzbehörde/S. S. H., ..., ..., zur Errichtung einer Fachraumerweiterung für naturwissenschaftliche Fachräume und einer Sammlungsfläche auf dem Grundstück S., ..., als Anbau an Bestandsbausubstanz, ausgeführt ab Anfang 2011, die im Herbst 2011, zunächst teilweise ohne chemischen Holzschutz hergestellten Dachflächenkonstruktion unterhalb der Dachhaut, bestehend aus Sparren und Dachschalung, "nachträglich" von aufgetretenem Schimmel zu reinigen und mit A.-Holzbau B im Sprühverfahren bei lediglich erfolgter Abdeckung der darunterliegenden Bauflächen/Bauteile zu imprägnieren, ausgeführt bis zum 11. November 2012,
als Gesamtschuldner 50 % jedes Teilbetrags, der im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt ... und der Klägerin als von der Klägerin an die Freie und Hansestadt ... zu leistender Schadensersatz der Freien und Hansestadt ... zuerkannt wird oder in Vereinbarungen berechtigterweise zugestanden werden muss, zu ersetzen.
3. hilfsweise hierzu festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich der von der Freien und Hansestadt ... geltend gemachten Schadensersatzansprüche
aufgrund der Bauschadenssanierungsanordnung des Beklagten aus Oktober/November 2012 im Rahmen der Abwicklung des Bauvorhabens der Freien und Hansestadt .../Finanzbehörde/S. S. H., ..., ..., zur Errichtung einer Fachraumerweiterung für naturwissenschaftliche Fachräume und einer Sammlungsfläche auf den Grundstück S., ..., als Anbau an Bestandsbausubstanz, ausgeführt ab Anfang 2011, die im Herbst 2011, zunächst teilweise ohne chemischen Holzschutz hergestellten Dachflächenkonstruktion unterhalb der Dachhaut, bestehend aus Sparren und Dachschalung "nachträglich" von aufgetretenem Schimmel zu reinigen und mit A.-Holzbau B im Sprühverfahren bei lediglich erfolgter Abdeckung der darunterliegenden Bauflächen/Bauteile zu imprägnieren, ausgeführt bis zum 21. November 2012,
als Gesamtschuldner 50 % jedes Teilbetrages, der im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt ... und der Klägerin als von der Klägerin an die Freie und Hansestadt ... zu leistender Schadensersatz der Freien und Hansestadt ... zuerkannt wird oder in Vereinbarungen berechtigterweise zugestanden werden muss zu ersetzen.
4. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von 50 % jeder einzelnen Schadensposition der Ansprüche freizuhalten, die der Klägerin gegenüber von Seiten der Freien und Hansestadt ..., vertreten durch die Finanzbehörde/S. S. H., ..., ..., mit Rechtsanwaltsschreiben der L./A. R. GmbH ..., ..., vom 16. Oktober 2015 mit insgesamt 552.319,00 € beziffert in Höhe von 317.355,00 € als Schadensbeseitigungskosten, in Höhe von 234.964,00 € als Kosten aus Bauzeitverlängerung resultierend bezeichnet sind, durch das Büro A., B. u. P., ..., ..., unter Beifügung von Schadensbezifferungen und "dokumentiert" für die Einzelpositionen zusammengestellt in einem 8 cm starken Aktenordner einzeln beziffert dargelegt sind und von Seiten der Freien und Hansestadt ... "berechtigterweise" resultierend aus nicht fehlerfrei umgesetzten Schimmelbeseitigungsarbeiten an Ausbauteilen im Dachbereich des Erweiterungsbaus/Anbaus von naturwissenschaftlichen Räumen der Schule S., ..., entstanden sind, vorwiegend an Metallbauteilen in diesem Anbau/Erweiterungsbau entstanden sind, durch Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. E., C. C. GmbH, ..., ..., vom 27. Januar 2014 und 20. Juni 2014 im selbständigen Beweisverfahren LG ... 329 OH 15/13 dokumentiert sind,
5. hilfsweise hierzu
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von exakt 50 % jeder im Verhältnis zwischen ihr und der Freien und Hansestadt ..., vertreten durch die Finanzbehörde/S. S., ..., ..., berechtigterweise durch die Freie und Hansestadt ... geltend gemachten Schadenspositionen aus Schadensbeseitigungskosten und Bauzeitverlängerungskosten beziffert mit Anwaltsschreiben der L./A. R. GmbH, ..., vom 16. Oktober 2015 und dokumentiert durch Zusammenstellung des Büros A., B. u. P., ..., ..., dokumentiert durch die Sachverständigengutachten des Sachverständigen D. E., C. C. GmbH, vom 27. Januar 2014 und 20. Juni 2014, erstattet im selbstständigen Beweisverfahren LG ... 329 OH 15/13, entstanden vorwiegend an Metallbauteilen im Anbau/Erweiterungsbau der Schule freizuhalten,
6. hilfsweise hierzu,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von 50 % jeder einzelnen Schadensposition der Ansprüche freizuhalten, die der Klägerin gegenüber von Seiten der Freien und Hansestadt ..., vertreten durch die Finanzbehörde/S. S. H., ..., ..., mit Rechtsanwaltsschreiben der L./A. R. GmbH, ..., ..., vom 16. Oktober 2015 mit insgesamt 552.319,00 € beziffert worden sind, die sich in Höhe von 317.355,00 € als Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 234.964,00 € als Kosten der Bauzeitverlängerung darstellt, aus Begleichung von Rechnungen der Firma T.-B., ... KG B., K. G., Tischlerei B. GmbH, der Klägerin, der Firma M. E., der Firma O. G., der "die P. GmbH", Der T. A. GmbH, der Firma J. A., des Dachdeckerbetriebs J. B., der B. G. GmbH, der S. S. GmbH, der Gerüstbaufirma J. W., der Abbruchfirma F. A., der T. GmbH (Baureinigung), der H. GmbH & Co. KG, der Firma Q. H., der Firma F. W. M. S., der Firma S., der Firma S. E., der Firma E. H. A. u. S., der Firma S. E. S., der Firma E. E. GmbH, der Firma H. u. P., der Firma L., der d. B. OHG, der V. K. GmbH, der Firma D., der Firma E.-E. & P., der Firma M. M. S. GmbH, der Firma L. H., der Firma W. GmbH, der G.- und L., der Firma H. M., der Firma K. & K. F. GmbH, der Firma W. A. F. M. GmbH, aus Rechtsanwaltskosten der L./A. R. GmbH, aus Planungs- und Prüfkosten der Ingenieurbüros Dipl.-Ing. B. O. sowie W.-D., außer Messungskosten der Firma D. F. M. sowie aus Kosten der S.-Firma R. u. P., aus Umzugskosten der a. T. GmbH, der A. M., aus Baubegleitkosten der G. H. OHG und der H. H. GmbH, aus Untersuchungskosten der W. N. GmbH, aus Planungskosten Dipl.-Ing. H. P. T., aus Zusatzvergütungsansprüchen des Beklagten, aus Projektsteuerungskosten der A. B. u. P. GmbH, aus Gutachtenkosten der B.-I. B. und aus Kosten des Landesinstituts für Geoinformation, des Freianlagenplaners U. D. sowie aus Kosten der Elbewerkstätten bei der Freien und Hansestadt ... entstanden sein oder daraus resultieren sollen, dass die ursprünglich "nicht fehlerfrei" umgesetzten Schimmelbeseitigungsarbeiten an Ausbauteilen im Dachbereich des Erweiterungsbaus/Anbau von naturwissenschaftlichen Räumen der Schule S., ..., entstanden sind, vorwiegend an Metallbauteilen in diesem Anbau/Erweiterungsbau, dokumentiert durch Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. E., C. C. GmbH, ..., ..., vom 27. Januar und 20. Juni 2014 im selbstständigen Beweisverfahren LG ... - 329 OH 15/13.
Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2017 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB auf Erstattung bzw. Freistellung in Höhe von 50 % der Kosten für Schäden, für die die Klägerin dem Bauherrn, der Freien und Hansestadt ..., wegen einer mangelhaften Ausführung der Holzimprägnierungsarbeiten haftet.
§ 426 Abs. 1 BGB setzt eine Gesamtschuld voraus. Neben der Klägerin muss mithin auch der Beklagte für den Schaden, der gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, dem Bauherrn haften. Eine derartige Haftung des Beklagten lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Der Beklagte war als planender und bauleitender Architekt mit der Erstellung der Fachraumerweiterung für die Schule ... in ... beauftragt. Die Klägerin war beauftragt, die Holzbauarbeiten, u. a. die Errichtung des Dachstuhls und der Dachflächen durchzuführen. Bei den Dachstuhlarbeiten ist ein Mangel aufgetreten. An der nicht mit einem chemischen Holzschutz versehenen Dachschalung im Dachaufbau ist Schimmelpilzbefall aufgetreten. Die Kosten für die Beseitigung dieses Mangels haben die Klägerin, der Beklagte und die T. A. GmbH (Trockenbauer) je zu einem Drittel übernommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. B. schlug zur Schadensbeseitigung vor, die befallenen Holzbauteile zu reinigen, zu desinfizieren und einen chemischen Holzschutz nachträglich auf die Holzteile aufzubringen sowie die fachgerechte Anbringung der Dampfsperren nachzuholen. Mit dem Nachimprägnieren der Schalung und der Holzbauteile im Sprühverfahren ist die Klägerin beauftragt worden. Die Klägerin hat vor dem Durchführen der Imprägnierungsarbeiten die Bauteile, insbesondere Metallteile, die nicht imprägniert werden sollten, nicht vor der Einwirkung des Sprühnebels geschützt. Sie hat nach den Imprägnierungsarbeiten auch nicht in ausreichendem Maße Reinigungsarbeiten vorgenommen, um insbesondere Metallteile von dem Imprägnierungsmittel zu reinigen. Da das verwendete Holzschutzmittel Borsäure und Dinatriumtetraborat enthält, ist es auf Metallteilen teilweise zu erheblichen Korrosionsschäden gekommen (vgl. dazu das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. E. von der C. C. GmbH vom 27. Januar 2014).
Für die durch das Nachimprägnieren entstandenen Schäden haftet die Klägerin dem Bauherrn, weil sie es unterlassen hat, vor Ausführung der Arbeiten die nicht zu imprägnierenden Teile vor einer Einwirkung durch das Imprägnierungsmittel, insbesondere dessen Sprühnebel zu schützen und nach Durchführung der Arbeiten die nicht zu imprägnierenden Teile zu reinigen.
Ein sich daraus ergebender Vorwurf an den Architekten, dass er einen Planungsfehler begangen hätte oder ihn ein Überwachungsverschulden treffen würde, kann nicht erkannt werden.
Zum einen hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Durchführung der Nacharbeiten Abklebungen vorzunehmen seien. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Fachunternehmen. Als Zimmereibetrieb ist ihr der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig. Der Architekt musste deshalb die Klägerin nicht gesondert auf die Gefahren aufmerksam machen, die im Umgang mit einem säurehaltigen Holzschutzmittel zu erwarten sind. Er durfte davon ausgehen, dass ein Fachunternehmen hinreichend in der Lage ist, fachgerechte Abklebungen bei Auftragung des Holzschutzmittels durch Spritzen vorzunehmen. Selbst einem Laien sollte klar sein, dass Sprühnebel nicht ausreichende Abklebungen überwinden kann. Darüber hinaus hat der Beklagte mit der Freigabe des Mittels durch E-Mail vom 12. November 2012 die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, den Schutz der angrenzenden Bauteile/Einbauten bei Ausführung der Arbeiten zu beachten (Bl. 42 d. A.).
Der Beklagte musste auch nicht überwachen, dass die Klägerin die Schutzmaßnahmen ergreift und beachtet. Dies konnte er von einem Fachunternehmen erwarten.
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er nach Fertigstellung der Imprägnierungsarbeiten die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit einer Reinigung hingewiesen habe. Der Beklagte hat nach der Fertigstellungsanzeige seitens der Klägerin per Email vom 21. November 2012 (Anl. BB 2, Bl. 313 d. A.) die Klägerin sowohl telefonisch als auch per Email vom 26. November 2012 (Bl. 340 d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass umgehend eine Nachreinigung durchzuführen sei. Darin heißt es:
"... wie bereits telefonisch besprochen wurde auf der letzten Baubesprechung am Donnerstag, 22.11. 2012 festgestellt, dass bei den Holzschutzarbeiten im DG/Lüftungszentrale die vorhandenen Einbauten nicht bzw. nicht genügend geschützt wurden.
Nahezu flächig wurde auf den Einbauten ein schmieriger Film der Imprägnierung vorgefunden; tw. hatten sich auf den Lüftungsgeräten kleinere Pfützen des Holzschutzmittels gebildet.
Seitens der Installationsgewerke wurden uns gegenüber zunächst mündlich Bedenken gegen diese Verunreinigungen geäußert; schriftliche Stellungnahmen hierzu wurden uns angekündigt.
Sobald uns diese vorliegen, werden wir diese an Sie weiterleiten
Bitte veranlassen sie eine umgehende Nachreinigung dieser Bereiche. Bitte kontrollieren sie ebenfalls die Installationen in den Räumen. ..."
Diese Aufforderung ist eindeutig und unmissverständlich.
Aber selbst wenn man dem Beklagten vorhalten wollte, er hätte angesichts drohender Gefährdungen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber eine Nachreinigung auf Kosten der Klägerin veranlassen müssen, führte dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen der hoch fehlerhaft arbeitenden Klägerin und dem lediglich beaufsichtigenden und für ein Fachunternehmen in jeder Weise hinreichend Hinweise gebenden Beklagten nicht dazu, dass eine Mithaftung des Beklagten für dieses Schadensereignis gegeben ist.
Mangels einer Haftung des Beklagten im Verhältnis zu seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung der Nachimprägnierungsarbeiten - nur auf diese kommt es an - scheidet ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge aus, dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.