Landgericht Aurich
Beschl. v. 02.05.2023, Az.: 5 O 227/22
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 02.05.2023
- Aktenzeichen
- 5 O 227/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Rechtsstreit
des Herrn S. T. , M.weg, L,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: W., B., S. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, K.-W.-Ring, K.,
Geschäftszeichen:
gegen
M. P. Ireland L.Facebook I. Ltd., vertr.d.d. Geschäftsführer (Director) G. L., S. , D., Irland,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. F. B. D. Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, B. A., F.,
Geschäftszeichen:
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich am 02.05.2023 durch die Richterin am
Landgericht Dr. Fuchs als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 04.04.2023 wird zurückgewiesen.
- II.
Der Antrag des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung vom 04.04.2023 wird hinsichtlich Ziffer 3 zurückgewiesen.
- III.
Der Tatbestand des Urteils vom 17.03.2023 wird gemäß § 320 ZPO wir folgt berichtigt:
- 1.
Auf Seite 3 wird in Absatz 3 der drittletzte Satz "Diese Angaben machte auch der Kläger als Nutzer des sozialen Netzwerks unter Zustimmung zu der vorbezeichneten Datenrichtlinie." ersetzt durch:
"Diese Angaben machte auch der Kläger als Nutzer des sozialen Netzwerks unter Zustimmung zu den vorbezeichneten Nutzungsbedingungen."
- 2.
Auf Seite 3 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte "der Zielgruppenauswahl und" gestrichen.
Gründe
Zu I.: Die beantragte Versetzung des Passus "- die nicht veränderte Standard-Einstellung des Suchbarkeitskriteriums vorausgesetzt -" in den streitigen Tatbestand wird zurückgewiesen. Denn aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass diese Tatsache zwischen ihnen unstreitig ist. Bereits in der Klageschrift vom 11.03.2022, dort S. 16, letzter Absatz heißt es, dass der Nutzer hätte auswählen müssen, dass er nicht von der Öffentlichkeit anhand seiner Telefonnummer gefunden werden möchte. Dies kann ebenfalls den von der Beklagten in Bezug genommen Stellen in der Replik vom 13.10.2022 auf Seite 23, 4. Absatz und Seite 41, 2. Absatz entnommen werden. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass hiervon Abstand genommen wurde und der Vortrag der Beklagten diesbzgl. bestritten wurde.
Zu II.: In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Passus in Rn. 62 der Klageerwiderung wird der Vortrag des Klägers, dass die Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern Anfang April 2021 im Internet öffentlich verbreitet worden, nicht bestritten, vielmehr wird lediglich eine hierzu erfolgte Medienberichterstattung in Bezug genommen.
Zu III.1.: Der Tatbestand war aufgrund der hinsichtlich der Änderung übereinstimmenden Parteivorträge zu berichtigen.
Zu III.2.: Hierzu hat die Beklagte in Rn. 31 der Klageerwiderung vorgetragen, dass Nutzer während des relevanten Zeitraums, wenn sie wollten, eine Telefonnummer zu ihrem Profil hinzufügen konnten. Wenn ein Nutzer dies tat, war die Standard-Einstellung für die Zielgruppenauswahl auf "Freunde" voreingestellt (nur Freunde des Nutzers konnten die Telefonnummer auf dem Facebook-Profil des Nutzers sehen). Dies wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt und lediglich vom Gericht fälschlicherweise in den Tatbestand aufgenommen.