Landgericht Aurich
Beschl. v. 15.02.2010, Az.: 5 T 500/09

Unterliegen von Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung bei Übernahme der vorher nur vom Verkäufer geschuldeten Provision durch den Käufer im Grundstücksvertrag; Hinzurechnung einer Provision zu dem Kaufpreis i.R.d. der Ermittlung des Geschäftswertes für eine Beurkundung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Kostenordnung (KostO) bei Übernahme der Maklerprovision durch den Käufer

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
15.02.2010
Aktenzeichen
5 T 500/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2010:0215.5T500.09.0A

Fundstellen

  • RENOpraxis 2011, 57
  • ZAP 2011, 184
  • ZAP EN-Nr. 103/2011

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Übernimmt der Käufer im Grundstückskaufvertrag die vorher nur vom Käufer geschuldete Provision, so unterliegen die Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung.

  2. 2.

    Eine vom Käufer zugunsten des Verkäufers als weitere Leistung übernommene Maklerprovision ist bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Beurkundung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO dem Kaufpreis hinzuzurechnen.