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§ 6 NSportFG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe beim Landessportbund prüfen. 2Hat dieser die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind vom Landessportbund auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.