Landgericht Aurich
Urt. v. 08.12.2023, Az.: 3 O 1020/22
Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall durch Auffahren auf den PKW am Stauende
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 08.12.2023
- Aktenzeichen
- 3 O 1020/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 56444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2023:1208.3O1020.22.00
Rechtsgrundlage
- § 7 StVG
In dem Rechtsstreit
C. W., H. Str., W.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen H. Partner, .D. W. , W.,
Geschäftszeichen:.., Gerichtsfach: 0
gegen
E. Versicherung AG vertr.d.d. Vorstand, E.-P. , D.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen W. J.-Str. , A.,
Geschäftszeichen: ---
hat das Landgericht Aurich - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht S. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 17.11.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.200, -- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2022 aus 7.000, -- Euro zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2022 zu zahlen.
- 3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden des Klägers, resultierend aus dem Unfallereignis vom 22.07.2021 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.
- 4.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten H., M. und Partner, W., von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro, freizustellen.
- 5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 6.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- 8.
Der Streitwert wird auf bis zu 8.000, -- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Am 22.07.2021 gegen 15.59 Uhr befuhr der Herr A. E. K. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW, amtliches Kennzeichen XYZ - A..., die J. Str., B210, in W./A. in Fahrtrichtung A. Der Kläger hielt dort verkehrsbedingt mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen, X - B..., an einem Stauende, welches der Herr A. E. K. übersah und mit seinem LKW auf den stehenden PKW des Klägers auffuhr.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
Mit Schreiben vom 09.02.2022 (Anlage K10) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, insgesamt 7.076,63 Euro bis zum 25.02.2022 zu zahlen. Geltend gemacht wurden ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000, -- Euro, Kosten für einen Arztbericht in Höhe von 45,27 Euro sowie Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von insgesamt 31,36 Euro. Mit weiterem Schreiben vom 28.02.2022 (Anlage K11) ließ der Kläger die Beklagte unter erneuter Fristsetzung bis zum 15.03.2022 zur Zahlung der nunmehr klageweise geltend gemachten Beträge auffordern. Mit Schreiben vom 14.02.2022 (Anlage K12) teilte die Beklagte mit, es müsse zunächst geklärt werden, welche Verletzungen sich der Kläger durch den Unfall zugezogen habe. Mit Schreiben vom 19.06.2022 (Anlage K13) ließ der Kläger die Beklagte abermals zur Zahlung bis zum 04.07.2022 auffordern. Mit Schreiben vom 14.07.2022 (Anlage K14) ließ der Kläger die Beklagte abermals zur Zahlung bis zum 29.07.2022 auffordern.
Neben der Regulierung des an dem Kraftfahrzeug des Klägers entstandenen Sachschadens in Höhe von 11.276,12 Euro (Anlage K8), zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800, -- Euro unter dem Schreiben vom 27.07.2022 (Anlage K15).
Der Kläger behauptet, er sei durch den Heckaufprall verletzt worden. Er habe hierdurch eine Fraktur des LWK1 und eine Commotio Cerebri erlitten. Er nimmt insoweit Bezug auf die als Anlagen K1 bis K4 vorgelegten Arztberichte. Er habe für einen Zeitraum mehrerer Monate unter Schmerzen, insbesondere schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich des unteren Rückens gelitten. Er habe ferner für einen Zeitraum von rund sechs Monaten unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule gelitten, welche weiterhin anhielten. Infolge der Gehirnerschütterung sei es in den ersten Tagen nach dem Unfall zu Kopfschmerzen und Schwindel gekommen. Als Folge der Bewegungseinschränkungen könne er keine sportlichen Aktivitäten ausüben. Auch der eigene Haushalt könne nicht mehr vollständig bewältigt werden. Infolge der Schmerzen sei der Nachtschlaf gestört. Gegen die Schmerzen nehme er Tilidin ein, weshalb er nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne. Auch führe das Medikation zu Übelkeit und Schwindel. Die Heilbehandlung sei nicht abgeschlossen, weshalb der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsanspruch begründet sei. Der Kläger meint, ihm stehe ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 7.000, -- Euro zu, welches mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht wird.
Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Erstattung von Zuzahlungen für Medikamente sowie die Erstellung eines Arztberichtes. Er nimmt insoweit Bezug auf die Anlagen K5 und K6.
Mit dem Klageantrag zu 4) begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 25.000, -- Euro. Hinsichtlich der Berechnung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift Blatt 9 der Akte.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 7.000, -- Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 800, -- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2022 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 76,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2022 zu zahlen,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden des Klägers, resultierend aus dem Unfallereignis vom 22.07.2021 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird,
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zzgl. Auslagen in Höhe von 1.375,88 Euro gegenüber den RAen H., M. und Partner, W., freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 10.03.2023 (Blatt 28 ff. der Akte) durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 13.09.2023, Anlagenband.
Beigezogen war die Ermittlungsakte zu der Vorgangsnummer: 2021 00 .....
Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG folgenden Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.200, -- Euro, weil der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW, den Verkehrsunfall vom 22.07.2021 allein schuldhaft verursacht hat, was zwischen den Parteien außer Streit steht.
I. Das Gericht hält zur Abgeltung des Nichtvermögensschadens des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe der beantragten 7.000, -- Euro, abzüglich bereits gezahlter 800, -- Euro, mithin 6.200, -- Euro, für angemessen, aber auch ausreichend.
Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzungen und der Schmerzen stehen; dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 15).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass im Streitfall ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 7.000, -- Euro in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der erlittenen Verletzungen und der entstandenen Lebensbeeinträchtigungen des Klägers steht. Dies folgt für das Gericht aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch.
Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. davon überzeugt, dass der Kläger infolge des streitgegenständlichen Unfalls eine Fraktur des 1. Lendenwirbels sowie eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Der Sachverständige stellt dies aufgrund eigener Fachkunde als Orthopäde für das Gericht nachvollziehbar unter Auswertung der beigebrachten Befunde sowie eigener körperlicher Untersuchung des Klägers dar. Er führt ferner aus, dass der Kläger am Tag der gutachterlichen Untersuchung angab, dass er bis fast Ende 2022 unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einem Gefühl der Kraftlosigkeit gelitten habe. Er habe in den ersten neun Monaten nach der Verletzung teils im Sitzen schlafen müssen, da er besonders auch im Liegen Schmerzen empfunden habe. Seinen Alltag habe er nur eingeschränkt bewältigen können. Er fühle sich bis heute deutlich eingesteift im unteren Rückenbereich bis zur unteren Brustwirbelsäule. Auch längeres Autofahren bereite ihm Probleme, längeres Sitzen löse Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine aus. In der gutachterlichen Untersuchung habe sich nachvollziehbar eine Einsteifung des thorakolumbalen Übergangs bis zur Lendenwirbelsäule mit etwas vermehrter Vorneigung der Brustwirbelsäule (Hyperkyphose) als Folge der in leichter Fehlstellung verheilten LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur gezeigt. Hierdurch sei in der Untersuchung sowohl die Vorneigung als auch die Rückneigung vermindert gewesen. Es sei gutachterlichen nachvollziehbar, dass durch die Fehlstellung eine gewisse Schmerzhaftigkeit auf Dauer verbleiben werde, da sich durch die Wirbelkörperfehlstellung die Beweglichkeit des Wirbelsäulensegments verändere. Auch sei die Kraft nach langmonatigen Schmerzen noch nicht wie vor dem Unfallereignis vorhanden, wobei ein eigentliches Training aufgrund der Vorerkrankung des Klägers nur eingeschränkt durchgeführt werden könne. Insgesamt hätten sich die Schmerzen zwar schon deutlich gebessert, ein Restschmerz werde verbleiben.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Kläger mit der Lendenwirbelfraktur eine durchaus schwerwiegende Verletzung erlitten hat, die ihn auf Dauer in seiner Lebensführung beeinträchtigt, weil seine Beweglichkeit eingeschränkt bleiben wird. Zudem berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger - insbesondere in der Zeit nach dem Unfall - starke Schmerzen hatte und ein Restschmerz nach wie vor vorhanden ist.
Das vom Gericht zuerkannte Schmerzensgeld bewegt sich letztlich auch im Rahmen der von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Beträge (vgl. etwa LG Frankfurt a. M. Urteil vom 26.2.2020 - 2-04 O 289/19; OLG München Urteil vom 26.10.1982 - 5 U 1820/82). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Streitfall eine stationäre Behandlung nicht erfolgte, wobei dies, ausweislich des Berichtes des Krankenhauses W. vom 31.07.2021, lediglich darauf beruhte, dass der Kläger eine solche ablehnte.
II. Zinsen auf den Betrag in Höhe von 7.000, -- Euro kann der Kläger, wie er dies beantragt hat, ab dem 28.07.2022 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Mit Schreiben vom 19.06.2022 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 7.076,63 Euro bis zum 04.07.2022 auffordern. Die Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 800, -- Euro erfolgte unter dem 27.07.2022.
B. Der Kläger kann ferner einen materiellen Schaden in Höhe von 76,63 Euro aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG ersetzt verlangen. Mit der Anlage K6 hat er nachgewiesen, dass er für die Erstellung eines Arztberichtes 45,27 Euro aufgewendet hat. Er hat weiterhin durch Vorlage der Anlage K5 nachgewiesen, dass er Zuzahlungen für die Schmerzmedikation (Ibuprofen, Novaminsulfon und Tilidin) in Höhe von 31.36 Euro hat leisten müssen.
Zinsen hierauf kann der Kläger ab dem 26.02.2022 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Mit Schreiben vom 09.02.2022 (Anlage K10) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, insgesamt 7.076,63 Euro bis zum 25.02.2022 zu zahlen.
C. Der Kläger macht daneben zu Recht einen aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 S. 1, S. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG folgenden Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden geltend. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO liegt vor, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines weiteren, mit dem derzeitig zuerkannten Schmerzensgeld nicht abgegoltenen Schadenseintritts besteht. Aufgrund der unfallbedingt beim Kläger eingetretenen Verletzungen und der hieraus resultierenden Dauerfolgen besteht die Möglichkeit, dass sich der Schaden zukünftig fortentwickelt und insbesondere eine weitere Heilbehandlung notwendig wird.
D. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro (1, 3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG: 1.001, -- Euro + Auslagen Nr. 7002 VV RVG: 20, -- Euro + 19 % MwSt.: 193,99 Euro. Rechtsanwaltskosten sind im Fall einer Einschaltung eines Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfallgeschehen grundsätzlich zu erstatten.
Ein weitergehender Anspruch folgt indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es ist vorliegend auszugehen von einem außergerichtlichen Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 18.352,75 Euro (11.276,12 Euro hat die Beklagte auf den Fahrzeugschaden gezahlt, zzgl. 7.076,63 Euro, welche sodann auch klagegegenständlich wurden). Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb er in der Klageschrift demgegenüber von einem Gegenstandswert in Höhe von 24.546,77 Euro ausgeht.
E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; diejenige über die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.