§ 4 WohnZinseVO - Höhere Verzinsung von Darlehn aus Wohnungsfürsorgemitteln
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
- Redaktionelle Abkürzung
- WohnZinseVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500000200000
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Darlehn, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind, entsprechend Anwendung.
(2) Bei Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln und mit öffentlichen Baudarlehn gefördert worden sind, dürfen die in den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 genannten Beträge insgesamt nicht überschritten werden.