Abschnitt 4 FISErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
- Redaktionelle Abkürzung
- FISErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
die Zuordnung der Forschungsinfrastruktur zu mindestens einem Stärkefeld der niedersächsischen RIS3-Strategie,
die fachliche und administrative Kompetenz des Antragsstellers zur Durchführung des Vorhabens,
die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben zur Gewährleistung eines international angemessenen Leistungsstandards,
zuwendungsfähige Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200 000 EUR.
Die Antragsteller nach Nummer 3.1.2 müssen über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen (Trennungsrechnung für den nichtwirtschaftlichen und den wirtschaftlichen Geschäftsbereich) verfügen. Der Nachweis erfolgt bei Antragstellung mittels einer Testierung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (beispielsweise im Rahmen der letztjährigen Jahresabschlussprüfung).
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
Exzellenz,
Wirtschaftsnähe,
Potenzial,
Kompetenz,
Abwicklung,
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Nachhaltige Entwicklung,
Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)