Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.05.2002, Az.: 3 A 73/01

Heimunterbringungskosten; Interessen sozialhilferechtlicher Art; Kostenübernahmeerklärung; Schuldbeitritt; Verpflichtungserklärung; Zahlungsverpflichtung; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.05.2002
Aktenzeichen
3 A 73/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Übernahme der an den Hilfeempfänger gerichteten Kostenübernahmebescheide an das Heim, verbunden mit der Erklärung, dass die Kosten direkt an das Heim überwiesen werden, begründet keinen direkten Anspruch des Heims auf Zahlung bestimmter Hilfebeträge.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Tatbestand:

1

Der klagende Verein, Träger einer stationären Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe, macht im Wege der Leistungsklage gegenüber dem Beklagten als herangezogenem Sozialhilfeträger die Zahlung rückständiger Kosten der stationären Unterbringung für den am 18.03.19.. geborenen Hilfeempfänger B. in Höhe von 2.945,19 DM aus dem dritten Quartal 1995 und den ersten drei Monaten 1998 geltend.

2

Mit Bescheid vom 22.07.1996 erklärte der Beklagte, gemäß § 72 BSHG i.V.m. § 4 DVO zu § 72 BSHG als herangezogener Träger für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.12.1996 weiterhin die Kosten des stationären Aufenthaltes für den Hilfeempfänger zu übernehmen; die Eigenbeteiligung werde in einem gesonderten Bescheid festgelegt. Eine Durchschrift dieses an den Hilfeempfänger gerichteten Bescheides sandte der Beklagte dem Kläger zur Kenntnisnahme und erklärte, die entstehenden Kosten, soweit nicht eine Eigenbeteiligung gefordert werde, monatlich im Rahmen einer Sammelabrechnung auf das Konto des Klägers zu überweisen. Außerdem forderte er den Kläger auf, notwendige Verlängerungen des Kostenanerkenntnisses rechtzeitig unter Übersendung der erforderlichen Stellungnahmen zu beantragen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Kostenanerkenntnisse für die im streitgegenständlichen Zeitraum liegende Folgezeit nach dem gleichen Verfahren erfolgten.

3

Mit Schreiben vom 04.02.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Rechnungsprüfungsamt habe Differenzen zwischen den Zahllisten des Beklagten und den Abrechnungen des Klägers festgestellt, die zum Teil auf fehlerhafter Unterrichtung des Beklagten durch den Kläger beruhten. Auf die Bitte, den Verfahrensablauf zu überdenken reagierte der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten nicht.

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Mit Schreiben vom 02.12.1999 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, bei einer internen Überprüfung seien offene Kosten auch aus dem Jahr 1995 festgestellt worden, die zu diesem Zeitpunkt einzelnen Hilfeempfängern noch nicht zugeordnet werden könnten. Er bat den Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.12.1999, dass er ohne eine Zuordnung von Forderungen zu einzelnen Hilfeempfängern keinerlei Verzicht erklären könne. Mit Schreiben vom 21.12.1999 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten eine Liste der „Altforderungen“ für 1995 bis 1998 in Höhe von 757.371,40 DM und bezeichnete dieses Schreiben als Antrag nach § 45 Abs. 3 SGB I auf Unterbrechung der Verjährung. Die diesem Schreiben beigefügte Liste mit der Überschrift „Zeitraum 1995 bis 1998“ enthielt zahlreiche alphabetisch aufgelistete Namen von Hilfeempfängern mit nebenstehenden Summen „Saldo“. Für den Hilfeempfänger B. war ein Saldo von 2.945,21 DM vermerkt. Unter dem 23.12.1999 antwortete der Beklagte, Stichproben hätten ergeben, dass ein Teil der Forderungen beglichen sei und in anderen Fällen andere Sozialhilfeträger Kostenträger seien. Problemfälle könnten sich erst für die Zeit ab 01.07.1996 ergeben, weil vorher der Kläger die Rechnungen selbst vorgelegt habe. Die Liste lasse nicht erkennen, welche Forderungen aus 1995 resultierten. Die Voraussetzungen für § 45 Abs. 3 SGB I seien differenziert zu sehen, es werde vertreten, dass ein mahnungsähnlicher zweiter Antrag erforderlich sei. Der Kläger habe im übrigen keine Vollmachten der Hilfeempfänger für Anträge nach § 45 Abs. 3 SGB I vorgelegt. Der Beklagte erklärte seine Bereitschaft, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 SGB I vorlägen, die Unterbrechung der Verjährung im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung dafür sei aber eine Benennung der Forderungen aus 1995 im Einzelfall.

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Unter dem 16.11.2000 übersandte der Kläger dem Beklagten eine „Auflistung von längst überfälligen Forderungen“ und führte aus, zur Vermeidung eines Klageverfahrens werde die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 32.568,54 DM bis spätestens 14.12.2000 erbeten. Diesem Schreiben beigefügt war eine Liste von Hilfeempfängern mit nebenstehenden Beträgen und für den Hilfeempfänger eine Aufstellung der geltend gemachten Fehlbeträge für die streitgegenständlichen Zeiträume. Der Beklagte antwortete mit einem von ihm als Zwischennachricht bezeichneten Schreiben vom 11.01.2001 und erklärte, dass ihm keine kurzfristige Prüfung möglich sei. Er werde sich bemühen, die erforderlichen Prüfungen in der nächsten Zeit vorzunehmen.

6

Am 05.03.2001 hat der Kläger Klage auf Zahlung von 2.945,19 DM erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich grundsätzlich aus der Richtlinie des NLZSA zu § 72 BSHG, dort insbesondere Ziffern 6.6,4.2.1.3,5.4.3 sowie 6.2.,letzlich aber daraus, dass der Beklagte mit der Übersendung der Kostenanerkenntnisse und der anschließenden Abrechnung eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen mit dem Ziel einer öffentlich-rechtlichen Schuldmitübernahme abgegeben habe. Das mit dem NLZSA abgestimmten Abrechnungsverfahren unter Zuhilfenahme eines durch den Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Abrechnungsprogramms, innerhalb dessen der Kläger die Eigenanteilsberechnung vornehme, führe dazu, dass eine Abrechnung in Übereinstimmung aller Beteiligten nur noch zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolge. Der Beklagte habe im übrigen mit seinem Schreiben vom 11.01.2001 den Anspruch nicht bestritten.

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Der Kläger hat die Forderung im Einzelnen begründet.

8

Gegenüber der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede trägt der Kläger vor, es sei nicht die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. gegeben, sondern allenfalls die vierjährige aus § 45 SGB I. Hinsichtlich der hier geltend gemachten Forderung aus 1995 sei nicht an das dritte Quartal 1995 anzuknüpfen, sondern an die Erteilung des Kostenanerkenntnisses im Juli 1996, so dass die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1996 beginne. Im Übrigen sei die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich, da er durch Schreiben und sein Verhalten in der Vergangenheit signalisiert habe, bereit zu sein, die Forderungen zu erfüllen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 2.945,19 DM bzw. den entsprechenden Betrag in Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Weder aus den Richtlinien des NLZSA, noch aus dem Abrechnungsverfahren ergebe sich ein Anspruch des Klägers gegen ihn auf Zahlung. Mit seinem Schreiben vom 11.01.2001 habe er die Forderung nicht anerkannt, allerdings auch noch nicht definitiv abgelehnt. Er habe seit dem 01.07.1996 Soll-Listen erstellt, die seine Zahlungen belegten und dem Kläger zugegangen seien. Hierin seien Kürzungen beim jeweiligen Hilfeempfänger vermerkt worden; der Kläger habe diese Zahlen jederzeit mit seinen Zahlen vergleichen können. Der Beklagte habe annehmen können, dass es beim Kläger keine Abrechnungsprobleme gegeben habe, weil der Kläger auf sein Schreiben vom 04.02.1998, mit dem er die vom Rechnungsprüfungsamt gefundenen Differenzen erwähnt habe, nicht reagiert habe. Es bestehe im Übrigen kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da er Gespräche zur Bereinigung angeboten habe. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.03.2002 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. gelte, wenn ein Anspruch des Klägers aus einer als Schuldbeitritt anzusehenden Kostenübernahmeerklärung bestehe. Der Beklagte bestreitet die Berechnung der Forderung im Einzelnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Der Kläger macht geltend, als Träger einer Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten als zuständigen, herangezogenen Sozialhilfeträger auf Zahlung des Heimentgeltes für den Hilfeempfänger zu haben. Nach seinem Vortrag beruht dieser Anspruch auf dem zwischen ihm und dem Beklagten vereinbarten Abrechnungsverfahren für Leistungen nach § 72 bzw. 68 BSHG bzw. einer in der Übersendung des Kostenanerkenntnisses an den Kläger liegenden Kostenübernahmeerklärung mit dem Ziel einer Schuldmitübernahme oder eines Schuldbeitritts. Diese Kostenübernahmeerklärung im „Dreiecksverhältnis“ zwischen Sozialhilfeträger, Sozialhilfeempfänger und (privatem) Heimträger ist als öffentlich-rechtlich anzusehen (VGH Baden-Württemberg, E v. 23.11.1988, 6 S 2157/88 – recherchiert in Juris – m.w.N.; Urt. d. erk. Kammer v. 13.12.2001 – 3 A 29/00 -). Das hier streitige Rechtsverhältnis liegt damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO gegeben.

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl., Rn. 4 vor § 40) ohne Vorverfahren (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 62 zu § 42) zulässig, sie ist aber nicht begründet.

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Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe seine Verpflichtung, die Heimunterbringungskosten für den Hilfeempfänger in Höhe des nach § 93 BSHG vereinbarten Pflegesatzes abzüglich der Eigenbeteiligung und entsprechend dem Rahmenvertrag zu § 93 d BSHG an ihn zu zahlen, nicht erfüllt und müsse deshalb rückständige Kosten begleichen.

18

Dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage für diese Forderung gegen den Beklagten zur Seite.

19

Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die Forderung nicht mit Schreiben vom 11.01.2001 anerkannt. In dieser Zwischennachricht hat er lediglich die Bereitschaft zur Überprüfung seiner Abrechnung der Hilfeleistungen erklärt, die auch in seinem Verhältnis zum Hilfeempfänger erfolgen konnte.

20

Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der hier als Rückstände geltend gemachten Kosten aus einer vom Beklagten abgegebenen rechtsbegründenden Kostenübernahmeerklärung.

21

Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung verbreitet vertreten, die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger gegenüber dem Heimträger stelle eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung dar, die als Schuldmitübernahme bzw. Schuldbeitritt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Hilfeempfängers und des Sozialhilfeträgers führe (vgl. Urt. d. erk. Kammer, a.a.O., m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.01.1999 – 4 L 5305/98 -, FEVS 51, 175; Nds. OVG, Urt. v. 26.08.1998 – 4 L 6757/96 -). Fraglich ist bereits, ob das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung teilt. In der Entscheidung vom 02.02.1998 (5 B 99.97 – recherchiert in Juris -) sieht das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Anspruchs aus einer Kostenübernahmeerklärung, führt dies aber aus Gründen des dort entschiedenen Einzelfalles nicht näher aus. In der Entscheidung vom 19.06.1998 (5 B 91.97- recherchiert in Juris -) verweist das Bundesverwaltungsgericht den Leistungserbringer auch nach dem Inkrafttreten des SGB XI zur Klärung möglicher Rechtsansprüche in Bezug auf die Höhe der Vergütung und die Modalitäten der Abrechnung auf seine Ansprüche gegen den Sozialhilfeempfänger. In der Entscheidung vom 20.09.2001 (5 C 5.00; FEVS 53, 201) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für einen Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Heimträger aus überzahlten Entgelten kein Zinsanspruch aus § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB, Verzugszinsen, bestehe, weil für eine Gesetzesanalogie zu § 61 Satz 2 SGB X die ausreichende Analogiebasis nicht vorliege, da die durch einseitige Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers begründete Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Einrichtungsträger von der Interessenlage nicht einer durch öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehung begründeten Zahlungsverpflichtung gleichzustellen sei. Bei Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung ginge es dem Sozialhilfeträger nicht um einen Vertragsbeitritt oder eine bürgerlich-rechtliche Schuld(mit)-übernahme; die vom Sozialhilfeträger verfolgten Interessen sozialhilferechtlicher Art seien hier nicht auf eine einem gegenseitigen Vertrag vergleichbare Leistungsbeziehung gerichtet.

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Die erkennende Kammer kann es vorliegend offen lassen, ob in Einzelfällen durch eine Kostenübernahmeerklärung Ansprüche wie aus einer vertraglichen Beziehung zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger entstehen können (wie in dem von der erkennenden Kammer entschiedenen Fall 3 A 366/94, Urt. v. 19.09.1996 ), da sich aus der letztgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ergibt, dass an die Annahme des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung dieses Inhalts hohe Anforderungen zu stellen sind, die vorliegend nicht erfüllt sind.

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Das Abstellen auf die vom Leistungsträger verfolgten „Interessen sozialhilferechtlicher Art“ durch das Bundesverwaltungsgericht findet seine Entsprechung in der Rechtsprechung dieses Gerichts zur Auslegung von Erklärungen, die Sozialhilfeträger gegenüber Vermietern bezüglich der Kosten der Unterkunft abgeben (BVerwG, E v. 19.05.1994 – 5 C 33/91 – recherchiert in Juris -). Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus, „dass weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er „übernehme“ die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters ... unterrichtet und ... zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine ... Übernahmeerklärung ... beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat.“

24

Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich hier Folgendes: Der Beklagte hat die Bescheide an den Hilfeempfänger, in denen er erklärte, die Kosten des Heimaufenthaltes abzüglich der Eigenbeteiligung zu übernehmen, dem Kläger nachrichtlich mit Übersendungsschreiben übersandt. Es findet sich folgende Formulierung: „Die entstehenden Kosten werden von mir, soweit nicht eine Eigenbeteiligung gefordert wird, jeweils monatlich im Rahmen einer Sammelabrechnung auf Ihr Konto überwiesen.“ Im Folgenden wird der Kläger um Mitteilung sozialhilferechtlicher Änderungen sowie ggf. rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Verlängerung des Kostenanerkenntnisses gebeten. Eine eigene Erklärung des Beklagten im Hinblick auf eine materiell-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger findet sich hier nicht im Wortlaut und lässt sich auch durch Auslegung nicht ermitteln. Der Beklagte hat sich zwar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schriftsätzlich auf die Möglichkeit einer Schuldmitübernahme bezogen, darin ist jedoch nicht die Erklärung zu sehen, man habe eine solche verpflichtende Kostenübernahmeerklärung abgeben wollen. Denn unter Bezugnahme auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 13.12.2001 (a.a.O.) zur Möglichkeit eines Schuldbeitritts im Dreiecksverhältnis hat der Beklagte in diesem Zusammenhang – für den Fall, dass die erkennende Kammer vorliegend einen solchen Vertrag annimmt – die Verjährungseinrede erhoben.

25

Die Auslegung der Übersendungsschreiben des Beklagten unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Interessenlage ergibt, dass das vom Beklagten vertretene öffentliche, sozialhilferechtliche Interesse darin liegt, den nach § 72 BSHG notwendigen Heimaufenthalt des Hilfeempfängers sicherzustellen und durch direkte Überweisung an den Heimträger dafür Sorge zu tragen, dass die dafür gezahlten Sozialhilfemittel dem Heimträger auch zufließen und nicht etwa wegen Verbrauchs durch den Hilfeempfänger erneut gezahlt werden müssen. Diese Interessenlage erfordert es aber nicht, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger eine Verpflichtungserklärung abgibt, die über die Mitteilung des Zahlungsweges hinaus eine eigene materiell-rechtliche Verpflichtung begründen soll. Daran ändert auch nichts, dass hier – anders als in den Fällen der Mietübernahmeerklärungen – zwischen Kläger und Beklagtem Vereinbarungen nach § 93 BSHG abgeschlossen worden sind. Weder aus § 93 BSHG noch aus dieser Vereinbarung ergibt sich direkt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung bestimmter Hilfebeträge; die Vereinbarung bildet vielmehr die Grenze oder Bedingung, unter der der Sozialhilfeträger in Erfüllung des Anspruches des Hilfeempfängers die Kosten übernehmen muss (Urt. d. erk. Kammer v. 13.12.2001, a.a.O.). Die Übersendung der Kostenübernahmebescheide einschließlich der Übersendungsschreiben stellt mithin nur die Mitteilung über die Form der Sozialhilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 BSHG dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, E v. 23.11.1988 – 6 S 2157/88 – recherchiert in Juris), aus der kein eigener materiell-rechtlicher Anspruch des Heimträgers entsteht.

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Soweit der Kläger anführt, ein Anspruch ergebe sich aus Ziffer 6.6 der Richtlinien des NLZSA zu § 72 BSHG, führt der Beklagte zu Recht aus, dass die hier angesprochene listenmäßige Abrechnung nur für denjenigen Sonderfall geregelt ist, dass es der Einrichtung nicht gelingt, einen „affektiven Kontakt“ zum Hilfeempfänger herzustellen oder dieser den Hilfeprozess vorzeitig abbricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen regeln die Richtlinien lediglich die sozialhilferechtliche und haushaltstechnische Bearbeitung die nach der Entscheidung dem Grunde nach der herangezogenen Gebietskörperschaft obliegt. Die Richtlinien sind also im Zusammenhang mit der im Rahmen des § 4 Abs. 2 BSHG liegenden Art und Weise der Abrechnung zu sehen ohne dass sie einen eigenen Anspruch des Klägers als Träger einer stationären Einrichtung begründen. Auch aus dem zwischen dem Beklagten und dem Kläger praktizierten Abrechnungsmodus als tatsächlichem Verwaltungshandeln lässt sich kein Anspruch auf Zahlung herleiten, der dem Grundsatz des BSHG, dass sozialhilferechtliche Ansprüche höchstpersönliche Ansprüche sind, entgegengesetzt werden kann. Vielmehr ist auch diese Praxis dem § 4 Abs. 2 BSHG zuzuordnen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen ohne dass es auf die Begründetheit der Forderungen im Einzelnen oder auf Verjährungsfragen ankäme.