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§ 4 NSportFG - Verwendung der Finanzhilfe nach § 3 durch den Landessportbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) zu verwenden. 2Er hat zu diesem Zweck an die in Satz 1 genannten Sportorganisationen Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von seinen Untergliederungen, den Sportbünden, für solche Maßnahmen verwenden lassen. 4Die Finanzhilfe soll die Arbeit der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen sichern und sie in die Lage versetzen, ein flächendeckendes Sportangebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten, welches den unterschiedlichen Neigungen und Fähigkeiten der Sport Treibenden entspricht.

(2) 1Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 können vom Landessportbund anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern. 2Vor der Anerkennung von Sportverbänden ist das Benehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium herzustellen.

(3) 1Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere

  1. 1.

    der Sportstättenbau sowie die Sportentwicklungsplanung,

  2. 2.

    der Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,

  3. 3.

    der Trainings- und Übungsbetrieb in den Sportvereinen und den anderen gemeinnützigen Sportorganisationen,

  4. 4.

    die Förderung des Leistungssports,

  5. 5.

    die Aus-, Fort- und Weiterbildung,

  6. 6.

    die Durchführung von Sportfachtagungen,

  7. 7.

    die Durchführung von Sportveranstaltungen,

  8. 8.

    die sportliche Jugendarbeit,

  9. 9.

    bewegungs-, spiel- und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport,

  10. 10.

    die sportmedizinische Beratung und Betreuung,

  11. 11.

    die Sportversicherung,

  12. 12.

    die Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit insbesondere mit den Partnerregionen des Landes,

  13. 13.

    die Förderung der Bereitschaft, sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich im Sport einzusetzen,

  14. 14.

    Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landessportbundes und der Sportverbände sowie Dienstleistungen, die der Landessportbund und die Sportverbände zur Beratung ihrer Mitgliedsvereine für diese erbringen,

  15. 15.

    die Förderung von Sportentwicklungsprozessen und Sportentwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 sowie

  16. 16.

    Maßnahmen zur Erreichung der Zwecke gemäß § 2 Nr. 6.

2Als Förderung der sportlichen Jugendarbeit (Satz 1 Nr. 8) gelten auch die Förderung für Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf (Verwaltungskosten) der Sportjugend Niedersachsen (§§ 6 und 7 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981, Nds. GVBl. S. 199, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2007, Nds. GVBl. S. 661).

(4) Der Landessportbund hat bei der Vergabe der Mittel an anerkannte Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 insbesondere die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots sowie den Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) 1Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2Der Landessportbund und die Sportbünde als seine Untergliederungen sowie die anerkannten Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1, die Finanzhilfe erhalten, dürfen ihre Beschäftigten bei der Vergütung und bei der Gewährung geldwerter Leistungen nicht besser stellen als vergleichbare Beschäftigte des Landes (Besserstellungsverbot); dies gilt nicht für Beschäftigte, die nicht aus Finanzhilfemitteln bezahlt werden.

(6) Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.

(7) 1Das für Sport zuständige Ministerium kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund auch zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder soweit die Mittel von den Empfängern zweckwidrig verwendet worden sind. 2Es soll die Finanzhilfe vom Landessportbund zurückfordern, soweit die gemäß § 5 Nr. 4 durch Verordnung festgelegten Mindestanteile unterschritten werden.

(8) Der Landessportbund hat bei den durch die Finanzhilfe geförderten eigenen Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Weitergabe der Finanzhilfe auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass von den Empfängern bei der Durchführung geförderter Baumaßnahmen oder bei der Durchführung geförderter Großveranstaltungen jeweils in geeigneter Weise auf die Herkunft der Mittel hingewiesen wird.