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  • ab 07.04.1982 (aktuelle Fassung)

§ 2 WohnZinseVO - Begrenzung der Mieterhöhung für Mietwohnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
Redaktionelle Abkürzung
WohnZinseVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500000200000

(1) Die sich aus der höheren Verzinsung der öffentlichen Baudarlehn ergebende Durchschnittsmiete für die Mietwohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit darf folgende Beträge je Quadratmeter Wohnfläche im Monat zuzüglich der Betriebskosten nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1077), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 785), und zuzüglich der Kosten der Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht übersteigen (Kappungsgrenze):

Bei Bewilligung der Baudarlehn
in der Zeit bis zum 31. Dezember 1963in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1969
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahlund Ausstattungund Ausstattung
ohne Sammelhei-
zung und ohne Bad/
Duschraum
mit Sammelhei-
zung oder mit Bad/
Duschraum
mit Sammelhei-
zung und mit Bad/
Duschraum
mit Sammelhei-
zung oder mit Bad/
Duschraum
mit Sammelhei-
zung und mit Bad/
Duschraum
Deutsche Mark
von unter 100.0003,904,905,405,405,80
von 100.000 bis unter 500.0004,105,105,605,606,00
von 500.000 und mehr4,305,305,805,806,20

Sind mehrere Gebäude oder Wirtschaftseinheiten nach § 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zu einer neuen Wirtschaftseinheit zusammengefaßt und öffentliche Baudarlehn sowohl in der Zeit bis zum 31. Dezember 1963 als auch danach bewilligt worden, so gelten die Kappungsgrenzen für Wohnraum, für den die öffentlichen Baudarlehn in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind.

(2) Die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Erhöhung der Durchschnittsmiete darf innerhalb eines Jahres nicht mehr als 1 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Monat betragen (Kappungsbetrag).

(3) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.