Landgericht Aurich
Urt. v. 10.11.2023, Az.: 6 O 393/23

unlauterer Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.11.2023
Aktenzeichen
6 O 393/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 53838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2023:1110.6O393.23.00

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - AZ: 6 U 81/23

In dem Rechtsstreit
Z. e.V. vertr. d. d. geschäftsf. Präsidiumsmitglied Dr. R. M., T.-Allee, B. ...H.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Dr. L, Dr. S. + Partner mbB, L. Straße, H.
Geschäftszeichen: ...
gegen
1. Z. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, ... C. H. und Dr. F. K., E. Straße, ... W.
2. Dr. med. dent. F. K., E. Str., ... W.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
R. Rechtsanwälte, J.- Platz ... H.
Geschäftszeichen: ...
hat das Landgericht Aurich - 6. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts H., den Handelsrichter G. und den Handelsrichter H. auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden - jeden für sich - verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

    1. a)

      für zahnärztliche Leistungen durch die Beklagte zu 1. zu werben, solange diese nicht als Zahnheilkundegesellschaft im Sinne des § 17a BO-ZKN und/oder als zahnmedizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zugelassen ist, wenn dies

      wie auf der Homepage https://www...de - siehe Anlagen K 11 bis K 15 zur Klageschrift - geschieht

      und/oder

    2. b)

      für eine "Zahnreinigungs-Flatrate" der B.-Versicherung zu werben, wenn dies - wie nachfolgend eingeblendet -

      lg_aurich_20231110_6o39323_urteil_as1

      auf der Homepage https://www....de - siehe Anlagen K 7, K 11, K 16, K 17 zur Klageschrift - geschieht. (Klageantrag I.)

  2. 2.

    Jedem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft -zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und am Beklagten zu 2.- bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. (Klageantrag II.)

  3. 3.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2023 zu zahlen. (Klageantrag III.)

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  5. 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Z. e.V., zu deren aktuell rund 2.000 Mitgliedern u.a. die I. mit Sitz in E. ebenso wie die Zahnärztekammer N. (...) mit Sitz in H. gehören, die selbst verbandsklagebefugt sind. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin gehört gemäß § 2 der Satzung die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Die seit dem ... 2016 im Handelsregister beim Amtsgericht O. unter HRB ... eingetragene Beklagte zu 1. hat zum Unternehmensgegenstand den

"Betrieb von zahnmedizinischen Dienstleistungszentren".

Seit dem ....2020 sind als deren Geschäftsführer die Zahnärzte C. H. und Dr. F. K. eingetragen, die nach § 7 des Gesellschaftsvertrages vom ....2020 zu gemeinsamer Geschäftsführung der Beklagten zu 1. bestellt sind. Zuvor war alleinige Gesellschafterin am Stammkapital der Beklagten zu 1. In Höhe von 30.000,00 € die P. ... GmbH aus B.. Nach Abtretung von Geschäftsanteilen hält der Beklagte zu 2. 80 % der Geschäftsanteile an ihr. Die Privatzahnklinik K. GmbH, die im Handelsregister beim AG A. zu HRB ... eingetragen ist, hält aktuell 20 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1. ist ausweislich des Impressums Betreiberin der Homepage mit der URL https://www.....de. Im Impressum gibt sie als vertretungsberechtigten Geschäftsführer den Beklagten zu 2. an, ferner die Berufsbezeichnung ihrer beiden Geschäftsführer, deren berufsrechtliche Regelungen, unter anderem das Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) und die Berufsordnung der Zahnärztekammer N. (...), sowie als zuständige Kammer die Z. und als zuständige Aufsichtsbehörde für die vertragszahnärztliche Tätigkeit die Kassenzahnärztliche Vereinigung N. (...). Die für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuständige Aufsichtsbehörde, die örtliche Industrie- und Handelskammer, findet sich im Impressum nicht.

Der Beklagte zu 2. ist approbierter Zahnarzt, der in W." praktiziert. Über eine eigene - andere - Homepage verfügt der Beklagte zu 2. nicht. Gibt man auf der Google-Suchmaske "Dr. F. K. W." ein, werden diverse Ergebnisse angezeigt, als Erstes:

"Z. ... - W."

"Die P. ..."

unter der URL der Beklagten zu 1.

Rechts auf der Google-Suchmaske wird unter "Google my Business" die "Zahnarztpraxis Dr. med. dent. F. K:" mit einem Foto und einem Ausdruck von Google Maps beworben. Klickt man auf den dortigen Link "Webseite", wird jeder Nutzer wieder auf die Homepage der Beklagten zu 1. (https://www.....de) geleitet.

Das nächste Ergebnis auf der Google-Suchmaske: "Dr. med. dent. F. K. - Zahnarzt W." verweist auf das Suchportal Jameda. Klickt man diesen Link an wird man auf die dem Beklagten zu 2. gewidmete Seite geleitet (https://www....). Hier wird als Webseite des Beklagten zu 2. angegeben: www.....com, was als Link ausgestaltet ist und beim üblichen Mouse-Over und Anklicken unmittelbar weiterleitet auf https://www......de , mithin auf die Homepage der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. ist im Internet nicht über seine "Privatzahnklinik K. GmbH", deren Geschäftsanschrift ebenfalls "E. Straße, ....W." lautet, erreichbar, wie die Recherche auf der Google-Suchmaske unter Eingabe von: "Privatzahnklinik K." zeigt. Die einzige Homepage, die dabei angezeigt wird und aufrufbar ist, ist diejenige mit der URL https://.....de, die laut Impressum von der Beklagten zu 1. betrieben wird.

Auf der Homepage werden der Beklagte zu 2. als "Geschäftsführer" und "Zahnarzt", der Zahnarzt C. H. als "Praxisleitung", der Zahnarzt T. B. als "stellvertretende Praxisleitung" sowie die Herren A. A. und O. I. als "Assistenzzahnärzte" vorgestellt. Weiter werden unter einem eigenen Reiter die von den Zahnärzten angebotenen Behandlungsmethoden aufgeführt.

Die Beklagte zu 1. verfügt nicht über eine Zulassung als Zahnheilkundegesellschaft im Sinne des § 17a BO-ZKN. Die Beklagte zu 1. nimmt nicht an der zahnärztlichen Versorgung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung N. teil. Die Beklagte zu 1. verfügt nicht über eine Zulassung als Zahnmedizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Der Beklagte zu 2. ist als approbierter Zahnarzt in eigener Praxis E. Straße in W. tätig und aufgrund dessen Zwangsmitglied der Zahnärztekammer N. (...). Der Beklagte zu 2. nimmt auch als zugelassener und im Zahnarztregister bei der ... geführter Zahnarzt an der kassenzahnärztlichen Versorgung teil.

Auf der Startseite und auf allen Unterseiten bleibt der in dem Klagantrag zu Ziffer I. 2. eingeblendete "Tipp: Zahnreinigungs-Flatrate Professionelle Zahnreinigung für nur 9 Euro im Monat mit 100% Erstattung. Hier direkt informieren" stets erhalten. Die Worte "Hier direkt informieren" sind als Link ausgestaltet. Beim Anklicken wird der Besucher auf die Seite www....de geleitet, die nach deren Impressum von der

"B. Versicherung- M. M., K.-Platz, W."

betrieben wird, der hier gewerblich für den Abschluss einer "Zahnreinigungs-Flatrate" in Gestalt einer Krankheitskostenversicherung bei der B. wirbt.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum .....2023 auf und machte zugleich ihre im einzelnen aufgegliederte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 374,50 € geltend. Dazu übermittelte sie der Beklagten zu 1. den Entwurf einer Unterlassungserklärung, bei deren Abgabe die Klägerin die durch die Erstbegehung vermutete Wiederholungsgefahr als ausgeräumt ansehen würde.

Auf Nachfristsetzung vom ....2023 meldete sich Rechtsanwalt J. und verwies darauf, die Beklagte zu 1. erbringe "ausschließlich Dienstleistungen für Zahnärzte" und verwies auf einen entsprechenden Zusatz auf der Homepage, der sich allerdings zum Zeitpunkt der Abmahnung dort noch nicht befand. In einem weiteren Schreiben gab die Klägerin der Beklagten zu 1. unter Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Auftritts die Gelegenheit, bis zum ....2023 eine erweiterte Unterlassungserklärung abzugeben. Zugleich wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu 2., weil er als Geschäftsführer für den Internetauftritt der Beklagten zu 1. verantwortlich sei und weil er als Zahnarzt mit dem Hinweis auf die Zahnreinigungs-Flatrate der B. seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke missbrauche, und forderte auch von dem Beklagten zu 2. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum ....2023 sowie die Zahlung der Abmahnpauschale in Höhe von 374,50 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1. auf ihrer Homepage wie eine Zahnheilkundegesellschaft für zahnärztliche Leistungen durch namentlich benannte Zahnärzte wirbt, ohne selbst zahnmedizinische Leistungen anbieten zu dürfen, da ihr als GmbH die erforderliche Zulassung fehlen würde. Da die Beklagte zu 1. suggeriere, selbst zahnärztliche Leistungen anzubieten, täusche sie über den Geschäftsgegenstand ihres Unternehmens und handele damit irreführend nach § 5 Absatz 2 UWG.

Der Beklagte zu 2. sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. für den unzulässigen Auftritt der Beklagten zu 1. verantwortlich und lasse als Zahnarzt unzulässigerweise die Werbung für ihn und seine zahnmedizinischen Leistungsangebote durch die Beklagte zu 1. zu.

Darüber hinaus sei die Werbung für eine Zahnreinigungs-Flatrate der B.-Versicherung für Zahnärzte berufswidrig und damit unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 1. ersichtlich nicht für eigene zahnheilkundliche Tätigkeiten werben würde, sondern als Dienstleisterin Werbeseiten für die im Z. tätigen Zahnärzte aufbereitet habe. Berufsrechtliche Verstöße des Beklagten zu 2) lägen nicht vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin ist anspruchs- und klagebefugt. Aufgrund ihrer sämtliche Wirtschaftskreise durchdringenden Mitgliederstruktur besitzt die Klägerin die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet. Denn die Klägerin ist seit dem ....2021 in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste "qualifizierter Wirtschaftsverbände" im Sinne von § 8b UWG eingetragen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. und zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung, wie sie auf der Homepage der Beklagten zu 1. entsprechend den Anlage K11 - K15 erfolgte, aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG, solange die Beklagte zu 1. nicht über eine Zulassung als Zahnheilkundegesellschaft im Sinne des § 17a BO-ZKN oder als Zahnmedizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V verfügt.

Der streitgegenständliche Homepageauftritt wendet sich ersichtlich an potentielle Patienten als Verbraucher und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 3 UWG.

Der gesamte Homepageauftritt der Beklagten zu 1. täuscht den Rechtsverkehr über die von der Beklagten zu 1. angebotenen Leistungen und damit über den Unternehmensgegenstand. Zwar hat sie im Werbetext mittlerweile angegeben, "Dienstleister für Zahnärzte und Ärzte in W." zu sein. Im Kontext mit den weiteren Inhalten der Homepage ergibt sich jedoch für den objektiven Betrachter der Homepage der irreführende Eindruck, dass vorrangig zahnmedizinische Dienstleistungen durch die Beklagte zu 1. angeboten werden. Denn beworben werden auf der Homepage allein das zahnärztliche Personal und deren angebotene Behandlungsmethoden. Da an keiner Stelle deutlich wird, dass die Zahnärzte nicht Angestellte der Beklagten zu 1. sind und dass die angegebenen Behandlungsmethoden nicht von der Beklagten zu 1., sondern von den aufgeführten Zahnärzten angeboten werden, ist eine Differenzierung zwischen der Dienstleistung der Beklagten zu 1. und den Dienstleistungen der Zahnärzte nicht erkennbar. Ein eigenes, nicht zahnheilkundliches Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1. wird an keiner Stelle dargestellt oder sonst kenntlich gemacht.

Verdeutlicht und verstärkt wird diese Irreführung durch das Impressum auf der Homepage der Beklagten zu 1. Dort werden berufsrechtliche Regelungen der Zahnärzte sowie die Zahnärztekammer als zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, was für den objektiven Betrachter der Homepage den Eindruck, dass die Beklagte zu 1. sich als Anbieter von zahnmedizinischen Dienstleistungen geriert, noch verstärkt. Wenn aber die Beklagte zu 1. sich lediglich als Dienstleisterin für Zahnärzte ohne eigenes zahnmedizinisches Angebot ansehen wollte, wäre es angezeigt gewesen, im Impressum zumindest die ... als Aufsichtsbehörde für gewerblich tätige GmbHs anzugeben.

Darüber hinaus werden die angesprochenen Patienten über den Umfang der Haftung der zahnärztlichen Leistungen getäuscht, da Patienten bei einer GmbH von einer auf das Vermögen der GmbH begrenzten Haftung ausgehen müssen. Bei freiberuflich tätigen Zahnärzten würde eine solche Haftungsbegrenzung nicht bestehen.

Der Beklagte zu 2. haftet der Klägerin gegenüber als verantwortlicher Geschäftsführer und Hauptanteilseigner gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

Darüber hinaus haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin gegenüber auf Unterlassen, da er berufsordnungswidrig handelt, wenn er die Beklagte zu 1. für ihn werben lässt. Ein Zahnarzt darf nämlich gemäß § 21 Abs. 4 BO-ZKN nicht gestatten, dass ein Dritter - hier die Beklagte zu 1. - mit seiner Person für gewerbliche Zwecke oder für ihn Werbung macht. Da es sich nach den obigen Ausführungen um eine irreführende Werbung handelt, ist es seine Berufspflicht aus § 21 Abs. 1 BO-ZKN, dieser Irreführung entgegenzuwirken. Als verantwortlicher Geschäftsführer der Beklagten zu 1. verfügt der Beklagte zu 2. auch über die Handlungsmacht, den Homepageauftritt zu ändern oder zu unterlassen.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Zahnreinigungs-Flatrate der B. aus § 3 UWG.

Die oben dargestellte Werbeeinblendung ist dem Beklagten zu 2., in seiner Eigenschaft als Zahnarzt, nicht gestattet, weil sie gemäß § 21 Absatz 4 BO-ZKN berufswidrig ist. Dadurch dass der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Zahnarzt gewerbliche Fremdwerbung duldet und ihr nicht entgegenwirkt, verstößt er auch gegen § 21 Abs. 1 BO-ZKN, die eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt. Ein Verstoß dagegen ist im sensiblen Gesundheitsbereich stets spürbar.

Die Beklagte zu 1., die nicht selbst Adressatin des beruflichen Werbeverbots ist, kann zwar nicht als Täterin für die Werbung mit der Zahnreinigungs-Flatrate haftbar gemacht werden, wohl aber als Teilnehmerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG, da sie durch den Beklagten zu 2., in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer, diese gewerbliche Fremdwerbung willentlich veranlasst hat.

4. Der Klageantrag zu II. ist gemäß § 890 ZPO begründet.

5. Der Klageantrag zu III. ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.