Landgericht Aurich
Beschl. v. 23.01.2023, Az.: 7 T 6/23

Ansprüchen des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Tod des Betreuten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
23.01.2023
Aktenzeichen
7 T 6/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 56392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2023:0123.7T6.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wittmund - 15.12.2022 - AZ: 61 XVII 265/17

In der
Betreuungssache betr. H.-G. K., verst. 2x.0x.20xx.
Erbin U. K., W., vertr.d.d. Betreuer Rechtsanw. U. J. B., S. Str. , G.
Beschwerdeführer
Herrn W. K., H.str., W.,
Beschwerdegegner
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich am 23.01.2023 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts H. die Richterin am Landgericht S. und die Richterin am Landgericht Sc. beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde vom 23.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 01.04.2016 ist für den am 21.06.2018 verstorbenen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und Herr K. als Berufsbetreuer eingesetzt worden. Ausweislich des Erbscheins vom 27.07.2022 (Bl. 150 dA) ist der Betroffene von der Beschwerdeführerin allein beerbt worden.

Mit Beschluss vom 07.06.2018 (Bl. 134 VH) hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 05.04.2016 bis 04.07.2016 in Höhe von 703,50 Euro sowie für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 04.10.2016 in Höhe von 552,75 Euro, mithin insgesamt 1.256,25 Euro, welche aus der Staatskasse vergütet worden seien, von dem Betroffenen zurückzuzahlen seien, weil bei der Überprüfung der Vergütungsanträge aufgefallen sei, dass der Betroffene nicht mittellos sei.

Nach dem Tod des Betroffenen übersandte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2022 (Bl. 139 VH) die Vergütungsanträge vom 16.11.2017 (Bl. 113 VH), 04.01.2018 (Bl. 118 VH) und 04.04.2018 (Bl. 126 VH) verbunden mit dem Hinweis, dass die Vergütungen aus dem Nachlass des Betroffenen gezahlt werden sollen, da genügend Vermögen vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 14.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin betreffend die Vergütungsanträge die Einrede der Verjährung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung habe durch den Tod des Betroffenen am 21.06.2018 geendet. Die Ansprüche seien zwar innerhalb der 15monatigen Frist des § 2 VBVG geltend gemacht worden sein. Die Verjährung sei gem. § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, solange die Betreuung bestehe. Wenn der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht sei, verjähre er gem. § 195 BGB in drei Jahren.

Mit Beschluss vom 15.12.2022 (Bl. 146 VH) hat das Amtsgericht die aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung des Betreuers auf insgesamt 971,50 Euro festgesetzt. Dieser setzte sich aus den in dem Anhörungsschreiben genannten Vergütungsanträgen sowie demjenigen vom 28.06.2018 (Bl. 129 VH) zusammen. Der Anspruch stehe dem Betreuer bis zur Kenntnis vom Tod des Betroffenen, ggf. also auch über den Todestag hinaus zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 23.12.2022 (Bl. 150 f. VH). Zur Begründung wird erneut die Einrede der Verjährung betreffend die Vergütungsanträge erhoben. Die Ansprüche seien bereits mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.12.2022 nicht abgeholfen.

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Stirbt der Betreute, endet die Betreuung. Noch nicht beglichene Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz werden zu Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB. Sie können gegen den Erben oder - bei Mittellosigkeit des Nachlasses - gegen die Staatskasse geltend gemacht werden und sind durch das Betreuungsgericht gem. § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG festzusetzen (Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 168, beck-online).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin steht die Einrede der Verjährung der Durchsetzbarkeit der Vergütungsansprüche vorliegend nicht entgegen.

Gem. § 2 S. 1 VBVG (in der vom 01.09.2009 bis 31.12.2022 gültigen Fassung des Gesetzes) erlöschen die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist ist vorliegend betreffend die streitgegenständlichen Vergütungsanträge vom 16.11.2017, 04.01.2018, 04.04.2018 und 28.06.2018 gewahrt.

Die Regelung des § 195 BGB findet vorliegend bereits keine Anwendung, weil es die - strengere Ausschlussfrist - zu beachten gilt. Anders etwa bei der angemessenen Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers gem. § 1836 Abs. 2 BGB, da eine dem § 2 VBVG entsprechende Regelung fehlt. Hier gilt die einredeweise zu beachtende dreijährige Verjährung gem. § 195 (vgl. hierzu Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 168 Rn. 16, beck-online).

Auch im Falle einer Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften ergäbe sich indes kein anderes Ergebnis. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sämtliche Vergütungsansprüche sind innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht worden, weshalb eine Verjährung nicht mehr eintreten konnte, § 209 BGB. Auf eine etwaige Hemmung gem. § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB kommt es daher bereits nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.