Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FISErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

2.1 Gegenstand der Förderung sind die für den Auf- und Ausbau, die Erweiterung und/oder die Modernisierung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur zu tätigenden Investitionen i. S. von Artikel 26 i. V. m. Artikel 2 Abs. 91 AGVO.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)