FISErl,NI - Forschungsinfrastruktur-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

Erl. d. MW v. 18. 5. 2022 - 30/32870/18 -

Vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 961)

- VORIS 77300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 2. 9. 2015 (Nds. MBl. S. 1216), zuletzt geändert durch Erl. v. 8. 11. 2017 (Nds. MBl. S. 1485)
    - VORIS 77300 -

  2. b)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MWAnlage

Abschnitt 1 FISErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Niedersachsen sowie der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Stärkung der niedersächsischen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur in nicht gewinnorientiert arbeitenden Institutionen.

Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, die Forschungsinfrastrukturen weiter auszubauen und vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Niedersachsen zur Verfügung zu stellen. Ziel der Förderung ist deshalb, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gute Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Umsetzung neuer Produkt- und Verfahrensideen zu bieten.

Die Forschungseinrichtungen sollen durch bedarfsgerechte Ausstattung in die Lage versetzt werden, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung i. S. der Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 S. 1) zu betreiben und deren Ergebnisse durch Weiterbildung von Fachkräften, Veröffentlichung und Technologietransfer zu verbreiten und/oder Kooperationsprojekte gemeinsam mit Unternehmen durchzuführen.

Durch den Ausbau der Infrastruktur im Bereich Forschung und Innovation wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels "Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung" und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung im Folgenden: AGVO,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu b -

in den jeweils geltenden Fassungen.

Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 17. 12. 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Banz AT 10.02.2022 B3), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)

Abschnitt 2 FISErl - Gegenstand der Förderung

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77300

2.1 Gegenstand der Förderung sind die für den Auf- und Ausbau, die Erweiterung und/oder die Modernisierung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur zu tätigenden Investitionen i. S. von Artikel 26 i. V. m. Artikel 2 Abs. 91 AGVO.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)

Abschnitt 3 FISErl - Zuwendungsempfänger

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77300

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden:

3.1.1
den nicht gewinnorientierten Institutionen der Forschungsinfrastruktur ingenieur- und/oder naturwissenschaftlicher Disziplinen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, bei denen insbesondere die Zusammenarbeit mit niedersächsischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Wissens- und Technologietransfer in die Wirtschaft im Vordergrund stehen. Die außeruniversitären Institutionen üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus;

3.1.2
insbesondere den folgenden Institutionen:

  • dem Deutschen Institut für Kautschuktechnologie e. V. (DIK) mit Sitz in Hannover,

  • dem Deutschen Institut für Lebensmitteltechnik e. V. (DIL) mit Sitz in Quakenbrück,

  • dem Institut für integrierte Produktion Hannover gGmbH (IPH) mit Sitz in Hannover,

  • dem Laserzentrum Hannover e. V. (LZH) mit Sitz in Hannover,

  • dem Institut für Solarenergieforschung GmbH (ISFH) mit Sitz in Emmerthal,

  • dem OFFIS e. V. (Institut für Informatik), Oldenburg (Oldenburg),

  • dem Institut für Nanophotonik Göttingen e. V. (IFNANO) mit Sitz in Göttingen.

3.2 Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichend davon gilt dies auch für Unternehmen, die am 31. 12. 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. 1. 2020 bis zum 31. 12. 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO von der Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)

Abschnitt 4 FISErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • die Zuordnung der Forschungsinfrastruktur zu mindestens einem Stärkefeld der niedersächsischen RIS3-Strategie,

  • die fachliche und administrative Kompetenz des Antragsstellers zur Durchführung des Vorhabens,

  • die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben zur Gewährleistung eines international angemessenen Leistungsstandards,

  • zuwendungsfähige Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200 000 EUR.

Die Antragsteller nach Nummer 3.1.2 müssen über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen (Trennungsrechnung für den nichtwirtschaftlichen und den wirtschaftlichen Geschäftsbereich) verfügen. Der Nachweis erfolgt bei Antragstellung mittels einer Testierung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (beispielsweise im Rahmen der letztjährigen Jahresabschlussprüfung).

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Exzellenz,

  • Wirtschaftsnähe,

  • Potenzial,

  • Kompetenz,

  • Abwicklung,

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)