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  • ab 07.04.1982 (aktuelle Fassung)

§ 4 WohnZinseVO - Höhere Verzinsung von Darlehn aus Wohnungsfürsorgemitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
Redaktionelle Abkürzung
WohnZinseVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500000200000

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Darlehn, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind, entsprechend Anwendung.

(2) Bei Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln und mit öffentlichen Baudarlehn gefördert worden sind, dürfen die in den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 genannten Beträge insgesamt nicht überschritten werden.