Landgericht Aurich
Beschl. v. 15.02.2010, Az.: 5 T 500/09
Unterliegen von Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung bei Übernahme der vorher nur vom Verkäufer geschuldeten Provision durch den Käufer im Grundstücksvertrag; Hinzurechnung einer Provision zu dem Kaufpreis i.R.d. der Ermittlung des Geschäftswertes für eine Beurkundung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Kostenordnung (KostO) bei Übernahme der Maklerprovision durch den Käufer
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 15.02.2010
- Aktenzeichen
- 5 T 500/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 33365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2010:0215.5T500.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 311b BGB
- § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO
- § 44 Abs. 2a KostO
Fundstellen
- RENOpraxis 2011, 57
- ZAP 2011, 184
- ZAP EN-Nr. 103/2011
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Übernimmt der Käufer im Grundstückskaufvertrag die vorher nur vom Käufer geschuldete Provision, so unterliegen die Absprachen der Kaufvertragsparteien über die Maklerprovision gem. § 311b BGB der Beurkundung.
- 2.
Eine vom Käufer zugunsten des Verkäufers als weitere Leistung übernommene Maklerprovision ist bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Beurkundung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO dem Kaufpreis hinzuzurechnen.