Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FISErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Die Bewilligungsstelle kann in Abstimmung mit dem MW Ausnahmen zulassen.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die der Zuwendung zugrundeliegende Investition den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft, kann die Zuwendung durch Mittel des Landes Niedersachsen bis zu einem Höchstförderbetrag von insgesamt 90 % ergänzt werden.

Soweit die der Zuwendung zugrunde liegende Investition den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft, ist die maximale Beihilfeintensität gemäß Artikel 26 Abs. 6 AGVO (50 % der beihilfefähigen Ausgaben, vgl. Nummer 5.3), bzw. der Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung (vgl. Nummer 6.5) einzuhalten.

Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummern 17 ff. der Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27. 6. 2014 S. 1). Die Zuordnung der Investition zum Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ist vom Antragsteller im Antrag darzustellen und in geeigneter Weise zu belegen (z. B. durch Ableitung aus der Trennungsrechnung oder durch Testat einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers).

5.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 26 Abs. 5, Artikel 2 Abs. 29 und 30 AGVO.

5.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzierungen,

  • der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,

  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.5 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)