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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 5 NSportFVO - Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund legt dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor; es genügt die Vorlage des Gesamtjahresabschlusses, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist. 2Aus dem Abschluss muss, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. 3Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen. 4Das Fachministerium übermittelt den geprüften Jahresabschluss der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(2) Der Landessportbund hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm an die Sportbünde und die anerkannten Sportorganisationen vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird.

(3) 1Der Landessportbund prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bei den Empfängern. 2Er prüft jährlich die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Prozent der aus der Finanzhilfe für Baumaßnahmen vergebenen Mittel und in Bezug auf andere Vorhaben und Maßnahmen im Umfang von mindestens 10 Prozent der für solche Vorhaben aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel. 3Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger erfassen. 4Die Auswahl der Vorhaben und Maßnahmen, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist als Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. Juni für das vorige Haushaltsjahr vorzulegen. 6Das Fachministerium übermittelt den Prüfbericht der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(4) 1In den Fällen, in denen ein Sportverband ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe erhält, kann der Landessportbund in Abstimmung mit dem Sportverband und im Einvernehmen mit dem Fachministerium bestimmen, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen wird. 2Der Prüfauftrag wird vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium erteilt. 3Der Landessportbund legt den Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das vorige Haushaltsjahr vor.

(5) 1Über die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG und die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe hat der Landessportbund jeweils bis zum 31. Dezember für das abgeschlossene Haushaltsjahr dem Fachministerium zu berichten. 2Die durchgeführten Sportvorhaben sind unter Angabe des Trägers, des Vorhabens, des Ortes, der Teilnehmerzahl und der Gesamtausgaben darzustellen und es ist ein kurzer Sachbericht zu geben. 3Das Fachministerium übermittelt den Bericht der Staatskanzlei.

(6) 1Über die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben hat der Landessportbund jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres dem Fachministerium zu berichten. 2Die in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport durchgeführten Maßnahmen sind aufzulisten. 3Das Fachministerium übermittelt den Bericht und die Auflistung dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(7) Die Originalbelege für jedes geförderte Vorhaben und jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.

(8) Soweit der Landessportbund seinen Pflichten nach den Absätzen 3 bis 6 nicht nachkommt, gilt der entsprechende Teil der Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.