§ 2 WohnZinseVO - Begrenzung der Mieterhöhung für Mietwohnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
- Redaktionelle Abkürzung
- WohnZinseVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500000200000
(1) Die sich aus der höheren Verzinsung der öffentlichen Baudarlehn ergebende Durchschnittsmiete für die Mietwohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit darf folgende Beträge je Quadratmeter Wohnfläche im Monat zuzüglich der Betriebskosten nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1077), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 785), und zuzüglich der Kosten der Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht übersteigen (Kappungsgrenze):
Bei Bewilligung der Baudarlehn | |||||
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in der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 | in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1969 | ||||
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | und Ausstattung | und Ausstattung | |||
ohne Sammelhei- zung und ohne Bad/ Duschraum | mit Sammelhei- zung oder mit Bad/ Duschraum | mit Sammelhei- zung und mit Bad/ Duschraum | mit Sammelhei- zung oder mit Bad/ Duschraum | mit Sammelhei- zung und mit Bad/ Duschraum | |
Deutsche Mark | |||||
von unter 100.000 | 3,90 | 4,90 | 5,40 | 5,40 | 5,80 |
von 100.000 bis unter 500.000 | 4,10 | 5,10 | 5,60 | 5,60 | 6,00 |
von 500.000 und mehr | 4,30 | 5,30 | 5,80 | 5,80 | 6,20 |
Sind mehrere Gebäude oder Wirtschaftseinheiten nach § 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zu einer neuen Wirtschaftseinheit zusammengefaßt und öffentliche Baudarlehn sowohl in der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 als auch danach bewilligt worden, so gelten die Kappungsgrenzen für Wohnraum, für den die öffentlichen Baudarlehn in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind.
(2) Die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Erhöhung der Durchschnittsmiete darf innerhalb eines Jahres nicht mehr als 1 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Monat betragen (Kappungsbetrag).
(3) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.