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§ 40 NKiTaG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung

  1. 1.

    Näheres zu Art und Anzahl der für den Betrieb von Kindertagesstätten erforderlichen Räume, zu deren Mindestgröße sowie zur Mindestgröße der Außenflächen nach § 5 Abs. 1 und 2 und zu weiteren Anforderungen an diese,

  2. 2.

    weitere Anforderungen an Kindergartengruppen, in denen Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden, wobei von den §§ 7 und 11 Abs. 1 abgewichen werden kann,

  3. 3.

    die Höchstzahl an Plätzen in einer Gruppe einer Kindertagesstätte,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Übertragung der Leitung mehrerer Kindertagesstätten (§ 10 Abs. 1 Satz 4),

  5. 5.

    Näheres zu der Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie zu der Fortbildung nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3,

  6. 6.

    Näheres zu der Feststellung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und zu der Mitteilung nach § 21 Abs. 4,

  7. 7.

    das Antrags- und Zahlungsverfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 28, 30 und 31 sowie, welche Angaben der Finanzhilfeempfänger in diesen Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen im Betrieb einer Kindertagesstätte, die für die Gewährung von Finanzhilfe von Bedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind und wie die zweckentsprechende Verwendung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 5 nachzuweisen ist,

  8. 8.

    Anforderungen, die das regionale Sprachförderkonzept nach § 31 Abs. 1 Satz 1 insbesondere in Bezug auf seine fachliche Geeignetheit und in Bezug auf Regelungen zur Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger erfüllen muss,

  9. 9.

    das Nähere zum Verfahren der Beteiligung der übrigen Träger nach § 31 Abs. 1 Satz 2 bei der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts,

  10. 10.

    für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 3 Anforderungen an die Qualifikation der zusätzlichen Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen sowie für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Anforderungen an die Qualifikation der Kräfte für die Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen,

  11. 11.

    das Antrags- und Zahlungsverfahren für die finanzielle Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 und welche Angaben der örtlichen Träger in diesen Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen, die für die Gewährung der finanziellen Förderung von Bedeutung sind, bezüglich der Zahl und des Alters der durch eine Kindertagespflegeperson betreuten Kinder vom örtlichen Träger anzuzeigen sind und welcher Stichtag für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 gelten soll sowie Abschlagszahlungen für die finanzielle Förderung nach § 35 im Kindergartenjahr 2021/2022,

  12. 12.

    Inhalte und Ziele einer Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6,

  13. 13.

    das Nähere zur pauschalierten Finanzhilfe nach § 37 Abs. 2 entsprechend der Berechnung in § 24, das Antrags- und Zahlungsverfahren hierzu sowie welche Angaben der Finanzhilfeempfänger in diesem Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen im Betrieb des Kinderspielkreises, die für die Gewährung von Finanzhilfe von Bedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind,

  14. 14.

    für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 38 die Höchstzahl an Plätzen in einer Gruppe und Abweichungen von den §§ 10, 11 und 12, um den Besonderheiten, die mit der geringen Größe Kleiner Kindertagestätten einhergehen, Rechnung zu tragen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch regeln

  1. 1.

    die Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit mehreren Standorten und eine dabei mögliche Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs. 2,

  2. 2.

    Näheres zur Berechnung des zeitlichen Mindestumfangs der Förderung von Kindern in Hortgruppen und zur Kooperation zwischen Kindertagesstätte und Schule nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2,

  3. 3.

    weitere Voraussetzungen für die Betrauung anderer geeigneter Personen mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 sowie die Verpflichtung der Leitung der Kindertagesstätte zur Dokumentation der Betrauung einer anderen geeigneten Person,

  4. 4.

    für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 die Zusammensetzung der Gruppe sowie Abweichungen von den §§ 7 und 10 bis 12,

  5. 5.

    Näheres zu der fachlichen Beratung und der Fortbildung nach § 13,

  6. 6.

    die Zugrundelegung einer jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2022/2023 für die finanzielle Förderung nach den §§ 24 bis 28, 35 und 37 Abs. 2 und

  7. 7.

    die Gewährung einer zusätzlichen Finanzhilfe nach § 29 Abs. 1, deren Berechnung sowie das Verfahren hierzu.