Landgericht Aurich
Beschl. v. 21.04.2010, Az.: 1 T 122/10
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 21.04.2010
- Aktenzeichen
- 1 T 122/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 48061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 26.10.2010 - AZ: V ZB 141/10
- BGH - 07.04.2011 - AZ: V ZB 141/10
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer (2a XIV 3186) vom 13.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.03.2010, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Amtsgericht Leer gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet sowie festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen bis zur Haftvorführung rechtmäßig war. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 26.03.2010, die dieser am 12.04.2010 begründet hat. Auf die Beschwerdeschrift vom 12.04.2010 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Der Betroffenen ist serbischer Staatsbürger. Er wurde am 12.03.2010 gegen 19.50 Uhr bei der Einreise aus den Niederlanden in die Bundesrepulik Deutschland festgenommen. Er reiste ohne erforderlichen Pass oder Passersatz und ohne gültigen Aufenthaltstitel und trotz bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in Begleitung seines Sohnes V. G. über den Grenzübergang Bunde aus den Niederlanden kommend in einem Linienbus der Firma E. in die Bundesrepublik ein. Er besaß einen Busfahrschein, in welchem als Reiseziel Kopenhagen in Dänemark eingetragen war und führte lediglich eine Asylkarte des schwedischen Migrationsverkets bei sich, welche lediglich seinen Aufenthalt im Königreich Schweden legitimiert. Der Betroffenen ist in Schweden mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
In der Anhörung durch das Amtsgericht am 13.03.2010 hat er sich dahingehend eingelassen, er betreibe in Schweden gemeinsam mit seinem ihn geleitenden volljährigen Sohn ein Asylverfahren. Daneben betreibe er schon seit 1998 in den Niederlanden mit Sohn, Tochter und Ehefrau ein Asylverfahren. Er habe gemeinsam mit seinem Sohn seine Frau und Tochter in den Niederlanden besucht, weil seine Frau erkrankt sei. Er sei auf der Rückreise nach Schweden. In Schweden habe man ihm gesagt, sein Legitimationspapier vom Migrationsverket sei für die Reise ausreichend.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anordnung von Sicherungshaft gemäß §§ 57 Abs.3, 62 Abs.5 Nr.5 AufenthG angeordnet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung nach Schweden entziehen werde. Ferner hat das Amtsgericht aufgrund der unerlaubten Einreise die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 Nr. 1 AufenthG bejaht. Der Betroffene befindet sich seit dem 15.03.2010 in der JVA Hannover in Abschiebehaft.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 26.03.2010.
Der Betroffene hat sich im Beschwerdeverfahren auch von Rechtsanwalt B. aus B. vertreten lassen. Dieser hat jedoch am 16.04.2010 telefonisch mitgeteilt, er werde den Betroffenen nicht weiter vertreten, da dieser schon durch Rechtsanwalt F. vertreten sei.
Die Beschwerdekammer hat ihrer Entscheidung die amtsgerichtliche Akte und die polizeiliche Ermittlungsakte der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim/ Bunde, zugrunde gelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit der Beschwerde beantragt hat festzustellen, dass die Inhaftierung rechtwidrig war, geht die Kammer davon aus, dass es sich um ein Schreibversehen handelt, denn der Betroffenen befindet sich nach wie vor in Abschiebehaft.
Die Voraussetzungen für die beantragte Haftanordnung lagen und liegen vor. Es besteht ein Grund für eine Zurückschiebungshaft gemäß §§ 57 Abs. 3, 62 AufenthG.
Es besteht der begründetete Verdacht, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung entziehen wird.
Seine Einlassung, am 12.03.2010 freiwillig wieder nach Schweden zurückfahren zu wollen, ist nicht glaubhaft. Der Betroffene wurde am Abend des 12. März 2010 von der Polizei in einem E.-Bus mit dem Fahrziel Kopenhagen in Dänemark angetroffen. Er war auch lediglich im Besitz eines Busfahrscheins bis Kopenhagen. Seine Reiseroute führte ihn also erkennbar nicht direkt zurück nach Schweden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Firma E. auch Busreisen von den Niederlanden direkt nach Schweden anbietet. Hätte sich der Betroffene direkt nach Schweden begeben wollen, müsste er im Besitz eines entsprechenden Busfahrscheins gewesen sein.
Nur wenn der Betroffene freiwillig und auf direktem Wege in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll, ist die Zurückschiebungshaft nicht erforderlich (OLG Schleswig-Holstein, Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - 2 W 311/04). Denn es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in genau dieses Land zu verhindern. Durch die Zurückschiebungshaft soll vielmehr nur sicher gestellt werden, dass der Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlässt und in das Land zurückkehrt, in das er zurückgeschoben werden darf.
Hiervon kann im Fall des Betroffenen jedoch aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden.
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da angesichts der erst kürzlich vor dem Amtsgericht erfolgten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80,81 FamFG.