Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.05.2002, Az.: 3 B 64/02
Angemessenheit; Kosten der Unterkunft; Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Wohngeldtabelle
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 07.05.2002
- Aktenzeichen
- 3 B 64/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 3 Abs 1 RegSatzV
- § 8 WoGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Höhe der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten bestimmt sich in Gebieten ohne konkrete Anhaltspunkte für das tatsächliche Mietpreisniveau (Mietspiegel etc.) nach der äußersten rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zuzüglich 10 %, wenn Gegenstand des Rechtsstreites nicht die Höhe der angemessenen Kosten für eine tatsächlich bewohnte Unterkunft ist, sondern die Frage, ob der vom Sozialhilfeträger in der Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, genannte Höchstbetrag zutreffend ist.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für weitere sechs Monate bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragsteller die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung der Antragsteller weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten einzubeziehen, obwohl die in der Aufforderung, eine kostengünstigere Unterkunft zu suchen, gesetzte Frist abgelaufen ist, hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren angebrachten summarischen Prüfung haben die Antragsteller einen Anspruch auf Einräumung einer erneuten, weiteren "Suchfrist" für den Umzug in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung, da der Antragsgegner die Höchstgrenze der Kosten der Unterkunft, die er den Antragstellern genannt hat, rechtsfehlerhaft berechnet hat und die Antragsteller nachgewiesen haben, sich um einen Umzug bemüht zu haben.
Gemäß §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 RSVO werden laufende Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt; soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, als es den Sozialhilfeberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel etc. die Aufwendungen zu senken. Im Sinne dieser Regelung und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Niedersächsischen OVG hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.12.2000 die Antragsteller aufgefordert, bis zum 30.06.2001 die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu reduzieren; diese Frist ist stillschweigend wegen der Besonderheiten des Einzelfalles um weitere fünf Monate verlängert worden (vgl. Widerspruchsbescheid v. 26.02.2002), ohne dass die Antragsteller umgezogen sind. Mit Bescheid vom 14.12.2001 (gegen den i.d.F. seines Widerspruchsbescheides v. 26.02.2002 Klage erhoben worden ist - 3 A 63/02 -) hat der Antragsgegner ab dem Dezember 2001 in die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung lediglich die nach seiner Ansicht angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 655,00 DM bzw. 334,89 €, die er den Antragstellern auch schon im Schreiben vom 18.12.2000 mitgeteilt hatte, einbezogen.
Die Berechnung dieses vom Antragsgegner sowohl zur Begrenzung der für eine neue Wohnung maximal zu zahlenden Kosten der Unterkunft als auch zur Bestimmung der ohne Umzug in die Sozialhilfeberechnung einzubeziehenden Kosten der Unterkunft verwandten Höchstbetrages ist nach Überprüfung anhand des seit 01.01.2001 in Kraft getretenen neuen Wohngeldrechtes und der dazu ergangenen neueren Rechtsprechung sowie der - summarischen - Überprüfung der Mietpreissituation im Bereich des Antragsgegners nicht zutreffend. Allerdings ist zutreffend, dass die von den Antragstellern jetzt bewohnte Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 1.080,00 DM bzw. 522,20 € sozialhilferechtlich nicht angemessen ist, also eine Verpflichtung zur Reduzierung besteht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2001 (- 4 MB 1798/01 - Nds. Rechtspflege 2002, 94) zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft entschieden, dass in Gebieten, in denen wegen Fehlens eines Mietspiegels oder ähnlicher statistischer Unterlagen das tatsächliche Mietpreisniveau (auf das sozialhilferechtlich abzustellen ist) nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung abzustellen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung, in der es um die Kosten einer von den dortigen Antragstellern tatsächlich bewohnten Wohnung ging, die Spalte der Tabelle nach § 8 WoGG angewandt, die der Baualtersklasse der bewohnten Wohnung entspricht und diesen Tabellenwert um einen Zuschlag von 10 % erhöht. Das Gericht hatte in diesem Zusammenhang nicht über einen Neuvermietungszuschlag zu entscheiden, hat aber in einem obiter dictum ausgeführt, dass "manches" für die Anwendung eines Neuvermietungszuschlages spricht.
Das VG Hannover (B. v. 29.11.2001 - 7 B 5059/01 -; Nds. Rechtspflege 2002, 95) und das VG Lüneburg (B. v. 20.03.2002 - 6 B 43/02) haben in Neuvermietungsfällen die vom Niedersächsischen OVG angewandte Differenzierung nach Baualtersklassen abgelehnt und sich kritisch mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz auseinandergesetzt. Beide Gerichte haben zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten in Neuvermietungsfällen nicht auf den Tabellenwert einer bestimmten Baualtersklasse abgestellt, sondern jeweils auf die äußerste rechte Spalte der Tabelle, wie sie seit dem 01.01.2001 in Kraft ist.
Die erkennende Kammer vertritt die Auffassung, dass für Neuvermietungsfälle die genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht ohne weiteres im Widerspruch zur Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stehen, da dieses im konkret entschiedenen Fall einen bestehenden Mietvertrag wegen einer Mieterhöhung durch den Vermieter zu überprüfen hatte, sich also mit der Frage des abstrakten Grenzwertes bei Neuvermietungsfällen nicht beschäftigen musste. Jedenfalls stellt die erkennende Kammer im vorliegenden Fall, der einem Neuvermietungsfall gleichzusetzen ist, weil es um die Grenze geht, bis zu der die Antragsteller eine Wohnung suchen können, auf die äußerste rechte Spalte der neuen Wohngeldtabelle ab. Die erkennende Kammer schließt sich dem Niedersächsischen OVG auch insoweit an, als es auf die Tabellenwerte der Tabelle zum Wohngeldgesetz einen Zuschlag von 10 % vornimmt, weil ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des Wohngeldgesetzes die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung in der erfolgten Änderung der Tabelle nicht vollständig, sondern nur etwa zur Hälfte ausgeglichen worden ist. Diese Verfahrensweise mag wohngeldrechtlich nicht zu beanstanden sein, sozialhilferechtlich ist aber von der tatsächlichen Entwicklung auszugehen. Damit ergibt sich ein Betrag der Kosten der Unterkunft, bis zu deren Höhe die Antragsteller eine neue Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen beziehen können, von 401,50 € (365,00 € + 36,50 € bzw. 785,27 DM; Bruttokaltmiete, also der Miete einschließlich Nebenkosten ausschließlich Heizkosten).
Die Überprüfung dieses pauschalen Wertes und auch die Klärung der Frage, ob im Gebiet des Antragsgegners der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erwähnte Neuvermietungszuschlag zu berücksichtigen ist, oder ob - wie in der Entscheidung des VG Lüneburg, a.a.O. - auf einen Zuschlag im eher ländlichen Bereich verzichtet werden kann, hat die Kammer anhand der vom Antragsgegner im Laufe des Verfahrens vorgelegten Mietangebote sowie des von den Antragstellern vorgelegten Ordners von Mietangeboten und Bemühungsnachweisen vorgenommen. Bei Überprüfung der von den Antragstellern vorgelegten Wohnungsanzeigen hat sich ergeben, dass hier ein Preisvergleich im Hinblick auf den oben gefundenen Wert schwierig ist. Die Antragsteller haben Wohnungen mit einer Größe von mindestens 70 m² gesucht, weil sie offenbar der Auffassung waren, dies entspreche ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf. Dazu ist zu bemerken, dass der Antragsgegner im Verlaufe der gesamten Zeit der Wohnungssuche der Antragsteller von 10 Monaten keine Überprüfung vorgenommen hat, warum die Antragsteller, die ihm dies regelmäßig mitgeteilt haben, keine angemessene Wohnung fanden. In dem Schreiben vom 18.12.2000 war den Antragstellern lediglich die Mietgrenze, nicht aber eine angemessene Wohnungsgröße genannt worden. Der Antragsgegner hätte, wenn er die Antragsteller zur Vorlage dieser Anzeigen aufgefordert hätte, eher feststellen können, dass die Antragsteller von einer sozialhilferechtlich nicht angemessenen Wohnungsgröße ausgingen. Diese Feststellung ist offenbar erst anlässlich des Hausbesuches im Widerspruchsverfahren getroffen worden. Bezüglich der von dem Antragsgegner im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Übersicht von Anzeigen führt die Kammer zunächst aus, dass den Antragstellern sozialhilferechtlich eine Wohnung von etwa 60 m² (Rd.Erl. d. MS v. 31.01.1979, Nds. MBl. 1979, 303) zur Verfügung stehen sollte. Deshalb sind die vom Antragsgegner vorgelegten Angebote über Wohnungen mit einer geringeren Größe nicht aussagekräftig; zur Überzeugung der Kammer ist es dem älteren und gesundheitlich eingeschränkten Ehepaar keinesfalls zuzumuten, etwa - wie vom Antragsgegner offenbar erwartet - in eine 40 m² große Wohnung zu ziehen. Im Übrigen hat aber die Überprüfung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergeben, dass im Bereich des Antragsgegners keine von der Wohnungsgröße und der im Hinblick auf die Erkrankung des Antragstellers zu 1) notwendigen Lage her angemessene Wohnung zu dem vom Antragsgegner genannten Wert von 334,89 € (655,00 DM) zu erhalten ist, wohl aber zu dem von der Kammer oben ermitteln Wert von 401,50 € (785,27 DM). Der Antragsgegner hat eine Stellungnahme der W. Baugesellschaft mbH (WoBau) vom 12. April 2002 vorgelegt, in der zunächst bestätigt wird, dass hier häufiger 2-Zimmerwohnungen mit einer Größe von 44 m² frei werden. Diese Wohnungen sind nach dem o.G. zu klein. Im Übrigen erwähnt dieses Schreiben Seniorenwohnungen mit einer Größe von ca. 60 m², für die eine Warteliste bestehe. Die telefonischen Erkundigungen des Gerichts bei der WoBau und auch bei der Stadt W. haben ergeben, dass ca. 350 Seniorenwohnungen, d.h. Wohnungen, die nur an Personen im Rentenalter vergeben werden, in W. existieren, die ca. zur Hälfte 1-Personen- und zur anderen Hälfte 2-Personenwohnungen sind. Für diese Wohnungen existiert derzeit nach Auskunft der Stadt W. eine Warteliste von 81 Anträgen. Aus dieser Warteliste kann nicht ohne weiteres auf die Dauer der Wartezeit geschlossen werden, da in dieser Liste zum Teil auch Personen vermerkt sind, die sich nur für eine bestimmte Wohnung vormerken lassen. Jedenfalls war nach telefonischer Auskunft der Stadt W. aktuell am Entscheidungstag eine 60 m² große, im Erdgeschoss befindliche Seniorenwohnung nicht ohne weiteres vorhanden. Die Preise dieser Seniorenwohnungen liegen nach den telefonischen Erkundigungen, wie sie im vorliegenden summarischen Verfahren nur erfolgen konnten, zu einem größeren Anteil oberhalb des vom Antragsgegner festgesetzten Wertes von 334,89 €. Der Berichterstatterin wurden zwei beispielhafte Bruttokaltmieten genannt, nämlich 347,32 € und 388,79 €.
Die Überprüfung de vom Antragsgegner vorgelegten Angebots der G. W. eG W. ergab, dass die hier genannte Miete von 266,00 € zuzüglich 88,00 € Nebenkosten ohne Anrechnung von Heizkosten gemeint war, so dass sich eine Bruttokaltmiete von 354,00 € ergibt, die ebenfalls oberhalb des Grenzwertes, den der Antragsgegner zugrunde legt, liegt. Auch die Auswertung der vom Antragsgegner vorgelegten Anzeigen ergibt - bei Nichtberücksichtigung der zu kleinen Wohnungen -, dass sich eine Bruttomiete ergibt, die deutlich über dem vom Antragsgegner genannten Wert liegt. Hier wurde nicht im Einzelnen erkundet, ob in den Nebenkosten die Heizkosten enthalten waren. Zu berücksichtigen war aber, dass die vom Antragsgegner ausgewählten Wohnungen nur solche der untersten Preiskategorie waren, sozialhilferechtlich aber nicht unbedingt die Verpflichtung besteht, das jeweils billigste Angebot zu nutzen, sondern auch Zumutbarkeitskriterien anzuwenden sind.
Nach dieser im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und wegen fehlender weiterer tatsächlicher Unterlagen des Antragsgegners über die tatsächliche Mietpreishöhe einzig möglichen summarischen Überprüfung sieht die erkennende Kammer keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (a.a.O.) abzuweichen und setzt die Obergrenze der Bruttokaltmiete auf den Wert der rechten Spalte der aktuellen Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 %, also auf 401,50 €, fest. Für einen Neuvermietungszuschlag ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte.
Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit vom 18.12.2000 bis zum 14.12.2001 nicht den Umzug generell verweigert, sondern nach einer Wohnung, allerdings unter Verkennung der zutreffenden Größe und anhand des oben als rechtsfehlerhaft festgestellten Höchstwertes, gesucht haben. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 02.05.2002 ausgeführt hat, die Tatsache, dass die Antragsteller nicht intensiv nach einer Wohnung gesucht hätten, ergebe sich aus den Begründungen dafür, dass sie einzelne Wohnungen nicht genommen hätten, kann die erkennende Kammer diesem Vortrag nicht ohne weiteres zustimmen. Auch Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere wenn es sich - wie hier - um ältere, gesundheitlich beeinträchtigte Personen handelt, dürfen bei der Suche nach einer Wohnung Angebote mit der Begründung ablehnen, dass es sich um baufällige Wohnungen bzw. "Bruchbuden" handelt. Auch müssen Personen wie die Antragsteller sicher nicht in jede Wohngegend ziehen und bei der Wohnungssuche kann auf das Ruhebedürfnis älterer und kranker Personen Rücksicht genommen werden. Zutreffend ist an der Begründung des Antragsgegners allerdings, dass die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, eine Wohnung zu bekommen, in der sie ihre - gesamten - Möbel unterbringen können, wobei allerdings den Antragstellern der notwendige Bedarf an Möblierung verbleiben muss bzw. ggf. eine Beschaffung - auch - aus Sozialhilfemitteln erfolgen kann.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO für die Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten derzeit noch vor, weil es nach dem Ausgeführten den Antragstellern bisher nicht möglich bzw. nicht zuzumuten gewesen ist, die Unterkunftskosten zu senken. Den Antragstellern ist also eine erneute Frist zur Wohnungssuche zuzubilligen, die die Kammer zunächst auf die üblicherweise gewährten sechs Monate, beginnend mit dem Monat dieser Entscheidung, also dem Mai 2002, festsetzt. Der Antragsgegner kann, wenn sich innerhalb einer kürzeren Frist ergibt, dass eine angemessene und zumutbare Unterkunft für die Antragsteller zur Verfügung steht, Abänderung dieses Beschlusses beantragen. Die Antragsteller sind verpflichtet, dem Antragsgegner nachzuweisen, dass sie unter den o.g. Voraussetzungen die weitere Wohnungssuche intensiv betreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.