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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FISErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden:

3.1.1
den nicht gewinnorientierten Institutionen der Forschungsinfrastruktur ingenieur- und/oder naturwissenschaftlicher Disziplinen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, bei denen insbesondere die Zusammenarbeit mit niedersächsischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Wissens- und Technologietransfer in die Wirtschaft im Vordergrund stehen. Die außeruniversitären Institutionen üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus;

3.1.2
insbesondere den folgenden Institutionen:

  • dem Deutschen Institut für Kautschuktechnologie e. V. (DIK) mit Sitz in Hannover,

  • dem Deutschen Institut für Lebensmitteltechnik e. V. (DIL) mit Sitz in Quakenbrück,

  • dem Institut für integrierte Produktion Hannover gGmbH (IPH) mit Sitz in Hannover,

  • dem Laserzentrum Hannover e. V. (LZH) mit Sitz in Hannover,

  • dem Institut für Solarenergieforschung GmbH (ISFH) mit Sitz in Emmerthal,

  • dem OFFIS e. V. (Institut für Informatik), Oldenburg (Oldenburg),

  • dem Institut für Nanophotonik Göttingen e. V. (IFNANO) mit Sitz in Göttingen.

3.2 Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichend davon gilt dies auch für Unternehmen, die am 31. 12. 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. 1. 2020 bis zum 31. 12. 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO von der Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)