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§ 47 NVStättVO - Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und
  2. 2.
    der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.