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§ 4 NSpielO - Spielverbote

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Am Spiel dürfen nicht teilnehmen:

  1. 1.

    Personen, die noch nicht volljährig sind,

  2. 2.

    gesperrte Spielerinnen und Spieler,

  3. 3.

    die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber und

    1. a)

      ihre oder seine Beschäftigten,

    2. b)

      Mitglieder ihrer oder seiner Organe,

    3. c)

      ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie

    4. d)

      Mitglieder der Organe ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter,

  4. 4.

    die Inhaberin oder der Inhaber eines Wirtschaftsbetriebs, die oder der in der Spielbank regelmäßig Dienstleistungen erbringt, und deren oder dessen in der Spielbank tätige Beschäftigte,

  5. 5.

    die für die Spielbankaufsicht und die für die Steueraufsicht über Spielbanken zuständigen Beschäftigten.

2Die Spielverbote gelten auch für Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Personen. 3Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Einhaltung der Spielverbote zu überprüfen.