Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.04.2004, Az.: 3 A 273/03

Abschiebungshindernis; Autonomiegebiet; konkrete Gefahr; Palästinenser

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.04.2004
Aktenzeichen
3 A 273/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es besteht weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG noch nach § 53 Abs. 6 S. 1 i. V. m. Art. 1, 2 GG für Palästinenser aus den Autonomiegebieten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die 1982 geborene Klägerin zu 1), ihr 1977 geborener Ehemann sowie deren 2000 und 2002 geborenen Kinder geben an, palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland zu sein. Am 21. Februar 2003 beantragten sie die Gewährung politischen Asyls. Sie hätten ursprünglich Personalausweise und ein Familienbuch besessen. Diese Papiere habe der Schleuser ihnen jedoch auf der Reise abgenommen. Sie hätten im Lager A., Stadtteil B., Gebiet C. gelebt. Dort lebe auch noch ihre Verwandtschaft. Die Klägerin zu 1) gab bei der Anhörung bei der Beklagten an, sie habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Sie hätte weder mit einer Partei noch mit einer sonstigen politischen Organisation sympathisiert. Das Leben im Lager sei jedoch schwierig gewesen. Die Juden seien beliebig hereingekommen und hätten die Palästinenser geschlagen. Ihr sei das Kopftuch vom Kopf gerissen worden. Die Juden seien auch in ihre Wohnung gekommen, hätten Gegenstände beschädigt und Lebensmittel mit Füßen getreten. Ferner hätten sie sie aufgefordert, das Lager zu verlassen. Bei einer Rückkehr ins Westjordanland befürchte sie, dass ihr Ehemann inhaftiert werde. Der Kläger zu 2) hat im Rahmen der Anhörung weiterhin ausgeführt, er sei aus dem Haus herausgeholt worden, habe sich entkleiden und so vor einem Panzer her die Straße entlanggehen müssen. Er fürchte um das Leben seiner Kinder, da die Juden mit Kanonen schießen würden. Auch werde er von seinen Landsleuten als Verräter angesehen, weil er das Land verlassen habe.

2

Um auszureisen, seien sie zunächst mit dem Auto nach Amman gefahren. Dort seien ihnen gefälschte Papiere besorgt worden. Als sie am 17. oder 18. Februar 2003 Amman verlassen hätten, seien sie in ein Flugzeug gestiegen und nach einer langen Zugfahrt schließlich vom Schleuser am Bahnhof stehen gelassen worden.

3

Mit Bescheid vom 10. April 2003 lehnte die Beklagte die Asylanträge ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Israel in die Westbank angedroht. Dagegen haben die Kläger am 22. April 2003 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter.

4

Sie beantragen,

5

den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage hat keinen Erfolg.

10

Den Klägern steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG zu.

11

Als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt derjenige Asyl, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen für Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet (BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - BVerwG 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, 185 f.). Dem Asylsuchenden muss abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten ist. Ist erwiesen, dass der Asylbewerber bereits im Heimatland politische Verfolgung erlitten hat, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Selbst dann, wenn der Asylbewerber vor Beantragung des Asyls politische Verfolgung nicht erlitten hat oder ihm der entsprechende Nachweis nicht gelingt, hat er Anspruch auf Asyl dann, wenn ihm im Fall der Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 14.84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 26).

12

Gemessen hieran waren die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Israel an ihrem Aufenthaltsort weder einer politischen Verfolgung ausgesetzt, noch stand ihnen eine solche unmittelbar bevor.

13

Die Kläger haben Entsprechendes nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der Kläger bei der Anhörung vor der Beklagten war bereits nicht in der Weise schlüssig und nachvollziehbar, dass von einem tatsächlich Erlebten auszugehen ist. Das Vorbringen des Klägers zu 2) bei der Anhörung vor der Beklagten, dass er unbekleidet vor israelischen Panzern die Straße habe entlang gehen müssen, hat dieser in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen. Vielmehr weichen das Vorbringen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung erheblich voneinander ab: Hausdurchsuchungen und Schläge, wie sie von der Klägerin zu 1) angeführt worden sind, hat der Kläger zu 2) gar nicht angesprochen. Er selber hat lediglich angeführt, dass er einmal - Anfang 2002 - von den Israelis angehalten, jedoch auf Bitten seiner Mutter nicht mitgenommen worden sei. Dieses geschilderte Ereignis lag nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 2) lange vor der Ausreise im Jahre 2003 aus dem Westjordanland, ist als gesteigertes Vorbringen unglaubhaft und erreicht zudem nicht die asylrelevante Erheblichkeitsschwelle. Ansonsten hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung als Grund für seine Ausreise aus dem Westjordanland im Wesentlichen lediglich wirtschaftliche Gründe sowie die allgemein gefährliche Lage angeführt. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nicht vor.

14

Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

15

Auch hat die Klage, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtet ist, keinen Erfolg.

16

Zwar hat die Kammer in Einzelrichterentscheidungen in der Vergangenheit das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses für Palästinenser aus dem Gazastreifen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG mit den Rückkehrern drohenden äußerst erniedrigenden Kontrollen durch die Israelis sowie der wirtschaftlichen Existenznot begründet: Aufgrund der aus der kriegsähnlichen Situation resultierenden Notlage zusammen mit der für Palästinenser zu erwartenden Behandlung bei der Einreise wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK bejaht (VG Braunschweig, Urt. v. 12.02.2004 - 3 A 412/03 -, m. w. H., Veröffentlichung nicht bekannt).

17

Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere auch in Anbetracht der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Januar 2004 an das Verwaltungsgericht Chemnitz, wonach bei den Kontrollen seitens der Israelis bei einer Rückkehr staatenloser Palästinenser in die besetzten Gebiete zwar eine erniedrigende, aber keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten sei, nicht mehr aufrechtzuerhalten: Als konkrete Maßnahmen werden stundenlanges Wartenlassen ohne erkennbaren Grund, äußerst rüder Tonfall, peinlich genaues Filzen des Gepäcks sowie Leibesvisitationen angeführt. Ebenso wie das Deutsche Orient-Institut ist auch das erkennende Gericht der Auffassung, dass dies keine menschenrechtswidrige Behandlung nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK darstellt.

18

Hinsichtlich der schlechten humanitären Situation der Palästinenser in den besetzten Gebieten sowie der Unruhen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungezielte allgemeine Gefährdungen infolge von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und bewaffneten Konflikten, die den sich im Zielstaat aufhaltenden Menschen ohne Ansehen der Person drohen, nicht nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK bewertet werden, sondern nur noch bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 1 und 2 GG einen vergleichbaren Abschiebungsschutz begründen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 U -, InfAuslR 1996, 254; Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271).

19

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu zutreffend Folgendes ausgeführt:

20

„Die Versorgungslage und Wohnungslage in den palästinensischen Autonomiegebieten sowie die dort stattfindenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen mit dem israelischen Staat begründen kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Die Vorschrift des § 53 AuslG, der im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nur eine subsidiäre Auffangfunktion hat, bezieht sich auf konkret-individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem Ausländer nach Abschiebung in seinem Heimatstaat drohen und die weder im Sinne des Art. 16a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen.

21

§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Artikel 3 EMRK verbietet dabei die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem er Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden,

22

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, Seite 265 ff.

23

Der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Deshalb schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 155 -, NVwZ 1996, Seite 476 ff. [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95]

24

Bei den vorgenannten Risiken handelt es sich vielmehr um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, in dem betreffenden Herkunftsland allgemein ausgesetzt ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die allgemeine Gefahr, Opfer eines Bürgerkrieges zu werden, ist deshalb nicht im Rahmen einer auf den einzelnen Ausländer bezogenen Entscheidung des Bundesamtes nach § 53 AuslG zu würdigen, sondern im Rahmen einer alle Angehörigen dieses Staates betreffenden Entscheidung nach § 54 AuslG. Eine Entscheidung der obersten Landesbehörde, die Abschiebung von Palästinensern nach Israel und in die palästinensischen Autonomiegebiete aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vorläufig auszusetzen, liegt jedoch nicht vor.

25

Hat die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, in der jeder einzelne Ausländer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, von ihrer Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, NVwZ - Beilage 1996, Seite 57 f.

26

Es ist jedoch nicht feststellbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr im Sinne der vorstehenden Grundsätze sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde. Die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den palästinensischen Befreiungsbewegungen haben weder im Gazastreifen noch im Westjordanland bisher eine Situation entstehen lassen, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, für jeden dort aufhältigen Palästinenser von dem Risiko einer sicheren Todes- oder schweren Verletzungsgefahr auszugehen. Das bestehende Risiko, als an den Kampfhandlungen Unbeteiligter Opfer des militärischen Konfliktes zu werden, schätzt die Kammer bei der derzeitigen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten als nicht so gravierend ein, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in diese Gebiete gleichsam zwangsläufig zu Tode kommen oder schwerste Verletzungen erleiden würde. Nach Auskunft des Deutschen Orient-Institutes hat die bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Palästinensern und Israelis innerhalb eines Jahres etwa 1000 Todesopfer gefordert, vgl. dazu auch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Ansbach vom 03. Januar 2002.

27

Berücksichtigt man demgegenüber die Zahl der allein im Gazastreifen lebenden Palästinenser, die in der gleichen Auskunft des Deutschen Orient-Institutes mit 1,2 Millionen beziffert wird, so verdeutlicht dies, dass zwar ein Risiko besteht, Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen zu werden. Die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle eines „sicheren Todes“ wird jedoch nicht überschritten.

28

Die Risiken für Leib oder Leben, die aus der angespannten Versorgungslage und gegebenenfalls auf Grund der Zerstörung von Wohnhäusern durch die israelische Armee in den palästinensischen Gebieten herrühren, bewertet das Gericht ebenfalls als nicht gravierend genug, um von einem generellen Abschiebungshindernis für alle Palästinenser nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen zu können . Obwohl in den Medien annähernd täglich über die Situation in Israel und den palästinensischen Autonomiegebieten berichtet wird, gibt es keine Erkenntnisse über Hungersnöte oder die Verbreitung von Seuchen mit der Folge massenhafter Todesfälle unter der palästinensischen Bevölkerung.“

29

Hinsichtlich der Kläger, die aus A. im Westjordanland stammen, ist darauf hinzuweisen, dass 2,2 Millionen palästinensischen Einwohnern der Westbank und Ost-Jerusalems im Jahre 2002 ca. 1.000 palästinensische Opfer gegenüberstanden (amnesty international Jahresbericht 2003, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002). Unter Berücksichtigung der weiteren über eine Million palästinensischen Einwohner des Gazastreifens kann nicht davon gesprochen werden, dass jedem einzelnen Palästinenser bei einer Rückkehr gleichsam der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen und damit eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG besteht.

30

Letztlich ergänzend ist hinsichtlich der unmittelbaren und konkreten Lebensgefährdung auch auf die konkrete Situation (örtlich und zeitlich) abzustellen, in die der Betroffene nach einer Abschiebung voraussichtlich gerät: Im Fall der Kläger ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers zu 2) noch in einem Haus in A. im Westjordanland wohnt, das vor der Ausreise der Kläger ebenfalls auch von diesen bewohnt worden ist, so dass bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Unterkunft sowie familiärer Rückhalt gesichert wären.

31

Die Bezeichnung in der Abschiebungsandrohung „Israel (Westbank)“ mag zwar angesichts dessen, dass die Kläger nicht die israelische Staatsangehörigkeit haben und es sich bei der Westbank nicht um einen Staat handelt, mit § 50 Abs. 2 AuslG nicht vereinbar sein, verletzt die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten (OVG Niedersachsen, B. v. 21.04.2004, 11 LA 61/04), so dass die Klage auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.